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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 20 —zu fürchten sei; Vorrat aber sei genug vorhanden^. Nordstrandhatte auf eine Supplik hin am 15. März Erlaubnis bekommendas Korn innerhalb der Fürstentümer zu verfahren, und da botensich ihnen als Märkte nur wieder die Städte, besonders Husum ^.Auch zahlreiche Bitten Einzelner um Ausfuhrerlaubnis wurdenbewilligt^. Im Mai und Juni wurde das Verbot dann ganzaufgehoben^. In diesem Jahre herrschte Roggenmangel, ineinigen Teilen des Landes wie den Eibmarschen auch sonstigerKornmangel. Die Städter wurden sehr bevorzugt, sowohl beider Anfuhr in die Stadt, als auch bei der Abfuhr.Im Herbst 1623 erging durch Christian IV. auf dem HaderslebenerLandgerichtstage eine Generalkonstitution gegen die Ausfuhrvon Roggen, Gerste, Malz, Hafer usw. bei Strafe der Konfiskation.Der Amtmann von Rendsburg veröffentlichte sie mit derBegründung, daß bei diesen schwierigen Zeiten das liebe Kornin der Stadt bleiben und gegen billige Bezahlung an die Einwohnerverkauft werden solle ^. Das Verbot galt auch für dieherzoglichen Lande. Ein Husumer Brauer klagte aber überAufkäuferei und Verschiffung des Korns in fremde Länder gegendas Verbot; ein Husumer habe allein etliche 100 Tonnen Gerstean sich gehandelt und fremden Kaufleuten zu liefern versprochen,bevor das Getreide in die Scheune gekommen sei; es sei inHusum keine halbe Last Malz zu bekommen und ohne Entsatzvon Flensburg drohe Not. Seine Bitte um Verbot des Vorkaufsund ein Mandat, daß ihm Vorzug beim Kauf eingeräumtwerde,wurde abgeschlagen^.Bürgermeister und Rat von Husum klagten der HerzoginAugusta, die Strander wollten das gekaufte Korn nicht liefern,weil dort Kornverbot sei ; sie baten, es solle nur gestattetwerden, Korn an Bürger zu verkaufen und für den Preis, für1 Acta A XX 2238.2 Ebenda 2810.3 Ebenda 2238: Mai 13 für Dithmarschen, Mai 25 für Eiderstedtund Strand, Juni 9 für Husum.4 Rendsb. St. IV 7. 2.6 Acta A XX 2810.

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