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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 16 —allgemeines Verbot^. Doch wurde am 25. September in Nordstranderlaubt, Weizen, Gerste und Hafer an Fremde und Einheimischezu verkaufen, wenn sich alle versorgt hätten^. DieNot dieses Jahres war besonders groß, so daß am 22. Januar1598 wieder ein Verbot erging, Weizen, Roggen, Gerste undHafer auszuführen. Sogar das schon eingeschiffte, aber noch inden Sieltiefen vorhandene Korn sollte wieder aufgefahren werden ^.Es scheint, daß nicht alle Verbote auf uns gekommen sind.1595 schickte Husum eine Gesandtschaft nach Gottorf wegenAufhebung eines Verbotes*, von dem ich sonst nichts gefundenhabe. Zweifelhaft bleibt auch, ob alle Verbote, die nur in Ausfertigungfür einen Teil des Gebietes eines Fürsten bekanntsind, für dessen ganzes Gebiet galten. Für das königliche undherzogliche Gebiet war die Handhabung jedenfalls verschieden,doch erscheint auch einmal ein auf einem Landgerichtstage erlassenes,für das ganze Land geltendes Verbot. In den Notjahrenmußten sogar sonst getreidereiche Gebiete Korn einführen'^.Andere Verbote waren aber nicht wegen Mißwachsim Lande ergangen, sondern wegen zu großer Abfuhr unddamit verbundener Preissteigerung im Lande. Der Handelmit den eigenen Untertanen war oft ausdrücklich gestattet,wenn diese es nicht außer Landes führten ^, mitunter auchmit Hamburg^, von wo andererseits, wie auch von Lübeck,in solchen Jahren viel Getreide eingeführt wurde. Ihren Zweckerreichten die Verbote nicht immer; die Armen waren wegenihrer Schulden und Abgaben gezwungen, um ein geringes Geldan die Reichen zu verkaufen, die das Korn aufstapelten, bis dieAusfuhr wieder frei wurde, und es dann ausführten^. Schwierig1 Hansen, Petreus 230. Neoc. II 342.2 Hansen, Petreus 231.3 Ebenda 236.4 Acta C XIX 2 Nr. 3.5 Hbg. St. Gl. U Nr. 15b vol. 1: 1546 Juni 30, Acta A XVII180: 1596 Febr. 25; Acta A XVII 1743.6 Michelsen, D. ÜB. CXXIV 284; Acta A XX 2238: 1608 November11.7 Hbg. St. Gl. II Nr. 15b vol. 1: 1546 Mai 1.8 Michelsen, D. ÜB. GXXXI 292.

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