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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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-— 71 —Auch in Dithmarschen herrschte völlige Freiheit der Kaufmannschaft.Nach der Unterwerfung 1559 hatte das Land zwarmanche Freiheit verloren, seine Zollfreiheit in Holstein war angetastetworden (doch wurde dies wieder abgestellt), seine Städtewaren zu Flecken herabgesunken. Aber die freie Kaufmannschaftblieb ihm. Das Land hatte gute Märkte. Weit bekanntwar Heide, wo die meisten Märkte abgehalten und „Kaufmannsgewerbeund Kommerzien" getrieben wurden, so daß man weithinkeinen solchen Markt fand, außer in den Hansestädten^.Aber auch Meldorf, Wöhrden, Büsum, Wesselburen, Lunden,Hennstedt, Tellingstedt, Burg, Brunsbüttel und andere größereOrte trieben eifrig Handel.Norderdithmarschen erhielt 1612 Okt. 5 (1619 und 1624bestätigt) ausdrücklich das Kecht der freien Kommerzien^. Obdamit nur die Erlangung einer Geldsumme vom Herzog erstrebtwurde, oder ob wirklich auch hier eine Konzentration des Handelsbeabsichtigt war, läßt sich nicht entscheiden. Süderdithmarschenberief sich übrigens einmal darauf, daß freier Handel und Wandelschon 1559 versprochen sei^).Eine Bitte der Meldorfer Kaufleute,ein Amt bilden zu dürfen mit Verbot fremden Hausierhandelswurde vom Könige abgeschlagen*), so daß dieser von der Bevorzugungder Städte nichts gehalten zu haben scheint.Hier mag auch das wahrscheinlich von Dithmarschern besiedelteFehmarn erwähnt werden. Auf Fehmarn hatten dieBauern das Recht des Handels mit Fremden und das der eignenSchiffahrt, Holz außer Landes zu kaufen und Getreide auszuführen.Die Stadt Burg hatte nur einen zweitägigen Vorkaufvon Fremden, die im neuen Tief anlegten und einen gewissenVorkauf für das von den Bauern gezogene ^ 1557 und 15971 M. J. I 47; Neoc. I 245; Michelsen, D. ÜB. CLVn 373;M. J. I 68; Neoc. I 222.2 Michelsen, D. ÜB. CLXXXII 401, s. a. CLXXX 399.3 Acta A XX 863: 1617 Sept. 16.4 Neoc. II 402.•'5 Urksamml. III 2, 30—32, 47; C. Stat. Slesv. I, 701—4; ActaA XX 2696: 1557 Sept. 19 Festsetzung des Verhältnisses; 1658Okt. 10 u. 1589 Juli 5 konfirmiert.• -

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