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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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Kaisers, daß in Holstein ohne seine Einwilligung Zölle wedererhöht noch neu angelegt werden durften,und in Münzangelegenheiten.Sonst ist die Zahl der Eingriffe in das Wirtschaftslebenganz gering. Schleswig war von solchen Eingriffen indie Regierung unabhängig, doch war hier der Lehnsherr ja zugleichLandesfürst. 1544 wurden sodann die auf ewig verbundenenLande unter drei Fürsten geteilt, wozu später nochdie abgeteilten Herren kamen. Auch nach der Erbteilung von1581 blieben die Verhältnisse verwickelt genug. In schmaleStreifen, von Meer zu Meer reichend, zerfiel das Land, so daßeine einheitliche Wirtschaftspolitik, auch nur für das königlicheoder herzogliche Grebiet für sich unmöglich war. Jeder Fürstwar in allen Maßnahmen sehr beschränkt, größere Pläne konntenüberhaupt nicht ausgeführt werden. Rivalitäten der Untertanen,die gegen den gemeinsamen Vorteil den Handel erschwertenoder völlig hinderten, waren schon schwer genug zu beschwichtigen,wenn beide Parteien unter einem Herrn standen; Handelsneidzwischen königlichen und herzoglichen Untertanen führteöfter zu völliger Lahmlegung blühender Handelszweige. Dieabgeteilten Herren besaßen nicht das Recht der Landeshoheit,hinderten den Handel nichtsdestoweniger öfter durch unrechtmäßigeAnlage von neuen Zöllen^.Nach außen schienen die Lage zwischen zwei schiffreichenMeeren, deren Verbindung geplant war und nicht unmöglich seinmochte, die reichen Hilfsquellen des Landes und der Wagemutseiner Bewohner dem Lande trotz der Abtrennung Hamburgsund Lübecks noch immer eine bedeutende Stellung sichern zumüssen, aber diese Zerstückelung der Macht bedeutete die völligeAusschaltung Schleswig-Holsteins in großen Fragen. Im Verhältnisder beiden Teile lag das Schwergewicht auf selten des kleinerenwegen dessen Verbindung mit Dänemark. Aber die Holstenwurden Dänen, wie der lübische Chronist unmutig sagt. Dasganze Land mußte sich vielfach dänischen Interessen unterordnen,wie es in der Teilnahme am Nordischen siebenjährigen Kriege1 Christiani-Hegewisch III 108 f.; Ratjen I 56 f.

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