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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen Vorbemerkung ... - OZS

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- 3 -Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, indem der erhöhte Betrag erbracht wurde, an<strong>zum</strong>elden(§48a Abs. 1 EStG). Bei einerMinderung der Gegenleistung ist keine Berichtigungvorzunehmen.Wie erfolgt die Abrechnung über den<strong>Steuerabzug</strong> mit dem Leistenden?Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistendenschriftlich über den <strong>bei</strong> der Gegenleistungvorgenommenen <strong>Steuerabzug</strong> abzurechnen.Da<strong>bei</strong> sind anzugeben:1. der Name und die Anschrift des Leistenden,2. der Rechnungsbetrag bzw. die Höhe dererbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,3. die Höhe des <strong>Steuerabzug</strong>s und4. das Finanzamt, <strong>bei</strong> dem der Abzugsbetragangemeldet worden ist.Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung.Die Vorlage <strong>bei</strong>m Finanzamtdurch den Leistenden begründet deshalbkeinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattungdes Abzugsbetrags. Sie erleichtertaber im Finanzamt die Anrechnung des Abzugsbetrags.Worauf wird der <strong>Steuerabzug</strong>sbetrag<strong>bei</strong>m Leistenden angerechnet?Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrageinbehalten und angemeldet hat,wird er von dem für den Leistenden zuständigenFinanzamt auf die von diesem zu entrichtendenSteuern angerechnet, und zwarnacheinander wie folgt:1. auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vomLeistenden einbehaltene und angemeldeteLohnsteuer,2. auf die vom Leistenden zu entrichtendenVorauszahlungen auf die EinkommenoderKörperschaftsteuer. Die Anrechnungkann nur für Vorauszahlungszeiträumeinnerhalb des Besteuerungs- oderVeranlagungszeitraums erfolgen, in demdie Bauleistung erbracht worden ist. Außerdemdarf die Anrechnung auf Vorauszahlungennicht zu einer Erstattungführen,3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerdes Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums,in dem die Leistung erbrachtworden ist, und4. auf die vom Leistenden selbst nach dem<strong>Steuerabzug</strong>sverfahren <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong>an<strong>zum</strong>eldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,soweit der angemeldete Abzugsbetragnicht abgeführt worden ist und Anlass zur derAnnahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.Unter welchen Voraussetzungen wird derAbzugsbetrag dem Leistenden erstattet?Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständigeFinanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag.Voraussetzung ist, dass derLeistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungenverpflichtet ist und eine Veranlagungzur Einkommen- oder Körperschaftsteuernicht in Betracht kommt oder der Leistendeglaubhaft macht, dass imVeranlagungszeitraum keine zu sicherndenSteueransprüche entstehen werden. Wird dieErstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommendie Gegenleistungim Inland nicht zu besteuern ist, hat derLeistende durch eine Bestätigung der für ihnim Ausland zuständigen Steuerbehördenachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§48d Abs. 1 Satz 4 EStG).Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlichvorgeschriebenem Muster zu stellen, undzwar bis spätestens <strong>zum</strong> Ablauf des zweitenKalenderjahres, das auf das Jahr folgt, indem der Abzugsbetrag angemeldet wordenist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommeneine längere Frist eingeräumt, ist diesemaßgebend.Wie kann der Leistende eine Freistellungvom <strong>Steuerabzug</strong> erlangen?Auch wenn die Gegenleistung die Freigrenzevon 5.000 € bzw. 15.000 € übersteigt, mussder Leistungsempfänger den <strong>Steuerabzug</strong>

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