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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen Vorbemerkung ... - OZS

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- 2 -rungsvertrag einzuordnen ist. Es kommtauch nicht darauf an, ob die Erbringung von<strong>Bauleistungen</strong> Unternehmenszweck desLeistenden ist oder ob er mit seinem Unternehmenüberwiegend <strong>Bauleistungen</strong> erbringt.Das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahren greiftvielmehr auch dann ein, wenn jemand nurausnahmsweise eine Bauleistung erbringt.Das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahren ist vom Leistungsempfängerunabhängig davon durchzuführen,ob der Erbringer der Bauleistung(Leistender) im Inland oder im Ausland ansässigist. Als Leistender gilt auch derjenige,der über eine Leistung abrechnet, ohne sieselbst erbracht zu haben. Die Vorschriftendes <strong>Steuerabzug</strong>sverfahrens gelten für denLeistungsempfänger somit auch dann, wenner mit der Bauleistung einen Generalunternehmerbeauftragt, der selbst nicht als Baubetriebtätig wird, aber mit ihm die Leistungender beauftragten Subunternehmer abrechnet.In diesem Fall ist auch derGeneralunternehmer im Verhältnis zu denvon ihm beauftragten SubunternehmernLeistungsempfänger und damit insoweitselbst <strong>zum</strong> <strong>Steuerabzug</strong> verpflichtet.Wird ein Auftrag zur Ausführung einer Bauleistungnur vermittelt (z.B. durch Selbsthilfeeinrichtungenwie Maschinenring), ist nichtder Vermittler <strong>zum</strong> Abzug verpflichtet, sondernder Leistungsempfänger.Wie hoch ist der <strong>Steuerabzug</strong>?Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistungeinzubehalten. Gegenleistung istdas Entgelt für die Bauleistung zuzüglichUmsatzsteuer.Ein Solidaritätszuschlag wird <strong>zum</strong> Abzugsbetragnicht erhoben.Bis zu welcher Höhe der Gegenleistungkann der <strong>Steuerabzug</strong> unterbleiben?Der Leistungsempfänger muss den <strong>Steuerabzug</strong>nicht vornehmen, wenn die an denjeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zuerbringende Gegenleistung im laufendenKalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nichtübersteigen wird. Diese Freigrenze beträgtfür einen Leistungsempfänger, der ausschließlichsteuerfreie Umsätze aus Vermietungund Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12Satz 1 UStG) 15.000 €.Die Anwendung dieser Freigrenzen (Bagatellgrenzen)verlangt vom Leistungsempfängereine vorausschauende Betrachtung deran einen bestimmten Auftragnehmer im laufendenKalenderjahr zu erbringenden Gegenleistungen.Der <strong>Steuerabzug</strong> ist deshalbauch von Abschlagszahlungen unter 5.000 €bzw. 15.000 € vorzunehmen, wenn nach dervereinbarten Bauleistung zu erwarten ist,dass die Freigrenze im laufenden Kalenderjahrüberschritten wird.Für die Anwendung der Freigrenzen sind diefür denselben Leistungsempfänger im laufendenKalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmerbereits erbrachten und voraussichtlichnoch zu erbringenden <strong>Bauleistungen</strong>zusammenzurechnen.Wann ist der <strong>Steuerabzug</strong> an<strong>zum</strong>eldenund abzuführen?Der Leistungsempfänger hat bis <strong>zum</strong> 10. Tagnach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistungerbracht hat (Anmeldungszeitraum)eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenemVordruck dem für den Leistendenzuständigen Finanzamt einzureichen. Inder Anmeldung sind die für diesen Leistendenim Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungeneinzeln anzugeben und darausfür den Anmeldungszeitraum der <strong>Steuerabzug</strong>sbetragzu berechnen.Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablaufdes Anmeldungszeitraums fällig und an diefür den Leistenden zuständige Finanzkassefür Rechnung des Leistenden abzuführen.Die Angaben zur Finanzkasse können unterhttp://www.finanzamt.de abgefragtwerden.Der <strong>Steuerabzug</strong>sbetrag ist nicht erst <strong>bei</strong> derAbrechnung über die Bauleistung vorzunehmen.Gegenleistung im Sinne des Gesetzesist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängersan den Leistenden. In der Anmeldungsind deshalb auch im Anmeldungszeitraumerbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungenzu erfassen. Bei einernachträglichen Erhöhung der Gegenleistungist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen

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