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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 63 —bindungen. Krempe war bis um 1600 eine sehr blühende Stadt,bis es durch die Versandung der Au völlig zurückging. ZahlreicheVerschönerungen der Stadt, Geschenke an die Fürstenbezeugen den Wohlstand. Er beruhte auf dem Handel mit demKorn der Marschen, der Schiffahrt bis nach Archangel und Spanienund dem Transit. Um 1600 kam auch V/ilster empor. Itzehoewar nicht unbedeutend,aber zwei Drittel seines heutigen Gebieteswaren adliger und klösterlicher Besitz, wo ebenso städtische.Gewerbe getrieben wurden. Während der niederländischen Wirrenlagen Handel und Gewerbe sehr darnieder, doch war um 1620eine erfreuliche Zunahme der Bürger zu verzeichnen. Der ganzeHandel der Eibmarschen wurde im 16. Jahrhundert zeitweiligdurch das von Hamburg beanspruchte ius restringen di sehr gestört^.Neustadt, Heiligenhafen und Burg hatten nur einengeringen Teil der Abfuhr der Produkte ihrer Umgebung inne,waren sonst aber ohne alles kaufmännische Leben. Auch Oldenburgmachte einigemal den Versuch, selbständig Seehandel zutreiben und wollte sich dabei des Heiligenhafener Hafens bedienen,fand dort aber heftigen Widerstand, in dem Heiligenhafensich wohl auf ein Privileg berief, daß keine Fremden im LandeOldenburg sollten Handel treiben dürfen (1491 April 19). Oldenburgmachte aber ein Privileg vom Jahre 1534 wegen derSchiffahrt in Heiligenhafen geltend und wies auch auf frühereStreitfälle hin. Es erlangte auch den Befehl zur Freigabe einesfestgehaltenen Kornschiffs ^.In Schleswig war die Lage der meisten Städte besser alsin Holstein. Der Adel hatte hier nur im Südosten, in Schwansenund in einem großen Teil Angelns große Güter zu gründen vermocht,und auf Alsen und im Sundewitt hatte Herzog Hans d. J.einen großen Gutsbezirk geschaffen. Sonst aber blieben an derganzen Ostküste überall freie Bauern erhalten. Die Städte besaßenfür diese Gegenden den Marktzwang, während in Holsteinnur Kiel und Wilster für ein kleines Gebiet dies Recht besaßen^.1 S. Kap. VII S. 21L .2 Acta B XVI 6 Nr. 16; über Lütjenburg vgl. oben.3 Urksaml. IV 60 f.; C. C. Reg, Hols. ni 395.

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