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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen Vorbemerkung ... - OZS

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- 6 -nur ein, wenn er auf die Rechtmäßigkeit derFreistellungsbescheinigung vertrauen konnte.Davon wird jedoch nur ausnahmsweiseausgegangen werden können, denn in derRegel wird dem Entleiher als Empfänger derLeistung bekannt sein oder nur infolge groberFahrlässigkeit nicht bekannt sein, dassdie Bescheinigung durch unlautere Mitteloder durch falsche Angaben für eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerüberlassungund nicht für eine Bauleistungerwirkt wurde. Das für den Verleiherzuständige Finanzamt kann in diesem Fallkeinen Haftungsbescheid nach § 48 Abs. 3EStG erlassen, da keine Bauleistung vorliegt;vielmehr kommen die Vorschriften überdie Entleiherhaftung (§ 42d Abs. 6 und 8EStG) sowie ggf. § 160 AO zur Anwendung.Welches Finanzamt ist für das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahrenzuständig?Den <strong>Steuerabzug</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong> verwaltetnicht das Finanzamt des Leistungsempfängers(Auftraggeber), sondern das fürden Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständigeFinanzamt.- Diesem Finanzamt hat der Leistungsempfängerden Abzugsbetrag an<strong>zum</strong>eldenund abzuführen (§ 48a Abs. 1EStG),- es erlässt den Haftungsbescheid für einennicht oder zu niedrig abgeführtenAbzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 Satz 4EStG),- es erteilt auf Antrag des Leistenden eineFreistellungsbescheinigung und ist fürdie Rücknahme oder den Widerruf derselbenzuständig (§ 48b EStG),- es rechnet den Abzugsbetrag auf dievom Leistenden zu entrichtenden Steuernan (§ 48c Abs. 1 EStG),- es erstattet dem Leistenden auf Antragden <strong>Steuerabzug</strong>sbetrag (§ 48c Abs. 2EStG) und- ist für die Prüfung des <strong>Steuerabzug</strong>s zuständig(§ 48a Abs. 4 i.V. mit § 50bEStG).Welches Finanzamt ist für den Leistenden(Auftragnehmer) örtlich zuständig?1. Hat der leistende Unternehmer seinenWohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltim Inland, ist das Finanzamt zuständig, indessen Bezirk sich der Wohnsitz odergewöhnliche Aufenthalt befindet. Ist dasleistende Unternehmen eine Körperschaftoder Personenvereinigung mit Sitzund Geschäftsleitung im Inland, so istdas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirksich die Geschäftsleitung befindet.Es empfiehlt sich, <strong>bei</strong>m Leistendennachzufragen, welches Finanzamt (Finanzkasse)für den Leistenden zuständigist . Diese Angaben einschließlich derAngaben zur zuständigen Finanzkassekönnen auch unterhttp://www.finanzamt.de abgefragtwerden.2. Hat der leistende Unternehmer seinenWohnsitz im Ausland bzw. das leistendeUnternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung)den Sitz oder die Geschäftsleitungim Ausland, besteht einezentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.Sie ergibt sich aus der nachfolgendenTabelle:

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