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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen Vorbemerkung ... - OZS

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- 4 -nicht vornehmen, wenn ihm der Leistendeeine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültigeFreistellungsbescheinigung vorlegt.Auf formlosen Antrag des Leistenden hatdas für ihn zuständige Finanzamt nach amtlichvorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigungzu erteilen. Voraussetzungist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigterbestellt ist und der zusichernde Steueranspruch nicht gefährdeterscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände,die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigungführen, sind in § 48bAbs. 1 Satz 2 EStG genannt:1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflichtnach § 138 AO.Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnungoder Verlegung eines gewerblichen Betriebsoder einer Betriebsstätte auf amtlichvorgeschriebenem Vordruck derGemeinde anzuzeigen, die das zuständigeFinanzamt durch Abdruck unterrichtet.Unterbleibt diese Anmeldung,wird die steuerliche Erfassung des Betriebsoder der Betriebsstätte des Leistendenbehindert. Das Finanzamt kannunter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigungerteilen.2. Der Leistende kommt seiner AuskunftsundMitteilungspflicht nach § 90 AO nichtnach.Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigungzwar nicht vorgeschrieben.Das Finanzamt erhebt jedochinsbesondere <strong>bei</strong> Leistenden, diebisher steuerlich noch nicht erfasst sind,mittels eines Fragebogens die notwendigenAngaben zur Prüfung der Frage, obdurch einen <strong>Steuerabzug</strong> zu sicherndeAnsprüche zu erwarten sind und diesteuerliche Erfassung notwendig ist.Werden diese Angaben nicht oder nichtvollständig geleistet, ist je nach den Umständendes Einzelfalls von einer Verletzungder Auskunfts- und Mitwirkungspflichtenauszugehen. Der Leistendekann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigungbeanspruchen.3. Der im Ausland ansässige Leistendeerbringt den Nachweis der steuerlichenAnsässigkeit nicht durch Bescheinigungder zuständigen ausländischen Steuerbehörde.Außer <strong>bei</strong> den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklichangeführten Sachverhalten ist auchdann von einer Gefährdung des zu sicherndenSteueranspruchs auszugehen, wennnachhaltig Steuerrückstände bestehen oderunzutreffende Angaben in Steueranmeldungenund Steuererklärungen festgestellt werdenoder der Leistende diese wiederholt nichtoder nicht rechtzeitig abgibt.Einem Leistenden, der darlegt, dass wegenseines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inlandkeine zu sichernden Steueransprüchebestehen, soll das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigungerteilen, wenn das Vorbringenschlüssig ist und nicht in Widerspruchzu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamtssteht.Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigungnicht entsprochen, erlässtdas Finanzamt unter Angabe der Gründeeinen Ablehnungsbescheid.Wie lange und in welchem Umfang gilt dieFreistellungsbescheinigung?Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigungmit einer Geltungsdauer vonlängstens 3 Jahren ab Antragstellung. Eskann einen kürzeren Zeitraum bestimmenoder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigungausstellen, wenn dies nach denUmständen des Einzelfalls zweckmäßig ist.Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigungfür einen bestimmtenAuftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraumbefristet werden.Wie haben der Leistende und der Leistungsempfängermit der Freistellungsbescheinigungzu verfahren?Damit der Leistungsempfänger vom <strong>Steuerabzug</strong>absehen kann, muss ihm der Leistende,noch bevor für die Bauleistung eine Gegenleistungerbracht wird, die Freistellungsbescheinigungvorlegen. Ist die Freistellungnicht auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt,genügt die Vorlage einer Ablichtung

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