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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 72 —entstanden Streitigkeiten darüber. Burg wollte die Landschafthindern. Aber „Commerzia, Handell und Wandell und sonderlichwas einer zu eigener Notdurft braucht" blieben frei/. DieBauern nutzten die Freiheit sehr aus und trieben großen Handel.Dabei übernahmen sich manche, gerieten in Konkurs und rissenVerwandte und Freunde, die für sie Bürge gesagt hatten, mitindas Unglück^.Solcher Handel und Wandel der Dörfer und Bauern waraber nicht nach dem Willen der herzoglichen Regierung. Siewollte den Handel eines größeren Gebietes an einem Ort konzentrieren,wo man hoffen konnte, daß dessen Bewohner den Anteilder Ausländischen am Handel, die in ländlichen Gebieten leichterFuß fassen konnten und tatsächlich dort einen großen Teil desHandels innehatten, niederdrücken würden, und wo durch denZusammenfluß vieler Menschen auch manche Gewerbe zu entstehenversprachen. Wenn die Regierung den Landschaften freie Kommerziengewährte, so geschah es aus Geldnot, indem die Landschaftenso zur Hergabe einer größeren Summe Geldes bewogenwerden konnten^. Wo die Regierung es aber vermochte, suchtesie städtischen Handel zu begünstigen. So wurde Husum 1582mit dem Weichbildrecht begnadet; der Gerichtsverwalter sollteeifrig Sorge tragen, Handel und Gewerbe zu befördern, damitfremde Kaufleute hier Verbindungen anknüpften und namentlichdie Niederländer von der Niederlassung nicht abgeschrecktwürden; der Warentransport in der Stadt wurde geregelt;Fremden wurde beiliquiden oder sofort liquide gemachten Forderungendas Gastrecht zugestanden, nach dem der Beklagte verurteiltwurde, den Kläger innerhalb dreier Tage zu befriedigenöder sichere Bürgschaft zu stellen, widrigenfalls er mit Haftbelegt wurde*. Gleichzeitig mit dieser Gerichtsordnung wurdeeine Reformations- und Polizeiordnung erlassen, deren zweiterTeil Anordnungen über Handel und Gewerbe enthält. Alle1 Vgl. Note 5 S. 71.2 Melborg 10.8 Nicht als Orund angegeben, Heimreich I 349.* Beccau 99 ff.

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