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Sprachgebrauch in öffentlichen Ämtern

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INHALTVERWALTUNG 4GERICHT8MILITÄR & POLIZEI14KONZESSIONÄRE16GESUNDHEITSWESEN18NICHTIGKEIT20LADINIA22SPRACHPRÜFUNGEN24


VERWALTUNGDer Gebrauch der deutschenund italienischen Sprache ist<strong>in</strong> allen Organen und Ämternder öffentlichen Verwaltungenund Körperschaften mit Sitz <strong>in</strong>Südtirol garantiert. Dies giltfür schriftliche Akte genausowie für das Gespräch mit denBediensteten.Die Regelung ist e<strong>in</strong>deutig: Im schriftlichen undmündlichen Verkehr mit den Bürgern müssen alleOrgane und Ämter der öffentlichen Verwaltungen undKörperschaften mit Sitz <strong>in</strong> Südtirol den Gebrauch derdeutschen und italienischen Sprache gewährleisten.Dies gilt für den Staat genausowie für die Region, das Land, dieBezirksgeme<strong>in</strong>schaften, die Geme<strong>in</strong>denund ähnliche öffentliche Körperschaften,darüber h<strong>in</strong>aus aber auch für das Regierungskommissariat,die E<strong>in</strong>nahmenagentur,also die ehemaligen Register-, Mehrwertssteuer-und Bezirkssteuerämter,sowie für Zollämter, die Banca d’Italia,das Staatsarchiv, die Rundfunk-AnstaltSüdtirol (RAS), die Handelskammer, das Nationale Institutfür Sozialfürsorge (INPS) sowie für das NationaleArbeitsunfallversicherungs<strong>in</strong>stitut (INAIL).Welche Rechte hat der Bürgerund die Bürger<strong>in</strong>?...im schriftlichen Verkehr:In der Regel werden die Verwaltungsakte nur <strong>in</strong> deutscheroder nur <strong>in</strong> italienischer Sprache verfasst. Liegt e<strong>in</strong>em Verwaltungsakte<strong>in</strong> schriftlicher Antrag e<strong>in</strong>es Bürgers/e<strong>in</strong>erBürger<strong>in</strong> zugrunde, so muss die Verwaltungsbehörde <strong>in</strong>allen an die antragstellende Person gerichteten Schreibenjene Sprache verwenden, derer sich die betroffene Personselbst bedient hat. Wenn jedoch die Verwaltung von Amtswegene<strong>in</strong> Dokument ausstellt oder zustellt, also von sichaus ohne Antrag des Bürgers/der Bürger<strong>in</strong> tätig wird, dannmuss die mutmaßliche Sprache des Adressaten/der Adressat<strong>in</strong>des Aktes benutzt werden. Zur Feststellung der mutmaßlichenSprache dienen etwa der Vor- und Zuname.In drei Ausnahmefällen müssen Verwaltungsakte zweisprachig,also deutsch und italienisch verfasst werden:4Erster Sonderfall: Verwaltungsakte, die an die Allgeme<strong>in</strong>heitgerichtet s<strong>in</strong>d: Es handelt sich dabei um Akte,die an e<strong>in</strong>e unbestimmte Anzahl von Empfängern/Emp-


fänger<strong>in</strong>nen gerichtet s<strong>in</strong>d, und um jene, die aufgrunde<strong>in</strong>es Gesetzes oder e<strong>in</strong>er Verordnung veröffentlicht werdenmüssen. Dazu zählen der Großteil der Akte, die denöffentlichen Dienst, die städtebauliche Tätigkeit (etwaBauaufträge, Bauleitpläne, Ausschreibungen zur Vergabevon Bauaufträgen) und die zu vergebenden Zuschüsse betreffen.Dazu kommen Verordnungen, Wettbewerbsausschreibungen,Verordnungen des Straßenverkehrs usw.Zweiter Sonderfall: Akte, die zwar E<strong>in</strong>zelpersonen betreffen,aber zum öffentlichen Gebrauch bestimmt s<strong>in</strong>d:Dabei handelt es sich um E<strong>in</strong>zelakte, die öffentlich ausgestelltbzw. angeschlagen werden müssen, wie z.B.Identitätskarten, Eheaufgebote, Krankenberichte, Konzessionen,Genehmigungen und Zulassungen, Diplome,Zweisprachigkeitsnachweise, meldeamtliche Besche<strong>in</strong>igungenusw. Lediglich Reisepässe und Führersche<strong>in</strong>e s<strong>in</strong>dlaut <strong>in</strong>ternationalen Abkommen und europäischen Richtl<strong>in</strong>ienmit Ausnahme der Aufschrift nur <strong>in</strong> italienischerSprache zu verfassen.Bekomme ich e<strong>in</strong>en Brief vonder öffentlichen Verwaltung,so muss diese dar<strong>in</strong> me<strong>in</strong>eMuttersprache verwenden.Geht die Initiative von der Verwaltungaus, so verwendet siedie mutmaßliche Mutterspracheder angeschriebenen Person,wird e<strong>in</strong> Brief als Antwortauf e<strong>in</strong> Schreiben e<strong>in</strong>es Bürgers/e<strong>in</strong>erBürger<strong>in</strong> verfasst,so verwendet die Verwaltungdie selbe Sprache wie dieser/diese.Dritter Sonderfall: Akte, die an mehrere Ämter und Organeder öffentlichen Verwaltung gerichtet s<strong>in</strong>d, die ihrenSitz <strong>in</strong> Südtirol haben oder regionale Zuständigkeit besitzen:Dazu gehört die Aktenübermittlung <strong>in</strong>nerhalb derVerwaltung, also etwa Laufschreiben oder die E<strong>in</strong>berufunge<strong>in</strong>er Versammlung, sofern diese nicht mit e<strong>in</strong>zelnenBriefen erfolgt.5


VERWALTUNGBei zweisprachigen Verwaltungsakten müssen derdeutsche und der italienische Text graphisch gleich gestaltetse<strong>in</strong>, d.h. sie müssen etwa die gleiche Schriftartund -größe haben und nebene<strong>in</strong>ander wiedergegebenwerden. Folglich reicht es nicht aus, wenn etwa derdeutsche Text kle<strong>in</strong> gedruckt unter dem italienischenh<strong>in</strong>zugefügt wird oder die italienische Version <strong>in</strong> e<strong>in</strong>erkle<strong>in</strong>eren Schriftgröße wiedergegeben wird als diedeutsche. Die Verwaltungsbehörde kann allerd<strong>in</strong>gsselbst entscheiden, welcher Text rechts bzw. l<strong>in</strong>ks steht.Für die zweisprachige Abfassung der Texte dürfen demBürger/der Bürger<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e zusätzlichen Kosten auferlegtwerden....im mündlichen VerkehrJeder Bürger/jede Bürger<strong>in</strong> hatdas Recht, im mündlichen Verkehrmit den Behörden freizwischen Deutsch und Italienischwählen zu dürfen. DerBeamte/Die Beamt<strong>in</strong> muss sichentsprechend anpassen.Im mündlichen Verkehr mit den Bürgern und Bürger<strong>in</strong>nenmuss die Verwaltungsbehörde die Sprache verwenden,<strong>in</strong> der der Bürger/die Bürger<strong>in</strong> an sie herantritt. Dabeisteht es dem Bürger/der Bürger<strong>in</strong> unabhängig vonse<strong>in</strong>er Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung frei, e<strong>in</strong>eder beiden Sprachen zu verwenden....im <strong>in</strong>terner AmtsverkehrWährend die Beamten und Beamt<strong>in</strong>nen im Umgang mitden Bürgern und Bürger<strong>in</strong>nen genaue Sprachregelungene<strong>in</strong>halten müssen, ist der <strong>in</strong>nere Amtsverkehr weitgehendfrei. Dies bed<strong>in</strong>gt, dass sie selbst entscheidenkönnen, ob sie mit ihren Arbeitskollegen/-kolleg<strong>in</strong>nenDeutsch oder Italienisch sprechen. Auch können sie ihreAufgaben und Tätigkeiten grundsätzlich <strong>in</strong> der von ihnengewünschten Sprache ausführen. Auch <strong>in</strong>nerhalbder Region Trent<strong>in</strong>o-Südtirol abgehaltene Ausbildungskursekönnen wahlweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er der beiden Sprachendurchgeführt werden.6Im Rahmen des <strong>in</strong>neren Amtsverkehres können ke<strong>in</strong>eÜbersetzungen verlangt werden, es sei denn, dass diesausdrücklich von Gesetzen oder Verordnungen vorgesehenist, z.B. wenn <strong>in</strong> deutscher Sprache abgefassteDokumente an Verwaltungsbehörden, Körperschaften


oder Anstalten übermittelt werden müssen, die ihrenSitz außerhalb des Landes haben.Verfügungen und Akte, die das Anstellungs- und Arbeitsverhältnisdes Verwaltungspersonals betreffen,müssen zweisprachig verfasst werden, wenn sie vonOrganen oder Ämtern der öffentlichen Verwaltung mitSitz <strong>in</strong>nerhalb der Region stammen. Andernfalls werdensie italienisch erstellt, und – falls der Adressat deutscherMuttersprache ist – <strong>in</strong>s Deutsche übersetzt. Diese Ausnahmevom Pr<strong>in</strong>zip des getrennten <strong>Sprachgebrauch</strong>esist etwa bei der Versetzung e<strong>in</strong>es/e<strong>in</strong>er Angestellten <strong>in</strong>e<strong>in</strong> Amt außerhalb des Landes von großer Bedeutung.Der Gebrauch des Lad<strong>in</strong>ischenWas das Recht auf den Gebrauch des Lad<strong>in</strong>ischen gegenüberöffentlichen Ämtern (mit Ausnahme von Armeeund Polizei) betrifft, s<strong>in</strong>d mehrere Fälle zu unterscheiden.Zum e<strong>in</strong>en steht den lad<strong>in</strong>ischsprachigen Bürgern undBürger<strong>in</strong>nen das Recht zu, ihre Sprache <strong>in</strong> mündlicherund schriftlicher Form zu verwenden, wann immer siesich an jene Ämter wenden, die <strong>in</strong> den lad<strong>in</strong>ischen Tälern,also im Gadertal und <strong>in</strong> Gröden ihren Sitz haben.Lad<strong>in</strong>er/Lad<strong>in</strong>er<strong>in</strong>nen haben dasRecht, ihre Muttersprache imUmgang mit Ämtern und Behördenzu verwenden, die ihrenSitz <strong>in</strong> den lad<strong>in</strong>ischen Tälernhaben oder sich hauptsächlichmit Angelegenheiten der Lad<strong>in</strong>er/Lad<strong>in</strong>er<strong>in</strong>nenbeschäftigen.Das selbe Recht haben die Lad<strong>in</strong>er auch gegenüber jenenLandesämtern, die sich ausschließlich oder hauptsächlichmit den Interessen der Lad<strong>in</strong>er befassen, undzwar auch dann, wenn sie ihren Sitz außerhalb des lad<strong>in</strong>ischenGebietes haben. Dies trifft beispielsweise aufdas lad<strong>in</strong>ische Schulamt, das lad<strong>in</strong>ische PädagogischeInstitut oder e<strong>in</strong>ige Kommissionen im Kulturbereich zu.Die genannten Ämter antworten mündlich auf Lad<strong>in</strong>isch,schriftlich <strong>in</strong> deutscher oder italienischer Sprachemit darauf folgendem lad<strong>in</strong>ischen Text. Ebenso verfahrendie genannten Verwaltungsbehörden bei der Ausstellungöffentlicher Akte.Beim Verkehr mit den übrigen Ämtern der öffentlichenVerwaltung <strong>in</strong> Südtirol kann der lad<strong>in</strong>ische Bürger/die lad<strong>in</strong>ischeBürger<strong>in</strong> nach wie vor nur zwischen Italienischund Deutsch wählen.7


GERICHTBis <strong>in</strong>s letzte Detail geregelt ist der <strong>Sprachgebrauch</strong>bei Gericht, also <strong>in</strong> Gerichtsämtern und OrdentlichenGerichten, im Verwaltungs- und Steuergericht mitSitz <strong>in</strong> Bozen, dem Oberlandesgericht, dem Berufungsschwurgericht,dem Jugendgericht und allen anderenGerichtsbehörden mit Sitz <strong>in</strong> Trient, deren Zuständigkeitsich auf Südtirol erstreckt.Grundsätzlich gilt, dass die Gerichtsämter und –organesich der Sprache der antragstellenden Person bedienenmüssen. Allerd<strong>in</strong>gs gibt es durchaus unterschiedlicheBestimmungen, je nachdem,ob es sich um e<strong>in</strong>en Straf- odere<strong>in</strong>en Zivilprozess handelt oderum e<strong>in</strong> Verfahren vor dem Verwaltungs-oder Steuergericht.Nachdem die Thematik des<strong>Sprachgebrauch</strong>s vor Gerichte<strong>in</strong>e hochkomplexe Materieist, beschränken wir uns im Folgendenauf die Beschreibungder grundlegenden Säulen.Welche Rechtehat der Bürger/die Bürger<strong>in</strong>?8Bis <strong>in</strong>s letzte Detail geregelt istder <strong>Sprachgebrauch</strong> vor Gericht.Grundsätzlich gilt: derBetroffene kann sich selbst fürDeutsch oder Italienisch entscheiden....im Strafprozess:Festnahme: Wer auf frischerTat ertappt und festgenommenwird, muss nach der eigenenMuttersprache gefragt werden.Er/Sie kann diese Fragebeantworten oder nicht. Erhaltendie Behörden e<strong>in</strong>e Antwort, werden vorerst alleweiteren Schritte <strong>in</strong> der angegebenen Sprache gesetzt.Antwortet der/die Betroffene nicht, wird die mutmaßlicheMuttersprache verwendet. Diese wird aufgrund derSprachgruppenzugehörigkeit oder bereits gegebeneranderer Elemente bestimmt.


Akte: Die Staatsanwaltschaft erstellt die Akte <strong>in</strong> der angegebenenMuttersprache. Fehlt die Angabe darüber,wird auch hier die mutmaßliche Muttersprache verwendet.Nach der Zustellung oder Mitteilung der Akte derStaatsanwaltschaft kann der/die Betroffene verlangen,dass das Verfahren <strong>in</strong> der jeweils anderen Sprache fortgeführtwird. Dies geschieht mittels e<strong>in</strong>er persönlich abgegebenenErklärung bei der Staatsanwaltschaft odermittels e<strong>in</strong>es schriftlichen Antrages, und zwar <strong>in</strong>nerhalbvon 15 Tagen ab Zustellung oder Mitteilung der Akteder Staatsanwaltschaft. Unterlagen im Faszikel derStaatsanwaltschaft, Fachgutachten und Gutachten, die<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen als der Verfahrenssprache verfasst s<strong>in</strong>d,s<strong>in</strong>d auf Antrag der Partei zu übersetzen.E<strong>in</strong>vernahmen können auch <strong>in</strong>e<strong>in</strong>er anderen Sprache als derProzesssprache erfolgen, soferndie e<strong>in</strong>vernommene Persondies wünscht. Das Gerichtsorgt für die Übersetzung unddas Protokoll, das e<strong>in</strong>zig undalle<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Prozessspracheverfasst wird.E<strong>in</strong>vernahme:DieE<strong>in</strong>vernahmeoderdieVernehmungerfolgt auf Antrag <strong>in</strong> der angegebenen Sprache, fallsdiese von der Prozesssprache abweicht. Dabei wirdunmittelbar übersetzt und <strong>in</strong> der Prozessspracheprotokolliert.Verfahren: Geht es <strong>in</strong> das Verfahren erster Instanz,wird dieses <strong>in</strong> der bisher verwendeten Sprache geführt.Der/Die Angeklagte hat allerd<strong>in</strong>gs das Recht, e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>zigesMal die Prozesssprache zu wechseln, <strong>in</strong>dem er/sievor Eröffnung des Hauptverfahrens e<strong>in</strong>en entsprechen-9


GERICHT10ImZivilprozesswähltjedeParteiselbst, ob sie ihre Unterlagen<strong>in</strong> deutscher oder italienischerSprache abfasst. Das Gerichthat sich der Sprachwahl anzupassen,se<strong>in</strong>e Schriftstückealso deutsch, italienisch oderzweisprachig abzufassen.den Antrag e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt. Die Änderung der Prozesssprachebr<strong>in</strong>gt ke<strong>in</strong>e Übersetzung der Prozessakten mit sich.Berufung: E<strong>in</strong>e ähnliche Regelung gilt übrigens auchfür das Berufungsverfahren. Dar<strong>in</strong> wird jene Sprache verwendet,<strong>in</strong> der die Abschlussphase des Verfahrens ersterInstanz abgewickelt worden ist. Auch hier hat der/dieAngeklagte die Möglichkeit, e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>ziges Mal die Fortsetzungdes Verfahrens <strong>in</strong> der anderen Sprache zu beantragen.Die Vernehmung des/der Angeklagten erfolgtauf dessen/deren Antrag <strong>in</strong> der eigenen Muttersprache,wenn diese nicht mit der Prozesssprache übere<strong>in</strong>stimmt,außer die Parteien verzichten. In diesem Fall wird nurmehr <strong>in</strong> der gebrauchten Sprache protokolliert.Vernehmung: Zeugen, Sachverständige und Gutachterwerden <strong>in</strong> der von ihnen gewünschten Sprache angehört;es muss unmittelbar übersetzt und <strong>in</strong> der Prozessspracheprotokolliert werden.Unterlagen: Die Unterlagen der Parteien, Fachgutachtenund Gutachten, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen als der Prozessspracheverfasst s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d auf Antrag der Partei zuübersetzen....im ZivilprozessProzessakten: Jede Partei hat das Recht, die Sprachezu wählen, <strong>in</strong> der sie ihre Prozessakte verfasst. Verwendetdie Gegenpartei die selbe Sprache, wird der Prozesse<strong>in</strong>sprachig geführt. Andernfalls wird der Prozess zweisprachig.Im zweisprachigen Prozess gebraucht jedePartei die von ihr gewünschte Sprache. Die richterlichenVerfügungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> beiden Sprachen auszusprechenund zu verfassen, außer die <strong>in</strong>teressierte Partei verzichtetdarauf. Die Akte und die Unterlagen der Parteienwerden <strong>in</strong> italienischer oder <strong>in</strong> deutscher Sprache verfasst;für diese besteht ke<strong>in</strong>e Pflicht zur Übersetzungauf Kosten des Amtes. Im zweisprachigen Prozess s<strong>in</strong>ddie Urteile <strong>in</strong> italienischer und deutscher Sprache zuverfassen, außer die <strong>in</strong>teressierte Partei verzichtet darauf.Der Prozess wird e<strong>in</strong>sprachig fortgeführt, sofern


die Parteien erklären, dass sie die selbe Sprache wählen.Die Erklärung kann bei der Verhandlung mündlich oderschriftlich erfolgen und ist unwiderruflich. Die Urteileund die anderen Verfügungen werden <strong>in</strong> der Prozessspracheverfasst. Akte und Unterlagen, die auf Antragder Partei zugestellt werden, müssen <strong>in</strong> die italienischeoder <strong>in</strong> die deutsche Sprache übersetzt werden, falls derEmpfänger/die Empfänger<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von 15 Tagen abder Zustellung die Übersetzung beantragt.Sowohl im e<strong>in</strong>- bzw. zweisprachigen Prozess werdendie Zeugen <strong>in</strong> der von ihnen gewünschten Sprache e<strong>in</strong>vernommen.Das Protokoll wird <strong>in</strong> dieser Sprache verfasst.Die protokollierten Aussagen werden auf Kostendes Amtes übersetzt, falls die <strong>in</strong>teressierte Partei <strong>in</strong> derselben Verhandlung dies beantragt. Im e<strong>in</strong>- und zweisprachigenProzess gebraucht der/die Sachverständigedie von ihm/ihr gewünschte Sprache. Se<strong>in</strong>/Ihr Berichtwird auf Kosten und von Amtswegen übersetzt, falls esdie <strong>in</strong>teressierte Partei oder der/die Sonderbevollmächtigte<strong>in</strong>nerhalb der Ausschlussfrist von 30 Tagen ab derH<strong>in</strong>terlegung der Mitteilung beantragt.Die öffentliche Verwaltunghat sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prozess derSprache des Klägers/der Kläger<strong>in</strong>anzupassen. Geht dieKlage von der Verwaltungaus, verwendet diese die mutmaßlicheMuttersprache derGegenpartei.11


GERICHTSonderfall öffentliche Verwaltung: Tritt die öffentlicheVerwaltung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilprozess als Kläger<strong>in</strong> auf,muss sie die mutmaßliche Sprache des/der Beklagtenverwenden. Dieser/Diese kann sich bei der ersten Verhandlunggegen die verwendete Sprache aussprechen.Ist die öffentliche Verwaltung h<strong>in</strong>gegen beklagte Partei,so muss sie die Sprache des Klägers/der Kläger<strong>in</strong> verwenden....beim Verwaltungs- und SteuergerichtDas Recht auf e<strong>in</strong>en deutschsprachigenProzess steht allenAngeklagten <strong>in</strong> Südtirol zu,nicht nur <strong>in</strong> Südtirol ansässigenBürgern und Bürger<strong>in</strong>nen.In den Verfahren vor dem Verwaltungs- und Steuergerichtgilt, dass sich die Gerichtsämter und –organe derSprache der antragstellenden Person bedienen müssen.Ansonsten gelten – soweit diese angewendet werdenkönnen – die Bestimmungen für den Zivilprozess....GeltungsbereichDas Recht auf e<strong>in</strong>en deutschsprachigen Prozess <strong>in</strong> Südtirolist nicht auf die <strong>in</strong> Südtirol ansässigen Bürger undBürger<strong>in</strong>nen beschränkt, sondern steht allen EU-Bürgernund Bürger<strong>in</strong>nen zu, die dieses Recht e<strong>in</strong>fordern....der Gebrauch des Lad<strong>in</strong>ischenGrundsätzlich gilt, dass es e<strong>in</strong>en Prozess <strong>in</strong> lad<strong>in</strong>ischerSprache nicht gibt. Die lad<strong>in</strong>ischsprachigen Bürger undBürger<strong>in</strong>nen haben aber das Recht, vor Gericht (<strong>in</strong> den<strong>in</strong>nerhalb Südtirols abzuwickelnden Prozessen) <strong>in</strong> ihrerMuttersprache auszusagen, und zwar unabhängig davon,welche Sprache (Deutsch oder Italienisch) als Prozesssprachegewählt worden ist. Das Verhör oder dieVernehmung der Bürger und Bürger<strong>in</strong>nen, die diesesRecht <strong>in</strong> Anspruch nehmen, f<strong>in</strong>det dann mit Hilfe e<strong>in</strong>esGerichtsdolmetschers/e<strong>in</strong>er Gerichtsdolmetscher<strong>in</strong> statt.Dies gilt nicht nur für die Prozessparteien, <strong>in</strong>sbesonderedie Vernehmung der Angeklagten im Strafprozess, sondernauch für die Zeugen.12Ebenso wie im Prozess haben Lad<strong>in</strong>er und Lad<strong>in</strong>er<strong>in</strong>nenauch im mündlichen wie im schriftlichen Umgang mit


der Gerichtspolizei die Möglichkeit, zwischen Deutschund Italienisch zu wählen.Von dieser Regelung weicht letztendlich nur das Verfahrenvor jenen Friedensrichtern und -richter<strong>in</strong>nen ab, diefür die lad<strong>in</strong>ischen Geme<strong>in</strong>den Südtirols zuständig s<strong>in</strong>d– also die Friedensgerichte Bruneck und Klausen. Hierist der Gebrauch der lad<strong>in</strong>ischen Sprache unbeschränkterlaubt. Zu diesem Zweck muss bei der Besetzung desAmtes des Friedensrichters/der Friedensrichter<strong>in</strong> <strong>in</strong> diesenOrtschaften jenen Anwärtern und Anwärter<strong>in</strong>nender Vorrang e<strong>in</strong>geräumt werden, die der lad<strong>in</strong>ischenSprache mächtig s<strong>in</strong>d.Auszüge aus dem am Bozner Landesgericht von derStaatsanwaltschaft geführten Strafregister werden jenach Verlangen deutsch oder italienisch ausgefertigt.Lad<strong>in</strong>er/Lad<strong>in</strong>ernnen müssensich für Deutsch oder Italienischals Prozesssprache entscheiden.Ihnen steht allerd<strong>in</strong>gsdie Möglichkeit zu – wieDeutschen und Italienernebenso – <strong>in</strong> ihrer Mutterspracheauszusagen. Das Gerichthat dann für die ÜbersetzungSorge zu tragen.13


MILITÄR & POLIZEIPolizei und Militär s<strong>in</strong>d nichtverpflichtet, Lad<strong>in</strong>isch zu beherrschen,auch wenn sie <strong>in</strong>den lad<strong>in</strong>ischen Tälern stationierts<strong>in</strong>d. Im Umgang mitden Behörden können Lad<strong>in</strong>erfrei zwischen der deutschenund der italienischen Sprachewählen.Auch im Umgang der Militärbehörden mit denBürgern und Bürger<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Südtirol gilt dieVerpflichtung zur Zweisprachigkeit. Daran gebundens<strong>in</strong>d die Staatspolizei, das Personal der militärischenE<strong>in</strong>richtungen, die Carab<strong>in</strong>ieri und die F<strong>in</strong>anzwache,mit Sitz <strong>in</strong> Südtirol, sowie jene <strong>in</strong> der Prov<strong>in</strong>z Trient,sofern sie regionale Zuständigkeit haben. Die Verpflichtungzur Zweisprachigkeit gilt <strong>in</strong>sbesondere beider Tätigkeit der Polizei im allgeme<strong>in</strong>en, also etwa beiVerkehrskontrollen, sowie bei Handlungen, die zurE<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Strafverfahrens bestimmt s<strong>in</strong>d oderdie e<strong>in</strong>e sonstige Sanktion nach sich ziehen.Von besonderer Bedeutung s<strong>in</strong>d jene Fälle, <strong>in</strong> denendie Polizei als Gerichtspolizei und somit <strong>in</strong> funktionellerAbhängigkeit von der Gerichtsbehörde handelt.Bei Verhaftung auf frischer Tat, im Falle von Polizeigewahrsamund bei Vollzug e<strong>in</strong>er persönlichen Vorsichtsmaßregelist die Polizei bzw. Gerichtsbehördeverpflichtet, den Betroffenen bzw. Adressaten undAdressat<strong>in</strong>nen des Aktes nach der Muttersprache zufragen. Die dabei angegebene Muttersprache mussnicht mit jener übere<strong>in</strong>stimmen, die <strong>in</strong> der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungaufsche<strong>in</strong>t. Darauf-14


h<strong>in</strong> haben das Verhör und jede weitere Prozesshandlung<strong>in</strong> der angegebenen Sprache zu erfolgen. (sieheauch Kapitel zum <strong>Sprachgebrauch</strong> bei Gericht)Für den Amtsverkehr <strong>in</strong>nerhalb der E<strong>in</strong>richtungen militärischenCharakters ist der alle<strong>in</strong>ige Gebrauch deritalienischen Sprache vorgesehen.Auch für die Militärbehörden<strong>in</strong> Südtirol gilt die Pflicht zurZweisprachigkeit. Im <strong>in</strong>ternenAmtsverkehr wird allerd<strong>in</strong>gsausschließlich das Italienischeverwendet....der Gebrauch des Lad<strong>in</strong>ischenFür Polizeiorgane, die nicht gerichtspolizeilich (etwaim Rahmen von Festnahmen und Anhaltungen vonVerdächtigten), sondern als Verwaltungsbehörde,also präventiv tätig werden, gelten ke<strong>in</strong>e besonderenBestimmungen. Fest steht, dass sie nicht verpflichtetwerden können, die lad<strong>in</strong>ische Sprache zu verwenden,auch wenn sie <strong>in</strong> lad<strong>in</strong>ischen Ortschaften ihrenSitz haben oder dort stationiert s<strong>in</strong>d. Auch <strong>in</strong> diesenFällen, also etwa bei Streifen der Carab<strong>in</strong>ieri oder derStraßenpolizei, die Übertretungen der Straßenverkehrsordnungfeststellen, können die Lad<strong>in</strong>er/Lad<strong>in</strong>er<strong>in</strong>nenfrei zwischen Italienisch und Deutsch wählen.15


KONZESSIONÄREAllgeme<strong>in</strong> gilt der Grundsatz, dass bei den Konzessionsunternehmen,die <strong>in</strong> Südtirol öffentliche Diensteversehen, die Zweisprachigkeit gilt. Es handelt sichu.a. um die Etschwerke, die Stadtwerke für Energie,die Müllabfuhr (etwa die SEAB), die Betreiber von Aufstiegsanlagenoder öffentlicher Transportdienste (SAD).Versieht e<strong>in</strong> Unternehmen <strong>in</strong>Südtirol e<strong>in</strong>en öffentlichenDienst auf der Basis e<strong>in</strong>er vonder öffentlichen Hand vergebenenKonzession, so ist es zurZweisprachigkeit verpflichtet.Stellt sich zunächst also die Frage, welche Unternehmenals Konzessionsunternehmen von öffentlichen Dienstengelten. Die entsprechende Durchführungsbestimmungdef<strong>in</strong>iert diese als Rechtsträger, die Dienste besorgen,die <strong>in</strong> den Aufgabenbereich oder <strong>in</strong> die Verfügungsgewaltöffentlicher Körperschaften fallen sowie die beste-16henden ihnen gleichgestellten Dienste. Oder anders:Konzessionsunternehmen übernehmen im Auftragöffentlicher Körperschaften Dienstleistungen, die imöffentlichen Interesse s<strong>in</strong>d. Dabei spielt die Organisationsformder Unternehmen ke<strong>in</strong>e Rolle. Auch privateRechtsträger können solche Dienste auf Grund e<strong>in</strong>erKonzession besorgen.


Welche Rechte hat der Bürger/die Bürger<strong>in</strong>?Der Bürger/Die Bürger<strong>in</strong> hat grundsätzlich das Recht,sich auch gegenüber den Konzessionsunternehmen derdeutschen oder italienischen Sprache zu bedienen. Diesbr<strong>in</strong>gt mit sich, dass der Dienst derart organisiert werdenmuss, dass der Gebrauch der e<strong>in</strong>en und der anderenSprache möglich ist. Was wiederum heißt, dass daszu diesem Zweck erforderliche Personal den Zweisprachigkeitsnachweisbesitzen muss.In der Praxis ist also an den Dienstschaltern Personal e<strong>in</strong>zusetzen,das den Geschäftsverkehr mit dem Publikum<strong>in</strong> beiden Sprachen abwickeln kann. Für den Gebrauchder e<strong>in</strong>en und der anderen Sprache gilt der Grundsatz,dass sich die Konzessionsunternehmen an die Spracheder antragstellenden Person zu halten haben. Erfolgt derGeschäftsverkehr mündlich, muss die von der antragstellendenPerson verwendete Sprache vermerkt werden,sofern die Erledigung nicht unmittelbar erfolgt.Geht h<strong>in</strong>gegen e<strong>in</strong> Konzessionsunternehmen von sichaus vor, etwa bei Zustellung e<strong>in</strong>er Mitteilung, so ist diemutmaßliche Sprache des Empfängers/der Empfänger<strong>in</strong>zu verwenden. Im mündlichen Geschäftsverkehrhat es sich auf jeden Fall nach der Sprache der angesprochenenPerson zu richten.Im Falle der Missachtung dieser Pflicht gibt es auch gegenüberden Konzessionsunternehmen das Recht, Nichtigkeitsbeschwerdevorzubr<strong>in</strong>gen. (siehe eigenes Kapitel)Personal, das im Kontakt mitden Bürgern und Bürger<strong>in</strong>nensteht, kann von den Konzessionsunternehmennur auf derBasis e<strong>in</strong>es Zweisprachigkeitsnachweisese<strong>in</strong>gestellt werden....der Gebrauch des Lad<strong>in</strong>ischenDie Konzessionäre öffentlicher Dienste, die ausschließlich<strong>in</strong> den lad<strong>in</strong>ischen Ortschaften tätig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d imUmgang mit den Bürgern lad<strong>in</strong>ischer Muttersprachegehalten, mündlich lad<strong>in</strong>isch, schriftlich italienisch unddeutsch mit darauf folgendem lad<strong>in</strong>ischen Text zu antworten.Dieser lad<strong>in</strong>ische Teil steht allerd<strong>in</strong>gs meistens<strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Zusatzes am Ende des Aktes.17


GESUNDHEITSWESENAlle Mitteilungen und Befunde über den Gesundheitszustande<strong>in</strong>es Patienten/e<strong>in</strong>er Patient<strong>in</strong>, diedirekt an diese Person gerichtet s<strong>in</strong>d, müssen <strong>in</strong> dermutmaßlichen Sprache des Patienten verfasst werdenoder <strong>in</strong> der von ihm verwendeten Sprache.Mediz<strong>in</strong>ische Dokumentation, die dagegen nicht anden Patienten/die Patient<strong>in</strong> selbst gerichtet, sondernfür den <strong>in</strong>ternen Amtsverkehr bestimmt ist, wird kostenlosübersetzt, sofern e<strong>in</strong> konkretes und begründetesInteresse vorliegt. Ähnliches gilt für den Fall, dass e<strong>in</strong>Patient/e<strong>in</strong>e Patient<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Krankenhaus des deutschen18Im Gesundheitswesen wirdjene Sprache verwendet, dieder (mutmaßlichen) Muttersprachedes Patienten/der Patient<strong>in</strong>entspricht.bzw. italienischen Sprachraumes außerhalb Südtirolsüberwiesen wird. In diesem Fall kann der/die betroffenePerson die kostenlose Übersetzung mediz<strong>in</strong>ischer Unterlagenbeantragen. In allen weiteren Fällen, <strong>in</strong> denen diebetroffene Person e<strong>in</strong>e Übersetzung e<strong>in</strong>er mediz<strong>in</strong>ischenDokumentation beansprucht, steht es dem Gesundheitsdienstfrei, diese gegen Gebühr durchzuführen.


Ist mediz<strong>in</strong>ische Dokumentationfür die Überweisung desPatienten/der Patient<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>Krankenhaus des deutschenoder italienischen Sprachraumsnotwendig, so werdeneventuell anfallende Übersetzungenvon den Sanitätsbetriebenund auf deren Kostenvorgenommen. Nur so kannsichergestellt werden, dassdie Unterlagen auch für denbehandelnden Arzt oder diebehandelnde Ärzt<strong>in</strong> außerhalbSüdtirols verständlich s<strong>in</strong>d.19


NICHTIGKEITSBESCHWERDEGlaubt e<strong>in</strong> Bürger/e<strong>in</strong>e Bürger<strong>in</strong>, der von e<strong>in</strong>emVerwaltungsakt betroffen ist (Maßnahme, Akt,Zustellung, Mitteilung), auch wenn er von e<strong>in</strong>em Konzessionsunternehmenoder militärischen E<strong>in</strong>richtungenausgestellt wurde, dass dieser die Bestimmungen überden <strong>Sprachgebrauch</strong> verletzt, so kann er/sie Nichtigkeitsbeschwerdee<strong>in</strong>legen. Erfolgen kann dieser E<strong>in</strong>spruch– sowohl <strong>in</strong> schriftlicher als auch <strong>in</strong> mündlicher Form -<strong>in</strong>nerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis des Aktes oderErhalt der diesbezüglichen Mitteilung bzw. Zustellung.Dabei hat der Bürger/die Bürger<strong>in</strong> gleich mehrere Alternativenzur E<strong>in</strong>legung der Beschwerde:• Bei der Behörde, dem Amt oder Konzessionsunternehmen,das den Akt oder die Maßnahme erlassenhat oder• beim Zustellbeamten/bei der Zustellungsbeamt<strong>in</strong> direktoder• beim Bürgermeister/bei der Bürgermeister<strong>in</strong> derWohnsitzgeme<strong>in</strong>de der betroffenen Person. DieseMöglichkeit steht allerd<strong>in</strong>gs nur dann offen, wennder Akt, die Maßnahme, Zustellung oder Mitteilungvon e<strong>in</strong>er Behörde, e<strong>in</strong>em Amt oder e<strong>in</strong>em Konzessionsunternehmenmit Sitz <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Geme<strong>in</strong>deausgestellt wurde. In diesem Fall hat die Geme<strong>in</strong>dedie aufgenommene Erklärung der betroffenen Personan das zuständige Organ, Amt oder Konzessionsunternehmenweiterzuleiten.Verwaltungsakte s<strong>in</strong>d nichtig,wenn sie das Recht des Bürgers/derBürger<strong>in</strong> auf Verwendungder eigenen Mutterspracheverletzen.Der E<strong>in</strong>wand hat e<strong>in</strong>e Aussetzung des Verwaltungsakteszur Folge, wobei der/die Betroffene der Beschwerde e<strong>in</strong>eBesche<strong>in</strong>igung über die abgegebene Sprachgruppenzugehörigkeitserklärungbeilegen muss. Wird diese nichtrechtzeitig e<strong>in</strong>gereicht, so ist die Nichtigkeitsbeschwerdeabzuweisen, und der Akt bleibt <strong>in</strong> der Sprache wirksam,<strong>in</strong> der er verfasst wurde.Ist die Nichtigkeitsbeschwerde vollständig, hat die betroffeneBehörde drei Möglichkeiten:20• der Beschwerde stattzugeben und <strong>in</strong>nerhalb vonzehn Tagen auf eigene Kosten die Erneuerung des


Aktes <strong>in</strong> der von der beschwerdeführenden Personverlangten Sprache vorzunehmen oder• die Beschwerde <strong>in</strong>nerhalb von zehn Tagen abzuweisen,womit der Verwaltungsakt wieder wirksam wird,oder• die Zehntagesfrist verstreichen zu lassen, womit derAkt endgültig se<strong>in</strong>e Wirksamkeit verliert.Wird die Beschwerde von der Behörde, dem Amt bzw. demKonzessionsunternehmen abgewiesen, so kann der betroffeneBürger/die betroffene Bürger<strong>in</strong> <strong>in</strong>nerhalb von weiterenzehn Tagen ab der diesbezüglichen Mitteilung bei der AutonomenSektion Bozen des Regionalen VerwaltungsgerichtesRekurs e<strong>in</strong>reichen, um die Nichtigkeit des Verwaltungsakteserklären zu lassen. E<strong>in</strong> solcher Rekurs kann entweder durchden betroffenen Bürger/die betroffene Bürger<strong>in</strong> selbst oderstellvertretend durch Landtagsabgeordnete sowie Geme<strong>in</strong>deratsmitgliedere<strong>in</strong>gereicht werden.Die Nichtigkeitsbeschwerdekann völlig formlos e<strong>in</strong>gebrachtwerden, es bedarf ke<strong>in</strong>esAnwalts/ke<strong>in</strong>er Anwält<strong>in</strong>und auch Spesen fallen ke<strong>in</strong>ean.Die Besonderheit an diesem Verfahren liegt dar<strong>in</strong>, dassdie Nichtigkeitsbeschwerde formlos, d.h. auch mündlichbeim Verwaltungsgericht e<strong>in</strong>gebracht werden kann, ke<strong>in</strong>Anwaltszwang besteht und dem Rekurswerber ke<strong>in</strong>eSpesen verrechnet werden dürfen. Das Gericht hat <strong>in</strong>nerhalbvon 60 Tagen nach E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung der Beschwerdemit Urteil zu entscheiden. Erklärt es den angefochtenenAkt für nichtig, so muss dieser <strong>in</strong>nerhalb von 20 Tagenvon der betreffenden Behörde neu erlassen werden. Dieunterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.21


LADINIAL’adoranza dl l<strong>in</strong>gaz lad<strong>in</strong>Por l’adoranza dl l<strong>in</strong>gaz lad<strong>in</strong> ti posć publics vel naligna de regolamentaziuns speziales. I zitad<strong>in</strong>s y leszitad<strong>in</strong>es de l<strong>in</strong>gaz lad<strong>in</strong> à por ejëmpl le dërt da adorè sol<strong>in</strong>gaz dla uma por scrit y a usc vigni iade ch’ai s’adressëiaai ofizi publics (tut fora l’armada y la polizia) che à süasënta tles valades lad<strong>in</strong>es de Gherdëna y Badia.Le medemo dërt à i Lad<strong>in</strong>s <strong>in</strong>će por ći che reverda chiofizi prov<strong>in</strong>ziai che se dà estlusivamënter o dantadötjö cun i <strong>in</strong>teresc dla jënt lad<strong>in</strong>a, sambëgn <strong>in</strong>će sc’ai àsüa sënta fora dl raiun lad<strong>in</strong>. Chësc reverda por ejëmpll’Intendënza Lad<strong>in</strong>a, l’Istitut Pedagogich Lad<strong>in</strong> o nvalgönes comisciuns tl ć iamp dla cultura. Chisc ofizirespogn a usc por lad<strong>in</strong>, por scrit se joi dl talian ydl todësch cun dessot sambëgn <strong>in</strong>će le test por lad<strong>in</strong>.Insciö fej <strong>in</strong>ć e les autoritês am<strong>in</strong>istratives nom<strong>in</strong>adescanch’ares relascëia ates publiches. Tles relaziuns cun iatri ofizi dl’am<strong>in</strong>istraziun publica te Südtirol po la zitad<strong>in</strong>anzalad<strong>in</strong>a se joè, sciöche bele denant, ma dl taliany dl todësch.Na norma d’atuaziun dl Statut d’autonomia vëiga danforache la Regiun Trent<strong>in</strong>-Südtirol y la Prov<strong>in</strong>zia deBalsan mëss publiché <strong>in</strong>će por lad<strong>in</strong> les desposiziuns delege y les zircolares che <strong>in</strong>teressëia diretamënter la jëntlad<strong>in</strong>a dla Prov<strong>in</strong>zia de Balsan.22Por ći che reverda l’adoranza dl lad<strong>in</strong> dan da signoriavel en ligna de pr<strong>in</strong>zip le fat ch’al n’esist nia n prozès porlad<strong>in</strong>. I zitad<strong>in</strong>s y les zitad<strong>in</strong>es de l<strong>in</strong>gaz lad<strong>in</strong> à <strong>in</strong>dere ledërt de dì fora dan da signoria (pro i prozèsc che vëgntignis te Südtirol) te so l<strong>in</strong>gaz dla uma, anfat ći l<strong>in</strong>gaz(talian o todësch) ch’al vëgn chirì fora por le prozès. Izitad<strong>in</strong>s y les zitad<strong>in</strong>es che s’anuzëia de chësc dërt vëgnaldis o damanà fora por lad<strong>in</strong> cun l’aiüt de n tradutur dltribunal. Chësc ne vel nia ma por les perts dl prozès, enparticolar l’<strong>in</strong>terogaziun dla porsona acusada te n prozèspenal, mo <strong>in</strong>će por i testemoni. Sciöche pro n prozèsà i Lad<strong>in</strong>s la poscibilité da chirì fora danter talian y todësch<strong>in</strong>će ti raporć a usc y scrić cun la polizia iudiziara.


Tut fora da chësta regolamentaziun vëgn ma le prozedimëntdan dai vicari de pêsc che é competënć por icomuns lad<strong>in</strong>s de Südtirol; chësc ô dì les signories depêsc de Bornech y de Tlüses. Chilò vëgn l’adoranza dll<strong>in</strong>gaz lad<strong>in</strong> lasciada pro zënza limit. Pro l’ocupaziun dla<strong>in</strong>ćiaria da vicare de pêsc te chisc posć mëssel porchëlgnì trat dant i candidać y les candidates che sa lad<strong>in</strong>.Por i organns de polizia che n’é nia atifs sciöche poliziaiudiziara (sciöche canch’al vëgn arestè o tignì söporsones sospetes) mo sciöche autoritês am<strong>in</strong>istrativesatives tla prevenziun, ne vel degönes desposiziuns particolares.Sigü él ch’ai ne po nia gnì oblià da adorè lelad<strong>in</strong>, <strong>in</strong>će sc’ai à süa sënta ti paîsc lad<strong>in</strong>s y é stazionà ilò.Inće te chisc caji, sciöche por ejëmpl canch’ai vëgn tignissö dai carab<strong>in</strong>ieri o dala polizia stradala, po i Lad<strong>in</strong>s adorèsides le talian che le todësch.I conzescionars di sorvisc publics che operëia ma tlesvalades lad<strong>in</strong>es mëss adorè tl raport cun la zitad<strong>in</strong>anzalad<strong>in</strong>a le lad<strong>in</strong> a usc y por scrit le talian y le todësch sambëgn<strong>in</strong>će cun le test por lad<strong>in</strong>. Al é scrit dant che la pertpor lad<strong>in</strong> mëss porater gnì metüda sot ai tesć por taliany todësch ala f<strong>in</strong> dl’ata.23


SPRACHPRÜFUNGENSeit 1976 gibt es <strong>in</strong> Südtirol e<strong>in</strong> System von Sprachprüfungen– die so genannten Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen.Auf der Basis dieser Prüfungenwird nicht nur die Kenntnis e<strong>in</strong>er Sprache besche<strong>in</strong>igt,sondern es werden, wie der Name schon sagt, gleichzeitigzwei oder sogar drei Sprachen geprüft: Deutsch,Italienisch und Lad<strong>in</strong>isch. Dass dieses System weit überdie Landesgrenzen h<strong>in</strong>aus Anerkennung f<strong>in</strong>det, zeigendie E<strong>in</strong>schreibungen zahlreicher Interessierter aus anderenRegionen aber auch aus dem Ausland.Wer aber kann sich zu welchen der angebotenenPrüfungen anmelden?Grundsätzlich gilt, dass jede <strong>in</strong>teressierte Person sichzu jedem Zeitpunkt zu jeder angebotenen Prüfunge<strong>in</strong>schreiben darf. E<strong>in</strong>zige Voraussetzung ist e<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destaltervon 14 Jahren für die Prüfungen der SchwierigkeitsgradeC und D, während für die A- und B-Prüfungene<strong>in</strong> M<strong>in</strong>destalter von 17 Jahren vorgeschriebenist. Dazu kommt, dass man sich jeweils nur zur Prüfunge<strong>in</strong>es Schwierigkeitsgrades anmelden kann, undzwar unabhängig vom eigenen Studientitel.24Wer <strong>in</strong> Südtirol arbeiten will,wird <strong>in</strong> sehr vielen Fällen e<strong>in</strong>enSprachnachweis erbr<strong>in</strong>genmüssen. Erster Weg dorth<strong>in</strong>s<strong>in</strong>d seit 1976 die eigens e<strong>in</strong>geführtenZwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen.Die Kandidaten und Kandidat<strong>in</strong>nen werden von e<strong>in</strong>erparitätisch besetzten Kommission geprüft und habenzwei verschiedene Aufgaben zu erfüllen. In derschriftlichen Prüfung bekommen sie je e<strong>in</strong>en Text <strong>in</strong>deutscher und e<strong>in</strong>en <strong>in</strong> italienischer Sprache vorgelegt.Zu diesen Texten werden jeweils sechs Fragen<strong>in</strong> der selben Sprache gestellt, also sechs italienischeFragen zum italienischen Text, sechs deutsche zumdeutschen. Auf diese Fragen muss der Kandidat <strong>in</strong>der jeweils anderen Sprache antworten, auf die italienischenalso deutsch und umgekehrt.Doch ke<strong>in</strong>e Angst: Wer sich auf diese Aufgabevorbereiten will, hat dazu ausreichend Gelegenheit.Die 200 italienischen und 200 deutschen Textes<strong>in</strong>d – mitsamt Fragen – im Internet veröffentlicht(www.prov<strong>in</strong>z.bz.it/ZDP). Außerdem dürfen diePrüfl<strong>in</strong>ge während der e<strong>in</strong>e<strong>in</strong>halbstündigen Prüfung


auch zwei e<strong>in</strong>sprachige Wörterbücher verwenden,sollten sie doch noch letzte Zweifel beschleichen.Wer sich auch noch se<strong>in</strong>e Lad<strong>in</strong>ischkenntnisse amtlichbestätigen lassen möchte, kann bei der schriftlichenPrüfung die Bezugssprache wählen. Hier stehen je 50Texte pro Sprache und Laufbahn zur Verfügung.Nach der schriftlichen steht – meist noch am selbenTag – die mündliche Prüfung auf dem Programm. Eshandelt sich um e<strong>in</strong> rund viertelstündiges Gespräch<strong>in</strong> beiden Sprachen, <strong>in</strong> dem die mündlichen Sprachkenntnisseder Kandidaten und Kandidat<strong>in</strong>nen bewertetwerden. Die Prüfung der Laufbahn D sieht im Übrigennur e<strong>in</strong>e mündliche aber ke<strong>in</strong>e schriftliche Prüfungvor. E<strong>in</strong>mal erfolgreich aus der Prüfung gegangen,bekommt man umgehend das entsprechende Diplomausgehändigt, und zwar ohne weitere bürokratischeH<strong>in</strong>dernisse.Je nach dem Niveau derSprachkenntnis werden verschiedeneLaufbahnen angeboten.Die Prüfungen erfolgen<strong>in</strong> mündlicher und schriftlicherForm, nur für die Laufbahn Dist lediglich e<strong>in</strong>e mündlichePrüfung vorgesehen.Um die Prüfungstexte möglichst aktuell zu halten,werden diese regelmäßig ausgetauscht. Man f<strong>in</strong>detdiese neuen Texte allerd<strong>in</strong>gs bereits zwei Mo-25


SPRACHPRÜFUNGENnate vor ihrer Verwendung <strong>in</strong> der Prüfung aufder genannten Internetseite, sodass sich die Kandidatenund Kandidat<strong>in</strong>nen darauf e<strong>in</strong>stellenkönnen. Auf der Homepage der Dienststelle fürZwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen des Landes(www.prov<strong>in</strong>z.bz.it/ZDP) f<strong>in</strong>den sich selbstverständlichauch alle weiteren Details zur Prüfung, dieE<strong>in</strong>schreibeformulare sowie e<strong>in</strong>e Beschreibung der Abwicklungder Prüfung für jede Laufbahn – von A bis D.Wer die schriftliche Prüfungschafft, dann aber an dermündlichen scheitert, hat dieMöglichkeit, nur letztere zuwiederholen. Dies muss dannallerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>nerhalb von 360Tagen erfolgen.E<strong>in</strong>e gute Nachricht gibt’s für all diejenigen, die zwardie schriftliche Prüfung schaffen, <strong>in</strong> der mündlichenaber scheitern. Sie haben die Möglichkeit, die mündliche– und nur diese – <strong>in</strong>nerhalb von 360 Tagen nachder ersten Prüfung zu wiederholen. Und wer die Prüfungder Laufbahn B bestanden hat, kann sich an derA-Prüfung versuchen. Geschieht dies <strong>in</strong>nerhalb von360 Tagen, muss die schriftliche Prüfung nicht wiederholtwerden, sondern man kann – allerd<strong>in</strong>gs nure<strong>in</strong>mal - nur zur mündlichen Prüfung antreten. Wer andieser Hürde scheitert, muss beim nächsten Versuchbeide Teile der Prüfung bestehen.Wer außerdem E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die eigenen Prüfungsunterlagenund die Anmerkungen der Kommission nehmenwill, der hat am Prüfungstag Gelegenheit dazu.Schließlich können Tipps und H<strong>in</strong>weise nützlich se<strong>in</strong>,wenn man’s noch e<strong>in</strong>mal versuchen möchte.26


Und das Fazit nach fast 30 Jahren Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen?Die Prüfungen haben sichbewährt, stellen nicht zuletzt <strong>in</strong> vielen Schulen e<strong>in</strong>Ziel dar, das Schüler und Schüler<strong>in</strong>nen und Zweitsprachenlehrpersonen<strong>in</strong>s Auge fassen. Sie bieten ihnenaußerdem die Möglichkeit, die Lehr- und Lernerfolgevon Außenstehenden überprüfen zu lassen und stellene<strong>in</strong>e Belohnung der Anstrengungen dar, die beideSeiten – Schüler/<strong>in</strong>nen wie Lehrpersonen – an den Taggelegt haben. Und auch zahllose Wissenschaftler/<strong>in</strong>nenhaben sich im Laufe der drei Jahrzehnte mit demSystem der Prüfungen befasst, die Kommissionsmitgliederbilden sich ständig weiter, die Prüfungen selbstwerden nun <strong>in</strong>s europäische Sprachprüfungssysteme<strong>in</strong>gebaut. Damit kann man <strong>in</strong> Südtirol nicht nur e<strong>in</strong>eneuropäischen Computerführersche<strong>in</strong> erwerben,sondern sich auch se<strong>in</strong>e Sprachkenntnisse anerkennenlassen – als Schlüssel zum deutsch- und italienischsprachigenRaum.30 Jahre Zwei- und Dreisprachigkeitsprüfungen<strong>in</strong> Südtirols<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Erfolgsgeschichte.Der Nachweis auf der Grundlageder Prüfungen gilt nachwie vor als Schlüssel zumdeutschen und italienischenSprachraum.27


Sonderdruck 1 zur Nr. 5/2006 „Das Land Südtirol”Herausgeber: Südtiroler Landesregierung Bozen · Verantwortlicher Schriftleiter: Franz VolggerTexte: Abteilung PräsidiumDruck: LA COMMERCIALE-BORGOGNO Ges.m.b.H. - Bozen - G.-Galilei-Straße 26Fotos: Josef Pernter, Arno Pertl, Othmar Seehauser, Museum Lad<strong>in</strong>, Etschwerke AGGrafik/Layout: friedl@raffe<strong>in</strong>er.bz.itBestellungen (kostenlos) sowie Adressenänderungen schriftlich an:Redaktion Das Land Südtirol Landespresseamt, 39100 Bozen, Crispistraße 3,Tel. 0471 41 22 11, Fax 0471 41 22 20 · E-Mail: LPA@prov<strong>in</strong>z.bz.itAuflage: <strong>in</strong>sgesamt 52.500 (31.250 deutsch, 21.250 italienisch)E<strong>in</strong>getragen beim Landesgericht Bozen unter Nr. 32 vom 4.11.1991Versand im Postabonnement · Poste Italiane s.p.a. - Versand im Postabonnement - 70% - DCB BozenJAHRGANG XV - Nr. 5/2006 Mai

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