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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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Emden, und nach Norden ^.- 42 —Oldesloe verschiffte viel nach Lübeckund von da weiter^, das EckemfOrder Bier wurde in ganzSchleswig^ und oft in Dänemark verzapft. In Kopenhagen mußteKakkebille nach der Akziseordnung von 1549 10 Penn das Maßzahlen*. Selbst der König bezog Kakkebille und befahl 1576,daß Peter Mandix von Eckernförde bis auf weiteres nur die alteAkzise bezahlen sollte für alles Bier, das er in Kopenhagen undMalmö einführe^. Leider konnte sich die Produktion nicht aufihrer Höhe halten. Schon 1552 beklagte sich Krempe gegenHamburg, daß jetzt in drei Jahren nicht so viel Bier zur Seenach Westen ausgeführt werde, wie ehedem in einem JähretEs war dies aber nur ein lokaler Rückschlag, veranlaßt durchdas von Hamburg beanspruchte Stapelrecht auf der Niederelbe.Der König hatte schon 1540 den Krempern zum Ersatz dieFreiheit bestätigt, mit Bier die Stör hinaufzufahren'', er verbotHamburger Bier in der Umgegend und erlaubte Krempe, frei imLande Bier zu verkaufen^. Gegen Ende des 16. Jahrhundertsging die Bierbrauerei in den Städten zurück. Auch Rantzauspricht von einer Abnahme, und die oben für Husum mitgeteiltenZahlen belegen es. Die Gründe sind verschiedener Art; besondersaber wirkte die Erhebung einer Akzise schädigend. Die Ständehatten 1524 und öfter das Recht der Akzisefreiheit bestätigterhalten. Auch Husum, ein nicht ständischer Ort, erhielt 1526dieselbe Freiheit außer für den Fall, daß eine allgemeine Akzise1552 Juli 18.3 C. Stat. Slesv. II 281; Ciaeden I 26; Husnmer Akziseregister.* Nielsen IV, II 145. 1 Maß = ^/g Kanne oder 1/444 der Korntonne.1 S.Anhang Emden; Hbg. St. Gl. II Nr. 15 b vol. 1: 1557 März 29;2 Lüb. St. vol. Travestrom.6 Kanc. Brevb. VI 478, 94.6 Hbg. St. GL II Nr. 15 b vol. 1: 1552 Juli 18 klagt Krempe,daß ein einem Bürger gehöriges, mit Bier nach Westen bestimmtesSchiff den Hamburgern habe zollen müssen.^Acta A XVII 183. Dieser Absatz ist, weil unnötig, nicht mitaufgenommen in G. G. Reg. Hols. III 318.8 Ebenda 281—82.

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