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Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen Vorbemerkung ... - OZS

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<strong>Merkblatt</strong><strong>zum</strong> <strong>Steuerabzug</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong><strong>Vorbemerkung</strong>Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegalerBetätigung im Baugewerbe vom 30. August2001 (BGBl I S. 2267) wurde zur Sicherungvon Steueransprüchen <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong> ein<strong>Steuerabzug</strong> eingeführt. Die Regelungenhierzu enthält der neue Abschnitt VII desEinkommensteuergesetzes (§§ 48 bis 48dEStG). Ab 1. Januar 2002 haben danachbestimmte Auftraggeber von <strong>Bauleistungen</strong>im Inland einen <strong>Steuerabzug</strong> in Höhe von 15% der Gegenleistung für Rechnung des dieBauleistung erbringenden Unternehmensvorzunehmen, wenn nicht eine vom zuständigenFinanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigungvorliegt.Im Zusammenhang mit der Einführung des<strong>Steuerabzug</strong>s wurde außerdem für Unternehmendes Baugewerbes, die ihren Sitzoder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben,eine zentrale örtliche Zuständigkeit vonFinanzämtern im Bundesgebiet geschaffen.Diese umfasst auch das Lohnsteuerabzugsverfahrensowie die Einkommensbesteuerungder von diesen Unternehmen beschäftigtenAr<strong>bei</strong>tnehmer mit Wohnsitz im Ausland.Nachfolgend werden die Einzelheiten <strong>zum</strong><strong>Steuerabzug</strong>, der Anrechnung und ggf. Erstattungdes Abzugsbetrags sowie das Freistellungsverfahrenerläutert.Welche Leistungsempfänger (Auftraggeber)sind <strong>zum</strong> <strong>Steuerabzug</strong> verpflichtet?Betroffen sind alle juristischen Personen desöffentlichen Rechts und alle Unternehmer imSinne des § 2 UStG, für die jemand im Inland<strong>Bauleistungen</strong> erbringt. Betroffen sindnur <strong>Bauleistungen</strong>, die der Unternehmer fürsein Unternehmen bezieht. Unternehmer ist,wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeitselbständig ausübt. Da<strong>bei</strong> umfasst dasUnternehmen die gesamte gewerbliche oderberufliche Tätigkeit des Unternehmers. Somitsind auch Unternehmer, die keine Umsatzsteuererklärungabgeben (z.B. Kleinunternehmer(§ 19 UStG), pauschalversteuerndeLand- und Forstwirte (§ 24 UStG) undUnternehmer, die ausschließlich steuerfreieUmsätze tätigen, bspw. aus Vermietung undVerpachtung), <strong>zum</strong> <strong>Steuerabzug</strong> verpflichtet.Welche Leistungen werden vom <strong>Steuerabzug</strong>sverfahrenerfasst?Vom <strong>Steuerabzug</strong> sind nur <strong>Bauleistungen</strong>betroffen. Dies sind nach § 48 Abs. 1 EStGalle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung,Instandhaltung, Änderung oder Beseitigungvon Bauwerken dienen. Der Gesetzgeberhat damit die Definition aus § 211Abs. 1 SGB III übernommen. § 211 Abs. 1Satz 2 SGB III wird durch §§ 1 und 2 Baubetriebe-Verordnungkonkretisiert. Das bedeutetjedoch nicht, dass nur Leistungen von Baubetriebenerfasst würden, die der Winterbauförderungunterliegen. Vom <strong>Steuerabzug</strong>sverfahrenwerden vielmehr auch diejenigen<strong>Bauleistungen</strong> erfasst, die von Betrieben erbrachtwerden, die gemäß § 2 Baubetriebe-Verordnung von der Winterbauförderungausgeschlossen sind. Planungsleistungen (z.B. von Architekten und Statikern) sind keine<strong>Bauleistungen</strong> in diesem Sinne; sie sind jedochin das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahren einzubeziehen,wenn sie Nebenleistung einer Bauleistungsind. Eine Nebenleistung teilt generelldas Schicksal der den Vertrag prägendenHauptleistung.Als Hilfe zur Beantwortung der Frage, welcheAr<strong>bei</strong>ten als <strong>Bauleistungen</strong> einzustufen sind,sind diesem <strong>Merkblatt</strong> die §§ 1 und 2 derBaubetriebe-Verordnung als Anlage <strong>bei</strong>gefügt.Zur Auslegung des Begriffs "Bauwerk"kann auf das Tarifvertragsrecht zurückgegriffenwerden. Danach sind Bauwerke „irgendwiemit dem Erdboden verbundene oderinfolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende,aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichemGerät hergestellte Anlagen“ (BAG-Urteil vom 21.01.1976 - 4 AZR 71/75; AP Nr.27 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau).Das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahren ist nicht aufWerkverträge beschränkt. Es ist auch anzuwenden,wenn der der Bauleistung zugrundeliegende Vertrag zivilrechtlich als Werkliefe-


- 2 -rungsvertrag einzuordnen ist. Es kommtauch nicht darauf an, ob die Erbringung von<strong>Bauleistungen</strong> Unternehmenszweck desLeistenden ist oder ob er mit seinem Unternehmenüberwiegend <strong>Bauleistungen</strong> erbringt.Das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahren greiftvielmehr auch dann ein, wenn jemand nurausnahmsweise eine Bauleistung erbringt.Das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahren ist vom Leistungsempfängerunabhängig davon durchzuführen,ob der Erbringer der Bauleistung(Leistender) im Inland oder im Ausland ansässigist. Als Leistender gilt auch derjenige,der über eine Leistung abrechnet, ohne sieselbst erbracht zu haben. Die Vorschriftendes <strong>Steuerabzug</strong>sverfahrens gelten für denLeistungsempfänger somit auch dann, wenner mit der Bauleistung einen Generalunternehmerbeauftragt, der selbst nicht als Baubetriebtätig wird, aber mit ihm die Leistungender beauftragten Subunternehmer abrechnet.In diesem Fall ist auch derGeneralunternehmer im Verhältnis zu denvon ihm beauftragten SubunternehmernLeistungsempfänger und damit insoweitselbst <strong>zum</strong> <strong>Steuerabzug</strong> verpflichtet.Wird ein Auftrag zur Ausführung einer Bauleistungnur vermittelt (z.B. durch Selbsthilfeeinrichtungenwie Maschinenring), ist nichtder Vermittler <strong>zum</strong> Abzug verpflichtet, sondernder Leistungsempfänger.Wie hoch ist der <strong>Steuerabzug</strong>?Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistungeinzubehalten. Gegenleistung istdas Entgelt für die Bauleistung zuzüglichUmsatzsteuer.Ein Solidaritätszuschlag wird <strong>zum</strong> Abzugsbetragnicht erhoben.Bis zu welcher Höhe der Gegenleistungkann der <strong>Steuerabzug</strong> unterbleiben?Der Leistungsempfänger muss den <strong>Steuerabzug</strong>nicht vornehmen, wenn die an denjeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zuerbringende Gegenleistung im laufendenKalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nichtübersteigen wird. Diese Freigrenze beträgtfür einen Leistungsempfänger, der ausschließlichsteuerfreie Umsätze aus Vermietungund Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12Satz 1 UStG) 15.000 €.Die Anwendung dieser Freigrenzen (Bagatellgrenzen)verlangt vom Leistungsempfängereine vorausschauende Betrachtung deran einen bestimmten Auftragnehmer im laufendenKalenderjahr zu erbringenden Gegenleistungen.Der <strong>Steuerabzug</strong> ist deshalbauch von Abschlagszahlungen unter 5.000 €bzw. 15.000 € vorzunehmen, wenn nach dervereinbarten Bauleistung zu erwarten ist,dass die Freigrenze im laufenden Kalenderjahrüberschritten wird.Für die Anwendung der Freigrenzen sind diefür denselben Leistungsempfänger im laufendenKalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmerbereits erbrachten und voraussichtlichnoch zu erbringenden <strong>Bauleistungen</strong>zusammenzurechnen.Wann ist der <strong>Steuerabzug</strong> an<strong>zum</strong>eldenund abzuführen?Der Leistungsempfänger hat bis <strong>zum</strong> 10. Tagnach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistungerbracht hat (Anmeldungszeitraum)eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenemVordruck dem für den Leistendenzuständigen Finanzamt einzureichen. Inder Anmeldung sind die für diesen Leistendenim Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungeneinzeln anzugeben und darausfür den Anmeldungszeitraum der <strong>Steuerabzug</strong>sbetragzu berechnen.Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablaufdes Anmeldungszeitraums fällig und an diefür den Leistenden zuständige Finanzkassefür Rechnung des Leistenden abzuführen.Die Angaben zur Finanzkasse können unterhttp://www.finanzamt.de abgefragtwerden.Der <strong>Steuerabzug</strong>sbetrag ist nicht erst <strong>bei</strong> derAbrechnung über die Bauleistung vorzunehmen.Gegenleistung im Sinne des Gesetzesist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängersan den Leistenden. In der Anmeldungsind deshalb auch im Anmeldungszeitraumerbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungenzu erfassen. Bei einernachträglichen Erhöhung der Gegenleistungist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen


- 3 -Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, indem der erhöhte Betrag erbracht wurde, an<strong>zum</strong>elden(§48a Abs. 1 EStG). Bei einerMinderung der Gegenleistung ist keine Berichtigungvorzunehmen.Wie erfolgt die Abrechnung über den<strong>Steuerabzug</strong> mit dem Leistenden?Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistendenschriftlich über den <strong>bei</strong> der Gegenleistungvorgenommenen <strong>Steuerabzug</strong> abzurechnen.Da<strong>bei</strong> sind anzugeben:1. der Name und die Anschrift des Leistenden,2. der Rechnungsbetrag bzw. die Höhe dererbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,3. die Höhe des <strong>Steuerabzug</strong>s und4. das Finanzamt, <strong>bei</strong> dem der Abzugsbetragangemeldet worden ist.Dieser Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung.Die Vorlage <strong>bei</strong>m Finanzamtdurch den Leistenden begründet deshalbkeinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattungdes Abzugsbetrags. Sie erleichtertaber im Finanzamt die Anrechnung des Abzugsbetrags.Worauf wird der <strong>Steuerabzug</strong>sbetrag<strong>bei</strong>m Leistenden angerechnet?Soweit der Leistungsempfänger den Abzugsbetrageinbehalten und angemeldet hat,wird er von dem für den Leistenden zuständigenFinanzamt auf die von diesem zu entrichtendenSteuern angerechnet, und zwarnacheinander wie folgt:1. auf die nach § 41a Abs. 1 EStG vomLeistenden einbehaltene und angemeldeteLohnsteuer,2. auf die vom Leistenden zu entrichtendenVorauszahlungen auf die EinkommenoderKörperschaftsteuer. Die Anrechnungkann nur für Vorauszahlungszeiträumeinnerhalb des Besteuerungs- oderVeranlagungszeitraums erfolgen, in demdie Bauleistung erbracht worden ist. Außerdemdarf die Anrechnung auf Vorauszahlungennicht zu einer Erstattungführen,3. auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerdes Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums,in dem die Leistung erbrachtworden ist, und4. auf die vom Leistenden selbst nach dem<strong>Steuerabzug</strong>sverfahren <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong>an<strong>zum</strong>eldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen,soweit der angemeldete Abzugsbetragnicht abgeführt worden ist und Anlass zur derAnnahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.Unter welchen Voraussetzungen wird derAbzugsbetrag dem Leistenden erstattet?Auf Antrag des Leistenden erstattet das zuständigeFinanzamt dem Leistenden den Abzugsbetrag.Voraussetzung ist, dass derLeistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungenverpflichtet ist und eine Veranlagungzur Einkommen- oder Körperschaftsteuernicht in Betracht kommt oder der Leistendeglaubhaft macht, dass imVeranlagungszeitraum keine zu sicherndenSteueransprüche entstehen werden. Wird dieErstattung beantragt, weil nach dem Doppelbesteuerungsabkommendie Gegenleistungim Inland nicht zu besteuern ist, hat derLeistende durch eine Bestätigung der für ihnim Ausland zuständigen Steuerbehördenachzuweisen, dass er dort ansässig ist (§48d Abs. 1 Satz 4 EStG).Der Antrag auf Erstattung ist nach amtlichvorgeschriebenem Muster zu stellen, undzwar bis spätestens <strong>zum</strong> Ablauf des zweitenKalenderjahres, das auf das Jahr folgt, indem der Abzugsbetrag angemeldet wordenist. Ist in einem Doppelbesteuerungsabkommeneine längere Frist eingeräumt, ist diesemaßgebend.Wie kann der Leistende eine Freistellungvom <strong>Steuerabzug</strong> erlangen?Auch wenn die Gegenleistung die Freigrenzevon 5.000 € bzw. 15.000 € übersteigt, mussder Leistungsempfänger den <strong>Steuerabzug</strong>


- 4 -nicht vornehmen, wenn ihm der Leistendeeine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültigeFreistellungsbescheinigung vorlegt.Auf formlosen Antrag des Leistenden hatdas für ihn zuständige Finanzamt nach amtlichvorgeschriebenem Vordruck eine Freistellungsbescheinigungzu erteilen. Voraussetzungist, dass ein inländischer Empfangsbevollmächtigterbestellt ist und der zusichernde Steueranspruch nicht gefährdeterscheint. Die wichtigsten Gefährdungstatbestände,die zu einer Versagung der Freistellungsbescheinigungführen, sind in § 48bAbs. 1 Satz 2 EStG genannt:1. Der Leistende erfüllt nicht seine Anzeigepflichtnach § 138 AO.Nach dieser Vorschrift ist die Eröffnungoder Verlegung eines gewerblichen Betriebsoder einer Betriebsstätte auf amtlichvorgeschriebenem Vordruck derGemeinde anzuzeigen, die das zuständigeFinanzamt durch Abdruck unterrichtet.Unterbleibt diese Anmeldung,wird die steuerliche Erfassung des Betriebsoder der Betriebsstätte des Leistendenbehindert. Das Finanzamt kannunter diesen Umständen keine Freistellungsbescheinigungerteilen.2. Der Leistende kommt seiner AuskunftsundMitteilungspflicht nach § 90 AO nichtnach.Ein schriftlicher Antrag ist für die Freistellungsbescheinigungzwar nicht vorgeschrieben.Das Finanzamt erhebt jedochinsbesondere <strong>bei</strong> Leistenden, diebisher steuerlich noch nicht erfasst sind,mittels eines Fragebogens die notwendigenAngaben zur Prüfung der Frage, obdurch einen <strong>Steuerabzug</strong> zu sicherndeAnsprüche zu erwarten sind und diesteuerliche Erfassung notwendig ist.Werden diese Angaben nicht oder nichtvollständig geleistet, ist je nach den Umständendes Einzelfalls von einer Verletzungder Auskunfts- und Mitwirkungspflichtenauszugehen. Der Leistendekann in diesem Fall keine Freistellungsbescheinigungbeanspruchen.3. Der im Ausland ansässige Leistendeerbringt den Nachweis der steuerlichenAnsässigkeit nicht durch Bescheinigungder zuständigen ausländischen Steuerbehörde.Außer <strong>bei</strong> den vorgenannten, im Gesetz ausdrücklichangeführten Sachverhalten ist auchdann von einer Gefährdung des zu sicherndenSteueranspruchs auszugehen, wennnachhaltig Steuerrückstände bestehen oderunzutreffende Angaben in Steueranmeldungenund Steuererklärungen festgestellt werdenoder der Leistende diese wiederholt nichtoder nicht rechtzeitig abgibt.Einem Leistenden, der darlegt, dass wegenseines nur kurzzeitigen Tätigwerdens im Inlandkeine zu sichernden Steueransprüchebestehen, soll das Finanzamt eine Freistellungsbescheinigungerteilen, wenn das Vorbringenschlüssig ist und nicht in Widerspruchzu anderweitigen Erkenntnissen des Finanzamtssteht.Wird dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigungnicht entsprochen, erlässtdas Finanzamt unter Angabe der Gründeeinen Ablehnungsbescheid.Wie lange und in welchem Umfang gilt dieFreistellungsbescheinigung?Das Finanzamt erteilt eine Freistellungsbescheinigungmit einer Geltungsdauer vonlängstens 3 Jahren ab Antragstellung. Eskann einen kürzeren Zeitraum bestimmenoder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigungausstellen, wenn dies nach denUmständen des Einzelfalls zweckmäßig ist.Auch in den Fällen, in denen die Freistellungsbescheinigungfür einen bestimmtenAuftrag erteilt wird, kann sie auf einen Gültigkeitszeitraumbefristet werden.Wie haben der Leistende und der Leistungsempfängermit der Freistellungsbescheinigungzu verfahren?Damit der Leistungsempfänger vom <strong>Steuerabzug</strong>absehen kann, muss ihm der Leistende,noch bevor für die Bauleistung eine Gegenleistungerbracht wird, die Freistellungsbescheinigungvorlegen. Ist die Freistellungnicht auf eine bestimmte Bauleistung beschränkt,genügt die Vorlage einer Ablichtung


- 6 -nur ein, wenn er auf die Rechtmäßigkeit derFreistellungsbescheinigung vertrauen konnte.Davon wird jedoch nur ausnahmsweiseausgegangen werden können, denn in derRegel wird dem Entleiher als Empfänger derLeistung bekannt sein oder nur infolge groberFahrlässigkeit nicht bekannt sein, dassdie Bescheinigung durch unlautere Mitteloder durch falsche Angaben für eine Ar<strong>bei</strong>tnehmerüberlassungund nicht für eine Bauleistungerwirkt wurde. Das für den Verleiherzuständige Finanzamt kann in diesem Fallkeinen Haftungsbescheid nach § 48 Abs. 3EStG erlassen, da keine Bauleistung vorliegt;vielmehr kommen die Vorschriften überdie Entleiherhaftung (§ 42d Abs. 6 und 8EStG) sowie ggf. § 160 AO zur Anwendung.Welches Finanzamt ist für das <strong>Steuerabzug</strong>sverfahrenzuständig?Den <strong>Steuerabzug</strong> <strong>bei</strong> <strong>Bauleistungen</strong> verwaltetnicht das Finanzamt des Leistungsempfängers(Auftraggeber), sondern das fürden Leistenden (Auftragnehmer) örtlich zuständigeFinanzamt.- Diesem Finanzamt hat der Leistungsempfängerden Abzugsbetrag an<strong>zum</strong>eldenund abzuführen (§ 48a Abs. 1EStG),- es erlässt den Haftungsbescheid für einennicht oder zu niedrig abgeführtenAbzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 Satz 4EStG),- es erteilt auf Antrag des Leistenden eineFreistellungsbescheinigung und ist fürdie Rücknahme oder den Widerruf derselbenzuständig (§ 48b EStG),- es rechnet den Abzugsbetrag auf dievom Leistenden zu entrichtenden Steuernan (§ 48c Abs. 1 EStG),- es erstattet dem Leistenden auf Antragden <strong>Steuerabzug</strong>sbetrag (§ 48c Abs. 2EStG) und- ist für die Prüfung des <strong>Steuerabzug</strong>s zuständig(§ 48a Abs. 4 i.V. mit § 50bEStG).Welches Finanzamt ist für den Leistenden(Auftragnehmer) örtlich zuständig?1. Hat der leistende Unternehmer seinenWohnsitz oder in Ermangelung einessolchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltim Inland, ist das Finanzamt zuständig, indessen Bezirk sich der Wohnsitz odergewöhnliche Aufenthalt befindet. Ist dasleistende Unternehmen eine Körperschaftoder Personenvereinigung mit Sitzund Geschäftsleitung im Inland, so istdas Finanzamt zuständig, in dessen Bezirksich die Geschäftsleitung befindet.Es empfiehlt sich, <strong>bei</strong>m Leistendennachzufragen, welches Finanzamt (Finanzkasse)für den Leistenden zuständigist . Diese Angaben einschließlich derAngaben zur zuständigen Finanzkassekönnen auch unterhttp://www.finanzamt.de abgefragtwerden.2. Hat der leistende Unternehmer seinenWohnsitz im Ausland bzw. das leistendeUnternehmen (Körperschaft oder Personenvereinigung)den Sitz oder die Geschäftsleitungim Ausland, besteht einezentrale Zuständigkeit im Bundesgebiet.Sie ergibt sich aus der nachfolgendenTabelle:


- 7 -Wohnsitz, Sitz oder GeschäftsleitungKönigreich BelgienRepublik BulgarienKönigreich DänemarkRepublik EstlandRepublik FinnlandFranzösische RepublikVereinigtes Königreich Großbritannien undNordirlandGriechische RepublikRepublik IrlandItalienische RepublikRepublik KroatienRepublik LettlandFürstentum LiechtensteinRepublik LitauenGroßherzogtum LuxemburgRepublik MazedonienKönigreich der NiederlandeKönigreich NorwegenRepublik ÖsterreichRepublik PolenPortugiesische RepublikRumänienRussische FöderationKönigreich SchwedenSchweizerische EidgenossenschaftSlowakische RepublikKönigreich SpanienRepublik SlowenienTschechische RepublikRepublik TürkeiUkraineRepublik UngarnRepublik WeißrusslandVereinigte Staaten von Amerikavorstehend nicht aufgeführte StaatenzuständigFinanzamt TrierFinanzamt NeuwiedFinanzamt FlensburgFinanzamt Rostock IFinanzamt Bremen-MitteFinanzamt KehlFinanzamt Hannover-NordFinanzamt Berlin Neukölln-NordFinanzamt Hamburg-Mitte-AltstadtFinanzamt München IIFinanzamt Kassel-GoethestraßeFinanzamt Bremen-MitteFinanzamt KonstanzFinanzamt MühlhausenFinanzamt Saarbrücken Am StadtgrabenFinanzamt Berlin Neukölln-NordFinanzamt KleveFinanzamt Bremen-MitteFinanzamt München IIFinanzamt OranienburgFinanzamt Kassel-GoethestraßeFinanzamt Chemnitz-SüdFinanzamt Magdeburg IIFinanzamt Hamburg-Mitte-AltstadtFinanzamt KonstanzFinanzamt Chemnitz - SüdFinanzamt Kassel-GoethestraßeFinanzamt OranienburgFinanzamt Chemnitz - SüdFinanzamt Dortmund-UnnaFinanzamt Magdeburg IIZentralfinanzamt NürnbergFinanzamt Magdeburg IIFinanzamt Bonn-InnenstadtFinanzamt Berlin Neukölln-Nord


AnlageDem <strong>Steuerabzug</strong> nach § 48 Abs. 1 EStG unterfallen insbesondere die <strong>Bauleistungen</strong> der im folgenden aufgeführtenBranchen, aber nur dann, wenn sie der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oderBeseitigung von Bauwerken dienen.§ 1 Baubetriebe-Verordnung(1) ...(2) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, in denen insbesondere folgende Ar<strong>bei</strong>tenverrichtet werden:1. Abdichtungsar<strong>bei</strong>ten gegen Feuchtigkeit;2. Aptierungs- und Drainierungsar<strong>bei</strong>ten, wie <strong>zum</strong> Beispiel das Entwässern von Grundstücken und urbar <strong>zum</strong>achenden Bodenflächen, einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsar<strong>bei</strong>ten, des Verlegensvon Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;2a. Asbestsanierungsar<strong>bei</strong>ten an Bauwerken und Bauwerksteilen;3. Bautrocknungsar<strong>bei</strong>ten, das sind Ar<strong>bei</strong>ten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtungdienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbauvon Kondensatoren;4. Beton- und Stahlbetonar<strong>bei</strong>ten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsar<strong>bei</strong>ten sowie Armierungsar<strong>bei</strong>ten;5. Bohrar<strong>bei</strong>ten;6. Brunnenbauar<strong>bei</strong>ten;7. chemische Bodenverfestigungen;8. Dämm-(Isolier-)Ar<strong>bei</strong>ten (das sind <strong>zum</strong> Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-,Schallveredelungsar<strong>bei</strong>ten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen sowie technischenDämm-(Isolier-) Ar<strong>bei</strong>ten, insbesondere an technischen Anlagen und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen;9. Erdbewegungsar<strong>bei</strong>ten, das sind <strong>zum</strong> Beispiel Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauar<strong>bei</strong>ten,Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen undSeitenbefestigungen an Verkehrswegen;10. Estrichar<strong>bei</strong>ten, das sind <strong>zum</strong> Beispiel Ar<strong>bei</strong>ten unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit,Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen;11. Fassadenbauar<strong>bei</strong>ten;12. Fertigbauar<strong>bei</strong>ten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltungoder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese <strong>zum</strong>überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalbvon Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - durch den Betrieb mindestenseines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden; nicht erfaßt wird das Herstellenvon Betonfertigteilen, Holzfertigteilen <strong>zum</strong> Zwecke des Errichtens von Holzfertigbauwerken und Isolierelementenin massiven, ortsfesten und auf Dauer eingerichteten Ar<strong>bei</strong>tsstätten nach Art stationärer Betriebe;§ 2 Nr. 12 bleibt unberührt;13. Feuerungs- und Ofenbauar<strong>bei</strong>ten;14. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegear<strong>bei</strong>ten;


- 2 -14a. Fugar<strong>bei</strong>ten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssenzwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische Verfugungen aller Art;15. Glasstahlbetonar<strong>bei</strong>ten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;16. Gleisbauar<strong>bei</strong>ten;17. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie <strong>zum</strong> Beispiel Beton- und Mörtelmischungen (Transportbetonund Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen desherstellenden Betriebs, eines anderen Betriebs desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen- unbeschadet der Rechtsform - die Baustellen des Betriebs mindestens einesbeteiligten Gesellschafters versorgt werden;18. Hochbauar<strong>bei</strong>ten;19. Holzschutzar<strong>bei</strong>ten an Bauteilen;20. Kanalbau-(Sielbau-)Ar<strong>bei</strong>ten;21. Maurerar<strong>bei</strong>ten;22. Rammar<strong>bei</strong>ten;23. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauar<strong>bei</strong>ten und Bodendurchpressungen;24. Schachtbau- und Tunnelbauar<strong>bei</strong>ten;25. Schalungsar<strong>bei</strong>ten;26. Schornsteinbauar<strong>bei</strong>ten;27. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsar<strong>bei</strong>ten; nicht erfaßt werden Abbruch- und Abwrackbetriebe, derenüberwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialiendient;28. Stahlbiege- und -flechtar<strong>bei</strong>ten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes o-der auf Baustellen ausgeführt werden;29. Stakerar<strong>bei</strong>ten;30. Steinmetzar<strong>bei</strong>ten;31. Straßenbauar<strong>bei</strong>ten, das sind <strong>zum</strong> Beispiel Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauar<strong>bei</strong>ten, Pflasterar<strong>bei</strong>tenaller Art, Fahrbahnmarkierungsar<strong>bei</strong>ten; ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischguts, wennmit dem überwiegenden Teil des Mischguts der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens o-der innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der Rechtsform - der Betrieb mindestenseines beteiligten Gesellschafters versorgt wird;32. Straßenwalzar<strong>bei</strong>ten;33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzar<strong>bei</strong>ten einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;34. Terrazzoar<strong>bei</strong>ten;35. Tiefbauar<strong>bei</strong>ten;36. Trocken- und Montagebauar<strong>bei</strong>ten (<strong>zum</strong> Beispiel Wand- und Deckeneinbau und -verkleidungen) einschließlichdes Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;37. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;38. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonalzur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;38a. Wärmedämmverbundsystemar<strong>bei</strong>ten;39. Wasserwerksbauar<strong>bei</strong>ten, Wasserhaltungsar<strong>bei</strong>ten, Wasserbauar<strong>bei</strong>ten (<strong>zum</strong> Beispiel Wasserstraßenbau,Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);40. Zimmerar<strong>bei</strong>ten und Holzbauar<strong>bei</strong>ten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden;41. Aufstellen von Bauaufzügen.


- 3 -(3) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch1. Betriebe, die Gerüste aufstellen,2. Betriebe des Dachdeckerhandwerks.(4) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind ferner diejenigen des Garten- und Landschaftsbaus,in denen folgende Ar<strong>bei</strong>ten verrichtet werden:1. Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen;2. Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau, <strong>bei</strong> öffentlichen Bauvorhaben, insbesondere anSchulen, Krankenhäusern, Schwimmbädern, Straßen-, Autobahn-, Eisenbahn-Anlagen, Flugplätzen, Kasernen;3. Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau;4. ingenieurbiologische Ar<strong>bei</strong>ten aller Art;5. Schutzpflanzungen aller Art;6. Drainierungsar<strong>bei</strong>ten;7. Meliorationsar<strong>bei</strong>ten;8. Landgewinnungs- und Rekultivierungsar<strong>bei</strong>ten.(5) Betriebe und Betriebsabteilungen im Sinne des Absatzes 1 sind von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigungim Baugewerbe ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören,<strong>bei</strong> denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeitführt.§ 2 Baubetriebe-VerordnungDie ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben1. des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;2. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nachderen Zweckbestimmung überwiegend <strong>Bauleistungen</strong> im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;3. der Fassadenreinigung;4. der Fußboden- und Parkettlegerei;5. des Glaserhandwerks;6. des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-,Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaus;7. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend <strong>Bauleistungen</strong> im Sinne des § 1 Abs. 1 und2 ausgeführt werden;8. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;9. der Naßbaggerei;10. des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;11. der Säurebauindustrie;12. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verar<strong>bei</strong>tenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie,soweit nicht überwiegend Fertigbau-, Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauar<strong>bei</strong>tenoder Zimmerar<strong>bei</strong>ten ausgeführt werden;13. des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaus sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, OrtsnetzundKabelbaus;14. und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

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