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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 74 —gebiet, dazu gehörte, wissen wir nicht. Nordstrand erkauftejedenfalls später (1589) wieder das Eecht des freien Handels,erhielt auch Krane; sonst war die Umgegend der Stadt nichtso groß, da Eiderstedt nicht gemeint sein kann und da im Nordenkönigliches Gebiet nahe angrenzte. Ich erinnere hier auch daran,daß später mit den Getreideausfuhrverboten wahrscheinlich dasselbewie hier bezweckt wurde, nämlich die Städte zu Stapelplätzenzu machen-^. 1603 wurde Husum dann mit dem Namenund der Gerechtigkeit einer Stadt begabt, „zur Vermehrung derfrembden Handler wie dann auch Fortsetzung der außländischenCommercien" und mit Konfirmation aller Freiheiten und Neuordnungeiniger Bestimmungen über Schuldsachen ^. 1608 erhieltHusum dann das Stadtrecht verliehen ^.Gegen Ende des16. Jahrhunderts erhoben sich noch weiterebäuerliche Gemeinden zu städtischer Geltung, so Garding undnamentlich Tönning. Beide Orte wurden 1590 zu Städten erhobenund mit einem Stadtrecht ausgestattet. Um trotz desEiderstedter Privilegsder freien Kommerzien den eiderstedtischenHandel hier zu konzentrieren, sollten hier Stadtwagen angelegtwerden*. Gleichzeitig erging ein Verbot, in Eiderstedt Wagenzu halten außer den erlaubten, so daß alle Waren zunächst indie Städte geführt werden mußten ^ 1608 wurde befohlen, daßin ganz Eiderstedt alles, was über 40 Pfund wog, hier gewogenwerden müsse. Es sind also Übertretungen vorgekommen^.Bitten anderer Ortschaften um Aufhebung des Wagezwangs undAnlegung eigener Wagen wurden abgewiesen'. Die Pläneeiniger reicher Eingesessener Tönnings und Gardings gingenweiter. Sie wollten den beiden Städten den Alleinhandel der1 S. Kap. II.2 Beceau 316.3 C. Stat. Slesv. II 555 ff.* Schon 1553 eine Wage erwähnt, Heimreich I 344; Gardingerhielt 1575 schon einmal ein Wageprivileg, Prov. Berr. 1792 VI 227.in 2, 117.5 Acta A XX 877: 1597 Mai 28 u. Juni 21; C. Stat. Slesv.6 C. Stat. Slesv. I 233.7 Zeitschr. XX 268; Acta A XX 869: 1619 Mai 8.'

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