Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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Emden, und nach Norden ^.- 42 —Oldesloe verschiffte viel nach Lübeckund von da weiter^, das EckemfOrder Bier wurde in ganzSchleswig^ und oft in Dänemark verzapft. In Kopenhagen mußteKakkebille nach der Akziseordnung von 1549 10 Penn das Maßzahlen*. Selbst der König bezog Kakkebille und befahl 1576,daß Peter Mandix von Eckernförde bis auf weiteres nur die alteAkzise bezahlen sollte für alles Bier, das er in Kopenhagen undMalmö einführe^. Leider konnte sich die Produktion nicht aufihrer Höhe halten. Schon 1552 beklagte sich Krempe gegenHamburg, daß jetzt in drei Jahren nicht so viel Bier zur Seenach Westen ausgeführt werde, wie ehedem in einem JähretEs war dies aber nur ein lokaler Rückschlag, veranlaßt durchdas von Hamburg beanspruchte Stapelrecht auf der Niederelbe.Der König hatte schon 1540 den Krempern zum Ersatz dieFreiheit bestätigt, mit Bier die Stör hinaufzufahren'', er verbotHamburger Bier in der Umgegend und erlaubte Krempe, frei imLande Bier zu verkaufen^. Gegen Ende des 16. Jahrhundertsging die Bierbrauerei in den Städten zurück. Auch Rantzauspricht von einer Abnahme, und die oben für Husum mitgeteiltenZahlen belegen es. Die Gründe sind verschiedener Art; besondersaber wirkte die Erhebung einer Akzise schädigend. Die Ständehatten 1524 und öfter das Recht der Akzisefreiheit bestätigterhalten. Auch Husum, ein nicht ständischer Ort, erhielt 1526dieselbe Freiheit außer für den Fall, daß eine allgemeine Akzise1552 Juli 18.3 C. Stat. Slesv. II 281; Ciaeden I 26; Husnmer Akziseregister.* Nielsen IV, II 145. 1 Maß = ^/g Kanne oder 1/444 der Korntonne.1 S.Anhang Emden; Hbg. St. Gl. II Nr. 15 b vol. 1: 1557 März 29;2 Lüb. St. vol. Travestrom.6 Kanc. Brevb. VI 478, 94.6 Hbg. St. GL II Nr. 15 b vol. 1: 1552 Juli 18 klagt Krempe,daß ein einem Bürger gehöriges, mit Bier nach Westen bestimmtesSchiff den Hamburgern habe zollen müssen.^Acta A XVII 183. Dieser Absatz ist, weil unnötig, nicht mitaufgenommen in G. G. Reg. Hols. III 318.8 Ebenda 281—82.

— 43 —angesetzt würde ^. Fiskalische Gründe führten im herzoglichenGebiet trotzdem zur Einführung einer solchen Abgabe von allenausgezapften Getränken,nur eingebrautes Bier für eigenen Bedarfblieb frei^. Die Brauer hatten sofort zu klagen, da man seinenBedarf einfach vom königlichen Gebiet bezog, so in Husum ausdem aufblühenden Bredstedt. Gesuche um Abstellung, auch aufdem Landtage vorgetragen, hatten erst 1589 Erfolg, nachdemeinzelne Landschaften sich vorher freigekauft hatten^. Hieraufberief sich der Herzog den Ständen gegenüber*. In Husum aberwurde die Akzise erst 1592 wieder aufgehoben ^ Schon 1603ward die Akzise auf herzoglichem Gebiet wieder eingeführt®,diesmal aber in protektionistischer Absicht. 1610 beschwertensich die Stände über neue Akzisen, die die Städte wohl selbstgewünscht hätten, die aber die Landleute, die dort ihr Bierkauften, bezahlen müßten, und die nur die Brauer in den Städtenbegünstigten. In der herzoglichen Antwort auf die Beschwerdenwird erklärt, die Akzise auf fremdes Bier sei auf Verlangen derStädte eingeführt, solle aber abgeschafft werden^. Die Akzisewirkte für die Städte auch nicht allein segensreich. Als inApenrade 1610 trotz des großen Brandes die Akzise weiter erhobenwurde, mußten die Brauer das Brauen einstellen, da manvom königlichen Gebiet holte. (Also scheint die Akzise nichtauf fremdes Bier beschränkt gewesen zu sein^.) Deshalb mußtehier die Abgabe bis zum nächsten Kieler Umschlag abgeschafft1 Beccau 275.2 Ebenda 118: 1581 angeordnet.3 Ebenda 293, 134; Jargow 78; Heünreich I 425.* Jargow 121.6 Beccau 308—309.6 Ebenda 320.7 Christiani-Hegewisch in 107—108, 414—15.sIn Tondern wurde von eignem Bier weniger als von fremdemerhoben; 4 gegen 8 /?, Acta A XX 2986: 1609 März 20. Ansetzungeiner Akzise, wie zu des Vaters Zeiten gebräuchlich, monatlich vonden Krügern zu zahlen ; Sept. 6 Abstufung befohlen, 1 1 Wein ^/g Tlr.,It fremdes Bier 8/5, It eignes Bier 4/9.

— 43 —angesetzt würde ^. Fiskalische Gründe führten im herzoglichenGebiet trotzdem zur Einführung einer solchen Abgabe von allenausgezapften Getränken,nur eingebrautes Bier für eigenen Bedarfblieb frei^. Die Brauer hatten sofort zu klagen, da man seinenBedarf einfach vom königlichen Gebiet bezog, so in Husum ausdem aufblühenden Bredstedt. Gesuche um Abstellung, auch aufdem Landtage vorgetragen, hatten erst 1589 Erfolg, nachdemeinzelne Landschaften sich vorher freigekauft hatten^. Hieraufberief sich der Herzog den Ständen gegenüber*. In Husum aberwurde die Akzise erst 1592 wieder aufgehoben ^ Schon 1603ward die Akzise auf herzoglichem Gebiet wieder eingeführt®,diesmal aber in protektionistischer Absicht. 1610 beschwertensich die Stände über neue Akzisen, die die Städte wohl selbstgewünscht hätten, die aber die Landleute, die dort ihr Bierkauften, bezahlen müßten, und die nur die Brauer in den Städtenbegünstigten. In der herzoglichen Antwort auf die Beschwerdenwird erklärt, die Akzise auf fremdes Bier sei auf Verlangen derStädte eingeführt, solle aber abgeschafft werden^. Die Akzisewirkte für die Städte auch nicht allein segensreich. Als inApenrade 1610 trotz des großen Brandes die Akzise weiter erhobenwurde, mußten die Brauer das Brauen einstellen, da manvom königlichen Gebiet holte. (Also scheint die Akzise nichtauf fremdes Bier beschränkt gewesen zu sein^.) Deshalb mußtehier die Abgabe bis zum nächsten Kieler Umschlag abgeschafft1 Beccau 275.2 Ebenda 118: 1581 angeordnet.3 Ebenda 293, 134; Jargow 78; Heünreich I 425.* Jargow 121.6 Beccau 308—309.6 Ebenda 320.7 Christiani-Hegewisch in 107—108, 414—15.sIn Tondern wurde von eignem Bier weniger als von fremdemerhoben; 4 gegen 8 /?, Acta A XX 2986: 1609 März 20. Ansetzungeiner Akzise, wie zu des Vaters Zeiten gebräuchlich, monatlich vonden Krügern zu zahlen ; Sept. 6 Abstufung befohlen, 1 1 Wein ^/g Tlr.,It fremdes Bier 8/5, It eignes Bier 4/9.

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