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bis zur Online-Wahl - ver.di b+b

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Info-Dienst <strong>zur</strong> Betriebsratswahl von <strong>ver</strong>.<strong>di</strong> <strong>b+b</strong><br />

kompakt<br />

Thema<br />

DIE WÄHLERINNEN UND WÄHLER ENTSCHEIDEN<br />

Es kommt auf jede Stimme an<br />

Ulrike Burchardt, <strong>ver</strong>.<strong>di</strong>-Mitglied, langjähriges<br />

Personal- und später Betriebsratsmitglied,<br />

seit 2003 freigestelltes<br />

BR-Mitglied bei Vivantes in Berlin<br />

Wie werden <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong>en bei Vivantes<br />

für fast 13.000 Beschäftigte im Gesundheitsbereich<br />

in Berlin ablaufen?<br />

� Die Vorbereitungen sind gestartet; wir<br />

beraten <strong>zur</strong>zeit <strong>di</strong>e Listen, <strong>di</strong>e sich <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong><br />

stellen. Seit November 2003 haben wir ei nen<br />

unternehmenseinheitlichen Betriebsrat mit<br />

71 Mitgliedern. Aufgrund der unterschiedlichen<br />

Stand orte (dazu zählen neun Krankenhäuser<br />

und 16 Seniorenheime) werden <strong>di</strong>e<br />

<strong>Wahl</strong>en über eine ganze Woche laufen.<br />

Es kommt auf jede Stimme im Betrieb<br />

an. Wie lässt sich <strong>di</strong>e Aufmerksamkeit<br />

kurz vor der <strong>Wahl</strong> steigern?<br />

� Das ist Sache der Kan<strong>di</strong>datinnen und<br />

Kan<strong>di</strong>daten, denn der <strong>Wahl</strong>vorstand beschränkt<br />

sich auf seine organisatori schen<br />

Aufgaben. Die Kan<strong>di</strong>daten stellen sich<br />

mit Pla ka ten, Flugblättern und <strong>ver</strong>stärkter<br />

Präsenz in den Berei chen mit ihren unterschiedlichen<br />

Positionen vor. Ein pfi ffi ges,<br />

einprägsames Logo als Listensymbol, das<br />

Kan<strong>di</strong>daten als Sticker getragen haben und<br />

das auf allen Flugblättern war, hat bei der<br />

letzten <strong>Wahl</strong> geholfen, sich positiv von anderen<br />

Listen abzusetzen. An den Tagen vor<br />

Betriebsratswahlen<br />

der <strong>Wahl</strong> wurden Flugblätter am Eingang<br />

des wählenden Klinikums <strong>ver</strong>teilt und es<br />

wurde per E-Mail noch mal an alle appelliert,<br />

<strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> zu gehen.<br />

Gewählt ist gewählt. Aber was bedeutet<br />

<strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong> beteiligung für den neuen BR?<br />

� Wir hatten bei der letzten <strong>Wahl</strong> eine<br />

Beteiligung von 40 %. Das war schon mehr<br />

als in den Vorjahren, aber aus meiner Sicht<br />

ist das immer noch zu wenig. Im <strong>Wahl</strong> er ge bnis<br />

drückt sich der Rückhalt in der Belegschaft<br />

aus. Ist <strong>di</strong>e Beteiligung niedrig, signalisiert<br />

sie für jeden Arbeitgeber:<br />

„Eine Interessen<strong>ver</strong>tretung wird nicht gebraucht“.<br />

Dabei ist gerade bei den betrieblichen<br />

Veränderungen, <strong>di</strong>e <strong>zur</strong>zeit überall<br />

anstehen, eine Gegensteuerung durch den<br />

Betriebsrat wichtig, um Arbeitgeberwillkür<br />

zu <strong>ver</strong>hindern.<br />

Was kommt bei einem so großen<br />

Gremium auf <strong>di</strong>e gewählten Betriebsratsmitglieder<br />

zu? Welche Fehler sollten<br />

<strong>ver</strong>mieden werden?<br />

� Nach der <strong>Wahl</strong> ist immer auch vor der<br />

<strong>Wahl</strong>. Die Quali tät der Zusammenarbeit<br />

mit den Beschäftigten und das, was wir als<br />

Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber<br />

durch setzen konnten, werden bei der nächsten<br />

<strong>Wahl</strong> wieder bewertet. Nach der <strong>Wahl</strong><br />

müssen alle Betriebsratsmitglieder – selbst<br />

wenn wir vorher auf unterschiedlichen<br />

Listen gegeneinander kan<strong>di</strong><strong>di</strong>ert, uns vielleicht<br />

sogar hart ange griffen haben – einheitlich<br />

auftreten und miteinander arbei ten.<br />

Die Beschäftigten müssen zum BR Vertrauen<br />

haben und sich an ihn wenden können.<br />

Die Basisarbeit, der Kontakt zu den<br />

Kollegen und Kolleginnen am Arbeitsplatz<br />

ist für mich ein ganz wichtiger Grundsatz.<br />

Mein Eindruck ist aber auch, dass er während<br />

der Amtszeit etwas <strong>ver</strong>loren geht,<br />

weil <strong>di</strong>e Arbeit einen auffrisst. Was nicht<br />

passieren darf ist, dass der Betriebsrat aus<br />

Sicht der Beschäftigten abgehoben agiert<br />

und es nicht mehr gelingt, den Beschäf tigten<br />

<strong>di</strong>e Fülle der Aufgaben zu <strong>ver</strong>mitteln.<br />

Expertenmeinung<br />

<strong>Wahl</strong>behinderungen sind<br />

undemokratisch und strafbar<br />

3<br />

Demokratie ist etwas Feines – nur weiß man<br />

vor der <strong>Wahl</strong> nicht, was später heraus kommt.<br />

Das <strong>ver</strong>leitet so manchen Arbeit geber, sich in<br />

<strong>di</strong>e Betriebs rats wahlen einzumischen. Dabei<br />

<strong>ver</strong> bietet das BetrVG ausdrücklich jede Behinderung<br />

oder Beeinfl ussung der <strong>Wahl</strong>en. Das<br />

gilt für jeden, aber der Arbeitgeber wird besonders<br />

<strong>zur</strong> Neutralität <strong>ver</strong>pfl ichtet. Er hat sich<br />

bei der BR-<strong>Wahl</strong> jeg licher Einfl ussnahme zu<br />

enthalten. Die <strong>Wahl</strong>behinderungen nehmen<br />

jedoch immer weiter zu. Das beginnt schon<br />

damit, dass Wähl er listen oder andere notwen<strong>di</strong>ge<br />

Unter lagen nicht <strong>zur</strong> Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Während der gesamten Vorbe rei tungszeit der<br />

BR-<strong>Wahl</strong> und vor allem vor der Stimm ab gabe<br />

ist jede unzu lässige <strong>Wahl</strong>beeinfl ussung untersagt.<br />

Eine Empfehlung oder gar Anwei sung,<br />

nicht zu wählen oder bestimmte Kan<strong>di</strong> daten<br />

zu wählen ist rechtswidrig. Auch Aus hänge<br />

oder Rundschreiben des Arbeitgebers, mit<br />

denen er der Belegschaft Nachteile androht,<br />

wenn ein bestimmter Betriebsrat gewählt<br />

würde, sind unzulässig. Besondere Beachtung<br />

gilt dem <strong>Wahl</strong>tag selbst. Jede Aktivität, mit<br />

der <strong>di</strong>e Stimmabgabe <strong>ver</strong>hin dert wird, wie das<br />

Verbot, den Arbeitsplatz zu <strong>ver</strong>lassen oder Behinderungen<br />

beim Zutritt zum <strong>Wahl</strong>lokal, sind<br />

unzulässige <strong>Wahl</strong>behinderungen. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

muss dagegen vor gehen und für den<br />

korrekten Ablauf sorgen. Zeigen sich der<br />

Arbeit geber oder andere Perso nen unbelehrbar,<br />

sollte sich der <strong>Wahl</strong> vor stand arbeitsgericht<br />

lich wehren. Als eigenstän<strong>di</strong>ges Gremium<br />

kann er eine einstweilige Verfügung<br />

beim Arbeits gericht beantragen, um <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong><br />

ordnungsgemäß durchführen zu können und<br />

um <strong>Wahl</strong>behinderungen zu <strong>ver</strong>hindern. Pa rallel<br />

kann Strafantrag gestellt werden. Das kann zu<br />

Freiheits strafe <strong>bis</strong> zu einem Jahr führen. Gegen<br />

<strong>Wahl</strong>behinderungen vorzugehen, ist eine<br />

wichtige und auch eine politi sche Aufgabe<br />

des <strong>Wahl</strong>vorstands.<br />

Jürgen Markowski ist Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht in Nürnberg.<br />

Damit alles stimmt.


Von der Brief- <strong>bis</strong> <strong>zur</strong> <strong>Online</strong>-<strong>Wahl</strong> – <strong>di</strong>e wichtigsten Fragen<br />

Muss der Arbeitgeber <strong>di</strong>e<br />

<strong>Wahl</strong> bzw. das <strong>Wahl</strong>ergebnis<br />

akzeptieren?<br />

� Das BetrVG gilt für alle Betriebe mit<br />

mindestens fünf stän<strong>di</strong>g wahlberechtigten<br />

Arbeitnehmern. Dazu gehört auch, dass<br />

das vom <strong>Wahl</strong>vor stand festgestellte <strong>Wahl</strong>ergebnis<br />

akzeptiert werden muss. Wenn<br />

es aber ernsthafte Hinweise gibt, dass vom<br />

<strong>Wahl</strong>vorstand schwere Fehler gemacht<br />

wurden oder es Manipulationen während<br />

der <strong>Wahl</strong> oder bei der Feststellung des<br />

Ergebnisses gegeben hat, kann jede/-r<br />

Arbeitnehmer/-in und auch der Arbeitgeber<br />

das <strong>Wahl</strong>ergebnis beim Arbeitsgericht anfechten.<br />

Kann in der Arbeitszeit<br />

gewählt werden?<br />

� Die wahlberechtigten Arbeitnehmer/<br />

-innen können in der vom <strong>Wahl</strong>vorstand angegebenen<br />

Zeit ihre Stimme abgeben. Die<br />

<strong>Wahl</strong> und <strong>di</strong>e Stimmabgabe haben während<br />

der bezahlten Arbeitszeit stattzufi nden.<br />

Dies regelt § 20 Abs. 3 BetrVG. Wenn <strong>di</strong>e<br />

Wähler/-innen aufgrund der Eigenart ihrer<br />

Arbeitszeit eine zusätzliche oder besondere<br />

Anfahrt zum <strong>Wahl</strong>lokal haben, werden <strong>di</strong>e<br />

Kosten hierfür vom Arbeitgeber erstattet.<br />

Darf <strong>di</strong>e Stimmabgabe über<br />

<strong>di</strong>e gesamte Öffnungs- bzw.<br />

Betriebszeit erfolgen?<br />

� Generell ja. Der <strong>Wahl</strong>vorstand kann <strong>di</strong>e<br />

<strong>Wahl</strong>termine und <strong>Wahl</strong>zeiträume aber so<br />

festlegen, dass der Geschäftsbetrieb nur<br />

teilweise gestört wird. So müssen nicht<br />

alle Beschäftigten gleichzeitig wählen, sondern<br />

können während des ganzen Tages<br />

abwechselnd <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong>urne gehen. Grundsätzlich<br />

gilt aber, dass <strong>di</strong>e Betriebs ratswahl<br />

Vorrang vor den betrieblichen Bedürfnissen<br />

des Arbeitgebers hat (§ 20 Abs. 3 BetrVG).<br />

Was ist bei der Stimmabgabe<br />

durch Briefwahl zu beachten?<br />

� Jede/-r Arbeitnehmer/-in kann beim <strong>Wahl</strong> -<br />

vorstand Briefwahl beantragen, wenn er/<br />

sie am <strong>Wahl</strong>tag nicht im Betrieb ist oder<br />

das <strong>Wahl</strong>lokal nicht erreichen kann. Darüber<br />

hinaus kann der <strong>Wahl</strong>vorstand für bestimmte<br />

Arbeitnehmer/-innen, ausgewählte Berei che<br />

oder Betriebsteile Briefwahl an ordnen.<br />

Wichtig ist in jedem Fall, dass der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

<strong>di</strong>e Briefwahl gut vorberei tet. § 24<br />

Abs. 1 der <strong>Wahl</strong>ordnung (WO) schreibt <strong>di</strong>e<br />

Unterlagen vor, <strong>di</strong>e ein Briefwahl-Umschlag<br />

zwingend enthalten muss. Die Adressen<br />

und <strong>di</strong>e Materialien sind vom Arbeitgeber<br />

<strong>zur</strong> Verfügung zu stellen. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

muss <strong>di</strong>e Briefwahl zeitlich so organisieren,<br />

dass alle Briefwähler/-innen trotz der Postlaufzeiten<br />

ihre Stimme <strong>bis</strong> zum letzten Tag<br />

der <strong>Wahl</strong> <strong>zur</strong>ücksenden können.<br />

Was bedeutet „nachträgliche<br />

schriftliche Stimmabgabe“?<br />

� Dies ist ein Begriff, der im „Vereinfachten<br />

<strong>Wahl</strong><strong>ver</strong>fahren“ vorkommt. Dabei geht<br />

es um eine Briefwahl, <strong>di</strong>e jedoch wegen<br />

der Be<strong>di</strong>ngungen der „<strong>ver</strong>einfachten <strong>Wahl</strong>“<br />

mit kürzeren Fristen abläuft. Wichtig ist,<br />

dass der <strong>Wahl</strong>vorstand <strong>di</strong>e jeweiligen Postlaufzeiten<br />

beachtet (z. B. bei Auslands zustellung).<br />

Damit trotz der Postlaufzeiten<br />

mehr zu den Betriebsratswahlen unter www.<strong>ver</strong><strong>di</strong>-bub.de<br />

eine fristgerechte Stimmabgabe möglich<br />

wird, muss der <strong>Wahl</strong>vorstand daher den<br />

letztmöglichen Zeitpunkt für den Eingang<br />

der Briefwahl-Stimmzettel nach dem <strong>Wahl</strong>tag<br />

(<strong>Wahl</strong><strong>ver</strong>sammlung) ansetzen. Geregelt<br />

ist <strong>di</strong>es in § 35 WO.<br />

Darf der Arbeitgeber Einsicht in<br />

<strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong>unterlagen nehmen?<br />

� Nein, auf keinen Fall! Alle Unterlagen,<br />

<strong>di</strong>e im Zusammenhang mit der <strong>Wahl</strong> entstehen,<br />

hat der <strong>Wahl</strong>vorstand so aufzubewahren,<br />

dass niemand Einsicht nehmen<br />

kann. Zur Kontrolle des <strong>Wahl</strong>vorstands wird<br />

<strong>di</strong>e Stimmenauszählung im Betrieb öffentlich<br />

vorgenommen. Hier können auch der<br />

Arbeit geber und natürlich <strong>di</strong>e Beschäftigten<br />

zu sehen. Sollte <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong> ange fochten<br />

werden, muss der <strong>Wahl</strong>vorstand den <strong>Wahl</strong>ablauf<br />

darstellen und seine Beschlüsse mit<br />

den entsprechenden Dokumenten gegenüber<br />

dem Arbeitsgericht darlegen.<br />

Kann eine <strong>Wahl</strong> teilweise oder<br />

auch komplett online ablaufen?<br />

� Die Betriebsratswahl kann nicht komplett<br />

online durchgeführt werden. Dafür<br />

fehlen <strong>di</strong>e gesetzlichen Voraussetzungen.<br />

Vor allem <strong>di</strong>e Stimmabgabe muss persönlich<br />

durch Stimmzettel erfolgen. Jedoch<br />

können <strong>ver</strong>schiedene Bekannt machungen<br />

online, per E-Mail herausgegeben werden,<br />

z. B. <strong>di</strong>e Wählerliste und das <strong>Wahl</strong>ausschreiben.<br />

Wenn <strong>di</strong>e Wählerliste ausschließlich in<br />

elektronischer Form bekannt gemacht wird,<br />

müssen alle Arbeitnehmer/-innen des Betriebs<br />

auch eine elektronische Zugangs -<br />

mög lichkeit haben, und es muss technisch<br />

absolut sicherge stellt sein, dass <strong>di</strong>e Liste<br />

nicht durch andere <strong>ver</strong>ändert werden kann<br />

(§ 2 Abs. 4 WO). Das <strong>Wahl</strong>ausschrei ben<br />

kann le<strong>di</strong>glich zusätzlich elektronisch <strong>ver</strong>breitet<br />

werden (§ 3 Abs. 4 WO). Die<br />

Bekanntmachung des <strong>Wahl</strong>ergebnisses<br />

kann in jedem Fall als zusätzliche Ergänzung<br />

online erfolgen.


Aktuelles Urteil<br />

Die Zustimmung eines <strong>Wahl</strong>bewerbers <strong>zur</strong> Aufnahme in <strong>di</strong>e<br />

Vorschlagsliste durch Paraphe ist unzulässig<br />

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat<br />

am 20.5.2005 entschieden, dass <strong>di</strong>e in Form<br />

einer bloßen Paraphe (= Namens schnörkel<br />

statt ausgeschriebener Name) erfolgte<br />

schriftliche Zustimmung des <strong>Wahl</strong>bewerbers<br />

<strong>zur</strong> Aufnahme in eine Vorschlagsliste<br />

un<strong>zur</strong>eichend ist und <strong>zur</strong> Anfechtung der<br />

Betriebsratswahl führen kann.<br />

Der Fall: In einem Betrieb hatte ein <strong>Wahl</strong>bewerber<br />

seine Zustimmung <strong>zur</strong> Aufnahme<br />

auf eine <strong>Wahl</strong>vorschlagsliste le<strong>di</strong>glich durch<br />

Paraphe erklärt. Der <strong>Wahl</strong>vorstand ließ <strong>di</strong>e<br />

Vorschlagsliste dennoch <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> zu. Nach<br />

der Betriebsrats wahl erfolgte eine <strong>Wahl</strong>anfechtung<br />

nach § 19 Abs. 1 BetrVG. Sie war<br />

erfolgreich: Das LAG Düsseldorf stellte fest,<br />

dass eine bloße Paraphe den Anforderungen<br />

an eine ordnungsgemäße Unterschrift<br />

nicht Rechnung trage.<br />

Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig bei<br />

der Erstellung einer Vor schlags liste vorgegangen<br />

werden muss: Die einzelnen Bewerber/-innen<br />

sind in erkennbarer Reihenfolge<br />

un ter fortlaufender Nummer und<br />

unter Angabe von Familienname, Vorname,<br />

Geburtsdatum und Art der Beschäftigung<br />

im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche<br />

Zustimmung der Bewerber/-innen <strong>zur</strong> Aufnahme<br />

in <strong>di</strong>e Liste ist beizufügen. Notwen<strong>di</strong>g<br />

ist hier <strong>di</strong>e eigenhän<strong>di</strong>ge Unterschrift.<br />

Eine Vorschlags liste ist ungültig, wenn <strong>di</strong>e<br />

schriftliche Zustimmung einer Bewerberin<br />

oder eines Bewerbers <strong>zur</strong> Aufnahme in <strong>di</strong>e<br />

Vorschlagsliste nicht vorliegt. Der Mangel<br />

ist aller <strong>di</strong>ngs heilbar: Nachdem der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

festgestellt hat, dass der <strong>Wahl</strong>bewerber<br />

<strong>di</strong>e Zustimmung <strong>zur</strong> Bewerbung<br />

nicht bzw. nicht ordnungsgemäß abgegeben<br />

hat, ist der Listen <strong>ver</strong>treter un<strong>ver</strong>züglich<br />

zu <strong>ver</strong>stän<strong>di</strong>gen. Mit der Ver stän<strong>di</strong>gung<br />

des Listen<strong>ver</strong>treters wird eine Frist von<br />

drei Arbeits tagen in Gang gesetzt. Der<br />

Tag der Mitteilung an den Listen<strong>ver</strong>treter<br />

wird dabei nicht mitgerechnet. Innerhalb<br />

der Frist hat der Listen<strong>ver</strong>treter <strong>di</strong>e Möglichkeit,<br />

<strong>di</strong>e ordnungsgemäße Zustimmung<br />

Betriebsratswahlen<br />

des <strong>Wahl</strong>bewerbers herbeizuführen. Der<br />

<strong>Wahl</strong>bewerber muss dabei <strong>di</strong>e Unterschrift<br />

nicht unbe<strong>di</strong>ngt auf der Vorschlags liste<br />

leisten. Er kann <strong>di</strong>e Zustimmung <strong>zur</strong> Be werbung<br />

auch in einem sepa raten Schreiben<br />

erklären (das natürlich eigenhän<strong>di</strong>g unterzeichnet<br />

sein muss).<br />

Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben,<br />

ist <strong>di</strong>e Liste ungültig. Nun kann der Listen<strong>ver</strong>treter<br />

<strong>ver</strong>suchen, eine neue Vorschlagsliste<br />

ein<strong>zur</strong>eichen. Das geht aber nur, wenn<br />

<strong>di</strong>e Frist <strong>zur</strong> Einreichung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />

noch nicht abge laufen ist.<br />

Eine ungültige Vorschlagsliste darf im weiteren<br />

<strong>Wahl</strong><strong>ver</strong>fahren nicht berücksichtigt<br />

werden. Der <strong>Wahl</strong>vorstand darf bei einer<br />

fehlenden bzw. mangelnden Zustimmung<br />

des <strong>Wahl</strong>bewerbers <strong>di</strong>esen Bewerber auch<br />

nicht einfach streichen und <strong>di</strong>e Liste ansons<br />

ten zulassen. Eine Vorschlagsliste mit<br />

den darauf stehenden <strong>Wahl</strong>bewerberinnen<br />

und <strong>Wahl</strong>bewerbern ist ein Vorschlag aller,<br />

<strong>di</strong>e ihn unterzeichnet und damit gestützt<br />

haben. Daher ist <strong>di</strong>e ohne Ein<strong>ver</strong>ständnis<br />

der Unter zeichner vorgenommene Streichung<br />

einzelner oder mehrerer Kan<strong>di</strong>daten<br />

eine inhalt liche Änderung. Ein solcher <strong>Wahl</strong>vor<br />

schlag wird durch <strong>di</strong>e Streich ung unrichtig<br />

und ist <strong>zur</strong> <strong>Wahl</strong> nicht zuzulassen.<br />

Selbst eine Rück nahme der Bewerbung ist<br />

recht lich nicht möglich. Denn auch dann<br />

würde eine Strei chung des <strong>Wahl</strong>bewerbers<br />

auf der Liste unumgänglich. Damit würde<br />

der <strong>Wahl</strong>vor schlag inhaltlich <strong>ver</strong>ändert und<br />

<strong>di</strong>e ursprüng lich mit den Stützunterschriften<br />

<strong>ver</strong> knüpfte Aussage, <strong>di</strong>e sich auch auf<br />

den ge strich en en <strong>Wahl</strong>bewerber bezog,<br />

unrichtig.<br />

Fazit: Bei der Aufstellung von <strong>Wahl</strong>vor schlä -<br />

gen muss extrem sorgfältig vorgegangen<br />

werden!<br />

(Ausführliche Kommentierung <strong>di</strong>eses<br />

Urteils unter<br />

www.<strong>ver</strong><strong>di</strong>-bub.de/brwahl/rechtsprechung)<br />

Die <strong>Wahl</strong>anfechtung<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschriften des BetrVG sind kompliziert.<br />

Passieren dem <strong>Wahl</strong>vorstand bei der<br />

Betriebsratswahl grobe Fehler, kann <strong>di</strong>es zu<br />

einer <strong>Wahl</strong>anfechtung (§19 BetrVG) führen.<br />

<strong>Wahl</strong>anfechtungen sollten durch den <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

von Anfang an <strong>ver</strong>mieden werden.<br />

Eine <strong>Wahl</strong>anfechtung beim Arbeitsgericht ist<br />

möglich<br />

� bei einem Verstoß gegen wesentliche<br />

Vorschriften des <strong>Wahl</strong>rechts, der Wählbar keit<br />

oder des <strong>Wahl</strong><strong>ver</strong>fahrens,<br />

� wenn der Verstoß nicht rechtzeitig korrigiert<br />

wurde und damit eine Änderung oder<br />

Beeinfl ussung des <strong>Wahl</strong>ergebnisses möglich<br />

gewesen wäre.<br />

Beispiele für wesentliche Verstöße sind: <strong>di</strong>e<br />

Zulassung nicht wählbarer Arbeit neh mer/-innen<br />

als Kan<strong>di</strong>daten, <strong>di</strong>e unberechtigte Ablehnung<br />

einer Vorschlagsliste oder <strong>di</strong>e Nichteinhaltung<br />

vorgesehener Fristen. Der artige Verstöße<br />

sind aller<strong>di</strong>ngs nur dann relevant, wenn<br />

sie nicht rechtzeitig korrigiert worden sind<br />

und wenn sie das <strong>Wahl</strong>ergebnis ändern oder<br />

beeinfl ussen konnten. Ist z. B. ein wahlberechtigter<br />

Arbeitnehmer nicht in <strong>di</strong>e Wählerliste<br />

eingetragen worden und konnte deshalb<br />

nicht wählen, liegt zwar ein Verstoß gegen<br />

das <strong>Wahl</strong>recht vor. Aber er führt nur dann zu<br />

einer erfolgreichen Anfechtung, wenn <strong>di</strong>e<br />

Stimme <strong>di</strong>eses Arbeitneh mers für <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong><br />

eines BR-Mitglieds den Ausschlag gegeben<br />

hätte.<br />

Ein Anfechtungsantrag kann von mindes tens<br />

drei <strong>Wahl</strong>berechtigten, einer im Betrieb <strong>ver</strong>tretenen<br />

Gewerkschaft oder vom Arbeit geber<br />

gestellt werden. Der Antrag muss innerhalb<br />

einer Frist von zwei Wochen nach<br />

Bekanntgabe des <strong>Wahl</strong> ergebnisses gestellt<br />

werden. Wird eine <strong>Wahl</strong> rechtskräftig für<br />

unwirksam erklärt, ist dem Betriebsrat mit<br />

Wirkung ab <strong>di</strong>esem Zeitpunkt <strong>di</strong>e Rechtsgrundlage<br />

für sein weiteres Bestehen entzogen.<br />

Es kommt zu einem betriebsratslosen<br />

Zustand, der eine Neuwahl des Betriebsrats<br />

erforderlich macht. Alles beginnt wieder von<br />

vorne. Das kostet Zeit und Geld. Es sollte daher<br />

im Vorfeld alles getan werden, damit <strong>di</strong>e<br />

BR-<strong>Wahl</strong>en korrekt ablaufen.<br />

Peter Berg ist Rechtsanwalt und Justiziar bei<br />

der <strong>ver</strong>.<strong>di</strong>-Landesbezirksleitung NRW.<br />

Damit alles stimmt.


Kurz gefasst: Der Ablauf der <strong>Wahl</strong><br />

� Die <strong>Wahl</strong>en sind geheim<br />

Ein unbeobachtetes Ankreuzen des Stimmzettels<br />

muss gewährleistet sein. Dafür muss<br />

der <strong>Wahl</strong>vorstand bereits vor dem <strong>Wahl</strong> termin<br />

sorgen. Ist ein geeigneter <strong>Wahl</strong> raum<br />

vorhanden? Ist dafür eine Reser vierung<br />

erforderlich? Sind <strong>Wahl</strong>kabinen oder Trennwände<br />

für <strong>di</strong>e geheime Stimm abgabe ausreichend<br />

vorhanden? Gibt es <strong>Wahl</strong>urnen?<br />

Sie müssen aus festem Mate rial wie Holz<br />

oder Kunststoff sein. Der Einwurfschlitz<br />

muss so schmal sein, dass niemand hineingreifen<br />

kann. Wie lassen sich <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong> urnen<br />

<strong>ver</strong>schließen, z. B. mit Siegellack, Plombe<br />

oder Schloss? Findet <strong>di</strong>e Stimmabgabe an<br />

mehreren Tagen statt, müssen <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong>urnen<br />

sicher aufbewahrt werden können.<br />

� Briefwahlunterlagen müssen<br />

vollstän<strong>di</strong>g sein<br />

Sie müssen vom <strong>Wahl</strong>vorstand rechtzeitig<br />

vor der <strong>Wahl</strong> ausgehän<strong>di</strong>gt oder übersandt<br />

werden. Neben Stimmzettel und <strong>Wahl</strong>umschlag<br />

gehören dazu das <strong>Wahl</strong>ausschreiben,<br />

<strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong>vorschläge, ein Vordruck für <strong>di</strong>e<br />

persönliche Erklärung sowie ein frankierter<br />

mit der Anschrift des <strong>Wahl</strong>vorstands <strong>ver</strong>sehener<br />

Umschlag, der den Vermerk „Schriftliche<br />

Stimmabgabe“ und den Namen und<br />

<strong>di</strong>e Anschrift des Absenders trägt.<br />

� Präsenz des <strong>Wahl</strong>vorstands<br />

Während der gesamten <strong>Wahl</strong> müssen<br />

mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder<br />

des <strong>Wahl</strong>vorstands immer im <strong>Wahl</strong>raum<br />

anwesend sein. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

kann <strong>Wahl</strong>helfer/-innen bestellen. In <strong>di</strong>esem<br />

Fall genügt <strong>di</strong>e Präsenz eines <strong>Wahl</strong>vorstandsmitglieds<br />

und eines <strong>Wahl</strong>helfers.<br />

Der <strong>Wahl</strong>zeitraum ist im <strong>Wahl</strong>ausschreiben<br />

festgelegt und zu beachten.<br />

� Bei <strong>Wahl</strong>behinderungen<br />

einschreiten<br />

Niemand darf <strong>di</strong>e Arbeitnehmer/-innen<br />

daran hindern, an der <strong>Wahl</strong> teilzunehmen.<br />

Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber <strong>di</strong>e<br />

erforderliche Zeit für <strong>di</strong>e Stimmabgabe gewähren<br />

muss und den Zugang zum <strong>Wahl</strong>raum<br />

nicht behindern darf. Der <strong>Wahl</strong>vorstand<br />

muss gegen <strong>Wahl</strong>behinderungen vorgehen.<br />

Betriebsratswahlen<br />

� Wählen darf nur, wer in der<br />

Wählerliste steht<br />

Die Stimme muss persönlich abgegeben<br />

werden. Eine Stimmabgabe per Fax ist<br />

nicht zulässig. Der <strong>Wahl</strong>vorstand prüft<br />

zuerst, ob der Name in der Wählerliste ist.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand hän<strong>di</strong>gt dann den <strong>Wahl</strong>umschlag<br />

und den Stimmzettel aus. Die<br />

Wähler/-innen machen ihr Kreuz auf dem<br />

Stimmzettel unbeobachtet hinter einer<br />

Trennwand oder in einer <strong>Wahl</strong>kabine und<br />

legen ihn in den <strong>Wahl</strong>umschlag. Die Stimmabgabe<br />

wird durch den <strong>Wahl</strong>vorstand in<br />

der Wählerliste <strong>ver</strong>merkt und der <strong>Wahl</strong>umschlag<br />

kommt in Gegenwart des Wählers<br />

in <strong>di</strong>e <strong>ver</strong>schlossene <strong>Wahl</strong>urne.<br />

� Die Stimmen richtig auszählen<br />

Die Stimmabgabe ist erst zu Ende, wenn<br />

<strong>di</strong>e im <strong>Wahl</strong>ausschreiben festgelegte Zeit<br />

abgelaufen ist oder alle <strong>Wahl</strong>berechtigten<br />

gewählt haben. Unmittelbar vor Ende <strong>di</strong>eser<br />

Zeit legt der <strong>Wahl</strong>vorstand <strong>di</strong>e eingegangenen<br />

Briefwahlumschläge in <strong>di</strong>e <strong>Wahl</strong>urne.<br />

Nach dem Ende der <strong>Wahl</strong> werden <strong>di</strong>e<br />

Stimmen sofort öffentlich ausgezählt. Daran<br />

muss der gesamte <strong>Wahl</strong>vorstand teilnehmen;<br />

<strong>Wahl</strong>helfer können dabei helfen.<br />

Öffentlich heißt: Alle Arbeitnehmer/-innen<br />

des Betriebes und der Arbeitgeber dürfen<br />

dabei sein. Auch <strong>di</strong>e Anfertigung der <strong>Wahl</strong>niederschrift<br />

muss öffentlich erfolgen.<br />

� Das <strong>Wahl</strong>ergebnis feststellen<br />

und protokollieren<br />

Bei der Mehrheitswahl müssen <strong>di</strong>e Sitze<br />

für das Minderheitsgeschlecht zuerst<br />

berück sichtigt werden. Zuerst werden –<br />

<strong>bis</strong> <strong>zur</strong> Zahl der Mindest-Sitze – <strong>di</strong>e Bewerber/-innen<br />

des Minderheitsgeschlechts mit<br />

dem höchsten Stimmergebnis ermittelt.<br />

Danach werden <strong>di</strong>e weiteren Gewählten<br />

anhand der Stimmergebnisse unabhängig<br />

vom Geschlecht ermittelt.<br />

Bei der Verhältniswahl (Listenwahl) erfolgt<br />

<strong>di</strong>e Sitz<strong>ver</strong>teilung nach dem d’Hondtschen<br />

Verfahren. Die Regelungen zum Minderheitsgeschlecht<br />

und <strong>zur</strong> Mindestquote sind<br />

recht kompliziert.<br />

Wertvolle Hinweise gibt folgende<br />

<strong>b+b</strong>-Arbeitshilfe: Wolfgang Schneider,<br />

Das Minderheitsgeschlecht und <strong>di</strong>e Min destquote.<br />

Fakten und Tipps zu § 15 Abs. 2<br />

BetrVG, 56 Seiten, 4,50 Euro.<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorstand fertigt eine Nieder schrift<br />

über das <strong>Wahl</strong>ergebnis an. Danach müssen<br />

sofort <strong>di</strong>e Gewählten be nachrichtigt werden.<br />

Die <strong>Wahl</strong> kann nur innerhalb von drei<br />

Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung<br />

abgelehnt werden.<br />

Die gesamten <strong>Wahl</strong>unterlagen sind dem<br />

neuen Betriebsrat zu übergeben und <strong>bis</strong><br />

zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats<br />

aufzubewahren.<br />

� Das <strong>Wahl</strong>ergebnis bekannt geben<br />

Nach Ablauf der Erklärungsfrist der Ge wählten<br />

gibt der <strong>Wahl</strong>vorstand <strong>di</strong>e Namen der<br />

endgültig festgestellten Betriebsratsmitglieder<br />

bekannt. Mit <strong>di</strong>esem zweiwöchigen<br />

Aushang beginnt <strong>di</strong>e Frist für eine etwaige<br />

Anfechtung der Betriebs ratswahl.<br />

Rü<strong>di</strong>ger Jör<strong>di</strong>ng ist freiberufl ich tätig als<br />

Bildungs- und Betriebsräte-Berater.<br />

Impressum<br />

<strong>ver</strong>.<strong>di</strong> Bildung + Beratung<br />

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Mörsenbroicher Weg 200<br />

40470 Düsseldorf<br />

Fon 0211 90 46 0<br />

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www.<strong>ver</strong><strong>di</strong>-bub.de<br />

Konzept + Redaktion:<br />

Gabriele von Camen<br />

www.bessere-kommunikation.de<br />

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