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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 24 —das Recht der freien Kommerziell geraubt werde. Das ist derPunkt, der die Widersprüche aufhellt. Da die Landschaft dasRecht der freien Kommerzien mit Fremden hatte, konnte manden Handel nicht offen der Stadt Husum zuwenden; man mußtedarum ein allgemeines Verbot erlassen, durch das den Fremdenund den Landleuten der Handel unmöglich gemacht wurde,während man die Stadt oder wenigstens einzelne Bürger bei derAusfuhr gewähren ließ. Wollen wir diese weitergehende Absicht,da sie durch keine direkten Zeugnisse der Regierung belegtist, nicht annehmen, so bleibt nur willkürliche BevorzugungEinzelner übrig. Aber die ganze sonstige Wirtschaftspolitik derRegierung, die Begünstigung der Städte und größeren Orte, dieNeugründungspläne von Städten, die Monopolpläne machen eineprotektionistische Absicht wahrscheinlich. Die von der Regierungverfolgte Getreidepolitik erregte unter den Untertanen großesMißfallen.Norderdithmarschen gegenüber mußte Herzog Friedrich1624 erklären, daß die Konzession über freie Kommerzien inKraft bleiben solle. Das im vorigen Jahre ergangene Getreideverbotsei nur zum Besten des Landes gewesen, werde jetzt aberaufgehoben.Bei einem künftigen Kornausfuhrverbot sollten keineAusnahmen gemacht werden, eine solche Ausnahme sollte Aufhebungdes ganzen Verbots bedeuten-^. Ebenso wahrte sich derHerzog kurze Zeit darauf Husum gegenüber das Recht, Verbotezu erlassen. Er versprach auch hier, keinen vorziehen zu wollenund ein Verbot nur zum Besten der gemeinen Fürstentümer ausgehenzu lassen. Das Verbot sollte sich auf alle Eingesessenen,ja die sämtlichen Untertanen richten und keiner vor den anderenvorgezogen werden. Der Rat dürfe die Kornböden besehen undKorn zurückhalten 2. Im Jahre 1625 im Herbst erging nocheinmal ein Verbot für Nordstrand. Der Grund war aber einanderer. Das Verbot war auf Bitte der Eingesessenen erlassen,weil man dort wegen einer Überschwemmung Not befürchtete^.Auch in Dithmarschen galt das Verbot, hier baten die Kaufleute1 Michelsen, D. ÜB. CLXXXn 401—2.2 C. Stat. Slesv. n 710.8 Acta A XX 2326.

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