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Muster-Verkaufsstättenverordnung Inhaltsübersicht

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Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt> Zum Inhalt<strong>Muster</strong>-<strong>Verkaufsstättenverordnung</strong><strong>Muster</strong>-Verordnung der Fachkommission "Bauaufsicht" der ARGEBAUüber den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten a)(MVkVO)Stand September 1995 b)Aufgrund von § 81 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 3 MBO c) wird verordnet:a) Hinweis:Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über einInformations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom23. März 1996 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.b) Die Änderungen aus folgenden Sitzungen der Fachkommission “Bauaufsicht” der ARGEBAUwurden berücksichtigt:TOP 4 der 205. Sitzung vom 28./29. September 1995,TOP 2 der 206. Sitzung vom 7./8. Dezember 1995,TOP 23.2 der 211. Sitzung vom 5./6. Dezember 1996,TOP 13 der 225. Sitzung vom 16./17. Dezember 1999.Auf TOP 12 der Sitzung des Allgemeinen Ausschusses der ARGEBAU vom 19./20. August 1995 wirdhingewiesen.c) <strong>Muster</strong>bauordnung der ARGEBAU in der Fassung Dezember 1997, siehe § 80 Abs. 1 Nrn. 3 und 4HBO<strong>Inhaltsübersicht</strong>§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Begriffe§ 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen§ 4 Außenwände§ 5 Trennwände§ 6 Brandabschnitte§ 7 Decken§ 8 Dächer§ 9 Verkleidungen, Dämmstoffe§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten§ 11 Treppen§ 12 Treppenräume§ 13 Ladenstraßen, Flure, HauptgängeBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 1 / 14§ 14 Ausgänge§ 15 Türen in Rettungswegen


§ 8 Dächer§ 9 Verkleidungen, DämmstoffeRichtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt§ 10 Rettungswege in Verkaufsstätten§ 11 Treppen§ 12 Treppenräume§ 13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge§ 14 Ausgänge§ 15 Türen in Rettungswegen§ 16 Rauchabführung§ 17 Beheizung§ 18 Sicherheitsbeleuchtung§ 19 Blitzschutzanlagen§ 20 Sprinkleranlagen, Feuerlöschgeräte, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen§ 22 Verkaufsräume§ 23 Räume für Abfälle§ 24 Brandverhütung§ 25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr§ 26 Hausfeuerwehr§ 27 Verantwortliche Personen, Brandschutzordnung§ 28 Stellplätze für Behinderte§ 29 Zusätzliche Bauvorlagen§ 30 Prüfungen§ 31 Übergangsvorschriften§ 32 OrdnungswidrigkeitenAnlage 1Anlage 1Anlage 3Anlage 41 AnwendungsbereichDie Vorschriften dieser Richtlinie gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrerBauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m 2 haben.2 Begriffe2.1 Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, diea) ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,b) mindestens einen Verkaufsraum haben undc) keine Messebauten sind.Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen,miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowiedurch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 2 / 14


a) ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,b) mindestens einen Verkaufsraum Richtlinie haben über und den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhaltc) keine Messebauten sind.Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen,miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowiedurch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.2.2 Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude, die nicht mehr als ein Geschoß haben und deren Geschoß über derGeländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen Geschosse außer Betracht, die ausschließlich derUnterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.2.3 Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die demKundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Ausgänge aus diesen Treppenräumen sowieGaragen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.2.4 Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehrdienen.3 Tragende Wände, Pfeiler und StützenTragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagenmindestens feuerhemmend, sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.4 AußenwändeAußenwände müssen bestehen ausa) nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,b) mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mitSprinkleranlagen,c) mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigenVerkaufsstätten.5 Trennwände5.1 Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und sonstigen Räumen müssen feuerbeständig sein und dürfen keineÖffnungen haben. Öffnungen zu Betriebswohnungen sind zulässig, wenn die Verbindung über Räume mit feuerbeständigenWänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen führt (Sicherheitsschleuse).5.2 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oderDekorationswerkstätten sowie Lagerräume mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 100 m 2 von anderen Räumen derVerkaufsstätte durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständigeTrennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 1000 m 2 , in Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehrals 5 m unter der Geländeoberfläche liegt, von nicht mehr als 500 m 2 entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssenmindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.6 Brandabschnitte6.1 Brandwände sind so anzuordnen, daß innerhalb vonBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 3 / 14a) erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 10000 m 2 Grundfläche,b) sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 5000 m 2 Grundfläche,c) 2


mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt6 Brandabschnitte6.1 Brandwände sind so anzuordnen, daß innerhalb vona) erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 10000 m 2 Grundfläche,b) sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 5000 m 2 Grundfläche,c) erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 3000 m 2 Grundfläche,d) sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen Brandabschnitte von nicht mehr als 1500 m 2 Grundflächeentstehen. In den Fällen des Satzes 1 Buchst. d darf sich die Verkaufsstätte nicht über mehr als drei Geschosse mit insgesamtmaximal 3000 m 2 Nutzfläche erstrecken.6.2 Öffnungen in den Brandwänden nach Nr. 6.1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüssehaben.6.3 § 32 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA bleibt unberührt.7 Decken7.1 Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie brauchen, ausgenommen überKellergeschossen, nura) feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohneSprinkleranlagen,b) aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.Die Feuerwiderstandsdauer muß von der Rohdecke erbracht werden.7.2 Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, allgemein zugänglichen Fluren, inTreppenräumen und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagendürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagengeschützt ist.7.3 In Decken sind Öffnungen nur zulässig zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowiezwischen Ladenstraßen.8 Dächer8.1 Dächer, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durchfeuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen, mit Ausnahme der Dachhaut, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. DasTragwerk dieser Dächer muß feuerbeständig sein in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. Es darf aus brennbarenBaustoffen bestehena) in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,b) in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, wenn das Tragwerk feuerhemmend ist.§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA bleibt unberührt.8.2 Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen brauchen nur schwerentflammbar zu sein. Siedürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. § 34 Abs. 4 BauO LSA findet keine Anwendung.9 Verkleidungen, Dämmstoffe9.1 Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus:Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.dea) nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,Seite 4 / 14b) mindestens schwerentflammbaren Baustoffenaa) bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen undbb) bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.


dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. § 34 Abs. 4 BauO LSA findet keine Anwendung.Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt9 Verkleidungen, Dämmstoffe9.1 Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus:a) nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,b) mindestens schwerentflammbaren Baustoffenaa) bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen undbb) bei erdgeschossigen Verkaufsstätten.9.2 Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffenbestehen.9.3 Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in allgemein zugänglichen Fluren, inTreppenhäusern, in Räumen nach Nr. 13.2 Satz 1 und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.10 Rettungswege in Verkaufsstätten10.1 Für jeden Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinanderunabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Einerdieser Rettungswege darf auch über Außentreppen, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer führen, wennhinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Rettungswege zu Ausgängen ins Freie dürfen nicht durchTreppenräume hindurchführen.10.2 Von jeder Stelle eines Geschosses einer Verkaufsstätte muß mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraumnotwendiger Treppen in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Dieser Rettungsweg darf innerhalb von Brandabschnittennach Nr. 6.1 bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten eine zusätzliche Länge vonhöchstens 35 m haben, soweit er über einen allgemein zugänglichen Flur für Kunden unmittelbar zu einem Ausgang ins Freieoder zu einem Treppenraum notwendiger Treppen führt. Die Länge des Rettungsweges nach Satz 1 wird in der Luftlinie, jedochnicht durch Bauteile gemessen.10.3 Rettungswege, die aus innenliegenden Treppenräumen zu Ausgängen ins Freie führen, dürfen nicht länger als 35 m sein.Auf diese Länge sind die Flure nach Nr. 10.2 Satz 2 anzurechnen, die in die innenliegenden Treppenräume führen.10.4 Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muß ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernungerreichbar sein.10.5 In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtunghaben.10.6 An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich unddauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein (Anlage 2).11 Treppen11.1 Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseitengeschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Nrn. 11.3 und 10.1 Satz 2.11.2 Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m und dürfen höchstens 2,50 m breit sein. Für notwendigeTreppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, diezusammen nicht mehr als 500 m 2 Nutzfläche haben. Das gleiche gilt für Treppen in Verkaufsräumen, die nicht mehr als 500 m 2Nutzfläche haben.11.3 Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind nur zulässig in Aufenthaltsräumen, diea) nicht mehr als 100 m 2 Nutzfläche haben oderb) mehr als 100 m 2 , aber nicht mehr als 500 m 2 Nutzfläche haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zweierforderlichen Rettungswege liegen.11.4 Berufsgenossenschaft Treppen für Kunden Handel und müssen Warendistribution auf beiden www.bghw.de Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest Seite und 5 / 14griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.


11.3 Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind nur zulässig in Aufenthaltsräumen, diea) nicht mehr als 100 m 2 Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-AnhaltNutzfläche haben oderb) mehr als 100 m 2 , aber nicht mehr als 500 m 2 Nutzfläche haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zweierforderlichen Rettungswege liegen.11.4 Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest undgriffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen.12 Treppenräume12.1 Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein.12.2 Notwendige Treppen nach Nr. 10.1 Satz 2 und Nr. 11.3 brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen.13 Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge13.1 Ladenstraßen müssen eine Breite von mindestens 5 m haben.13.2 Räume zwischen innenliegenden Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen mindestens so breit sein, wie dienotwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. Sie dürfen keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. Die Wändemüssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Die Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbarenBaustoffen bestehen. Im übrigen gelten die Anforderungen an Treppenräume.13.3 Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure für Kunden müssen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagenfeuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, in anderen Verkaufsstätten mindestens feuerhemmendsein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für sonstige allgemein zugängliche Fluregelten die Anforderungen nach § 37 BauO LSA.13.4 Allgemein zugängliche Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Sind diese Flure für Verkaufsräumebestimmt, die zusammen nicht mehr als 500 m 2 Nutzfläche haben, genügt eine Breite von 1,40 m.13.5 Hauptgänge müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2 m haben. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zuAusgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu allgemein zugänglichen Fluren für Kunden oder zuLadenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein.13.6 Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der erforderlichen Breiten nichtdurch Einbauten, Einrichtungen oder Gegenstände eingeengt sein.13.7 Es kann verlangt werden, daß die für Behinderte, ältere Menschen, Kinder und Personen mit Kleinkindern geeignetenZugänge durch Sicherheitszeichen deutlich und dauerhaft besonders gekennzeichnet werden (Anlage 1).14 Ausgänge14.1 Jeder Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die ins Freie oder zuTreppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Aufenthaltsräume, die nicht mehr als 100 m 2 Nutzfläche haben, genügt einAusgang.14.2 Die Ausgänge aus einem Verkaufsraum müssen insgesamt eine Breite von mindestens 30 cm je angefangene 100 m 2der Nutzfläche des Verkaufsraums haben. Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen jedoch mindestens 2 m breit sein; fürAusgänge aus Verkaufsräumen, die nicht mehr als 500 m 2 Nutzfläche haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der ineinen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.14.3 Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müsseneine Breite von mindestens 30 cm je angefangene 100 m 2 der ihnen zur Erfüllung der Anforderungen nach Nr. 10.2 jeweilszugeordneten Nutzflächen der Verkaufsräume haben. Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 6 / 1415 Türen in Rettungswegen


einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur.14.3 Die Ausgänge aus einem Geschoß Richtlinie einer über Verkaufsstätte den Bau und Betrieb ins von Freie Verkaufsstätten oder in Treppenräume Sachsen-Anhalt notwendiger Treppen müsseneine Breite von mindestens 30 cm je angefangene 100 m 2 der ihnen zur Erfüllung der Anforderungen nach Nr. 10.2 jeweilszugeordneten Nutzflächen der Verkaufsräume haben. Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe.15 Türen in Rettungswegen15.1 Türen müssen zwischena) Verkaufsräumen und Treppenräumen notwendiger Treppen undb) Verkaufsräumen und allgemein zugänglichen Fluren für Kundenin Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, in anderenVerkaufsstätten rauchdicht und selbstschließend sein. Türen zwischen allgemein zugänglichen Fluren für Kunden und anderenRäumen müssen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend, inanderen Verkaufsstätten rauchdicht und selbstschließend sein.15.2 Türen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit voninnen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sindzulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können.15.3 Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die beiRaucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.15.4 Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren,die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben,die ein Durchpendeln der Türen verhindern.15.5 Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge vonRettungswegen müssen so beschaffen sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.16 Rauchabführung16.1 Verkaufsräume und Ladenstraßen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssena) in Dächern Rauchabzugsvorrichtungen mit einem freien Querschnitt von mindestens 1,25 v. H. der Grundfläche derVerkaufsstätte oderb) maschinelle Rauchabzüge mit einem mindestens 10fachen Luftwechsel je Stunde haben.Rauchabzugsvorrichtungen und maschinelle Rauchabzüge müssen von Hand und automatisch ausgelöst werden können undsind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungsvorrichtungen muß erkennbarsein, ob die Rauchabzugsvorrichtungen offen oder geschlossen sind.16.2 Treppenräume, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eineRauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 v. H. der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nichtweniger als 1 m 2 haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoß aus zu öffnen sein. InnenliegendeTreppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben.17 BeheizungFeuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.18 Sicherheitsbeleuchtung18.1 Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden seinBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 7 / 14a) in Verkaufsräumen,b) in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,c) in Arbeits- und Pausenräumen,


Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden.Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt18 Sicherheitsbeleuchtung18.1 Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden seina) in Verkaufsräumen,b) in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,c) in Arbeits- und Pausenräumen,d) in Treppenräumen, Ladenstraßen, Räumen nach Nr. 13.2 und allgemein zugänglichen Fluren für Kunden,e) für Hinweisschilder auf Ausgänge undf) für Stufenbeleuchtung.18.2 Die Beleuchtung der Rettungswege und der Ausgänge muß zentral schaltbar sein.19 BlitzschutzanlagenVerkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.20 Sprinkleranlagen, Feuerlöschgeräte, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen20.1 Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Das gilt nicht füra) erdgeschossige Verkaufsstätten nach Nr. 6.1 Buchst. c,b) Verkaufsstätten nach Nr. 6.1 Buchst. d in Verbindung mit Nr. 6.1 Satz 2.In Verkaufsstätten nach Satz 2 Buchst. b müssen Verkaufsräume, deren Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter derGeländeoberfläche liegt und deren Nutzfläche mehr als 500 m 2 beträgt, Sprinkleranlagen haben.20.2 In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:a) geeignete Feuerlöscher und Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,b) Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelleundc) Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kundengegeben werden können.21 SicherheitsstromversorgungsanlagenVerkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgungden Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere dera) Sicherheitsbeleuchtung,b) Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge (Nrn. 10.5 und 10.6),c) Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,d) Rauchabzugsvorrichtungen und maschinellen Rauchabzüge,e) Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z. B. Rolltore),f) Brandmeldeanlagen,g) Alarmierungseinrichtungen,h) Sprinkleranlagen.22 VerkaufsräumeVerkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberflächeliegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 8 / 1423 Räume für Abfälle


Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt22 VerkaufsräumeVerkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberflächeliegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen.23 Räume für AbfälleVerkaufsstätten müssen besondere Räume für Abfälle haben, die mindestens den Abfall zweier Tage aufnehmen können. DieRäume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türenhaben.24 Brandverhütung24.1 Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denenGetränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbarhinzuweisen (Anlage 3).24.2 Dekorationen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Stoffen bestehen; dies gilt nicht für Preisschilder undPlakate. In allgemein zugänglichen Fluren und in Treppenräumen notwendiger Treppen sind Dekorationen unzulässig.24.3 In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Räumen nach Nr. 13.2 und in allgemein zugänglichen Fluren dürfenGegenstände nicht abgestellt werden.25 Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr25.1 Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auföffentliche Verkehrsflächen gelangen können.25.2 Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhandensein.25.3 Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Nr. 25.2müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Anlage 4).26 Hausfeuerwehr26.1 In jeder Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume mehr als 15000 m 2 Nutzfläche haben, muß während des Betriebes eineHausfeuerwehr anwesend sein.26.2 Hausfeuerwehrkräfte müssen im Brandschutz ausgebildet sein. Sie müssen als Hausfeuerwehrkräfte erkennbar sein. Zuihren Aufgaben gehört es, die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie dieFreihaltung der Rettungswege zu überwachen.26.3 Die verantwortlichen Personen nach Nr. 27.1 haben die Hausfeuerwehrkräfte zu bestimmen und im Einvernehmen mit derzuständigen Brandschutzbehörde für deren Ausbildung zu sorgen. Die Namen der Hausfeuerwehrkräfte und jeder Wechselsind der zuständigen Brandschutzbehörde auf Verlangen mitzuteilen.26.4 Die erforderliche Zahl der Hausfeuerwehrkräfte ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigenBrandschutzbehörde festzulegen.27 Verantwortliche Personen, Brandschutzordnung27.1 Berufsgenossenschaft Während der Betriebszeit Handel und Warendistribution einer Verkaufsstätte www.bghw.de muß die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die bzw. der Beauftragte Seite ständig 9 / 14anwesend sein. Die Person nach Satz 1 ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.27.2 Die verantwortliche Person nach Nr. 27.1 Satz 2 hat im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde eine


26.4 Die erforderliche Zahl der Hausfeuerwehrkräfte ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigenBrandschutzbehörde festzulegen.Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt27 Verantwortliche Personen, Brandschutzordnung27.1 Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die bzw. der Beauftragte ständiganwesend sein. Die Person nach Satz 1 ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.27.2 Die verantwortliche Person nach Nr. 27.1 Satz 2 hat im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde eineBrandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekanntzumachen. In der Brandschutzordnung sind auch die Aufgabender Hausfeuerwehr festzulegen. Außerdem sind die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere vonRollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzern erforderlich sind.27.3 Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehrenübera) die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen,b) die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, undc) die Betriebsvorschriften.27.4 Im Einvernehmen mit der zuständigen Brandschutzbehörde sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichenFeuerwehr zur Verfügung zu stellen.28 Stellplätze für BehinderteMindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Aufdiese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen (Anlage 1).29 Zusätzliche BauvorlagenDie Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten übera) eine Berechnung der Nutzfläche der Verkaufsräume und der Ladenstraßen und der Brandabschnittsflächen,b) die erforderlichen Breiten der Ausgänge,c) die Rettungswege einschließlich der Hauptgänge in den Verkaufsräumen,d) Sprinkleranlagen und sonstige Feuerlöscheinrichtungen,e) die Feuerlöschgeräte,f) die Brandmeldeanlagen,g) die Alarmierungseinrichtungen,h) die Sicherheitsstromversorgung,i) die Rauchabzugsvorrichtungen und maschinellen Rauchabzüge,j) die erforderlichen Rettungswege auf dem Grundstück.30 Prüfungen30.1 Folgende Anlagen müssen vor der ersten Inbetriebnahme der Verkaufsstätte, unverzüglich nach einer wesentlichenÄnderung sowie jeweils mindestens alle drei Jahre durch nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige auf ihreWirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:a) Sprinkleranlagen (Nr. 20),b) Rauchabzugsvorrichtungen und maschinelle Rauchabzüge (Nr. 16),c) Brandmeldeanlagen (Nr. 20),d) Sicherheitsstromversorgungsanlagen (Nr. 21).30.2 Prüfberichte sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.31 ÜbergangsvorschriftenBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 10 / 14Auf die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bestehenden Verkaufsstätten sind die Nrn. 24 bis 27 und 30anzuwenden.


150 × 150 2,5 15 m250 × 250 3 25 m350 × 350 4 35 mRichtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-AnhaltAnlage 2 zur VSTRBild 1: RettungswegBild 2: Richtungspfeil- Farben der Schilder blau RAL 6018,- Kontrastfarbe Symbole weiß,- Randmaße nach DIN 825 Teil 1.AnwendungsbeispieleSchildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis125 × 125 2,5 hinterleuchtet 15 m150 × 150 2,5 beleuchtet200 × 200 3 hinterleuchtet 25 m250 × 250 3 beleuchtet300 × 300 4 hinterleuchtet 35 m350 × 350 4 beleuchtetAnlage 3 zur VSTRBild 1: Umgang mit Feuer, offenem Licht und Rauchen verbotenBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 12 / 14Bild 2


Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-AnhaltBild 2- Farben der Schilder weiß,- Kontrastfarbe für Symbole schwarz,- Verbotszeichen rot RAL 3000,- Randmaße nach DIN 825 Teil 2.Schildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis150 2,5 15 m250 3 25 m350 4 35 mAnlage 4 zur VSTRBild 1: Lagern von Gegenständen auf Rettungswegen im Freien verboten- Farbe des Schildes und Rand weiß,- Kontrastfarbe für Symbole schwarz,- Verbotszeichen rot RAL 3000,Bild 2: Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO)Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 13 / 14


Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Sachsen-Anhalt- Farbe des Schildes blau RAL 5010,- Rand weiß,- Verbotszeichen rot RAL 3000.Schildgröße in mm Rand in mm für Sichtweite a × b g bis(DIN 825 Teil 2)150 2,5 15 m250 3 25 m350 4 35 mBerufsgenossenschaft Handel und Warendistribution www.bghw.de Seite 14 / 14

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