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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 252 —aber vom Könige abgeschlagen , da es zu bedenklich schien *.Auch die herzoglichen Untertanen wurden von dem Verbotschwer betroffen. Herzog Johann beklagte sich bei dem Könige,das Verbot gereiche den Fürstentümern zu größtem Abbruch inder Nahrung. Er wünschte Aufhebung des Verbotes für seineUntertanen, es sei denn, daß der König besondern Vorteil davonhabe, und bat um weiteren Bescheid, da jedenfalls doch nichtgemeint sei, allen Handel mit Danzig, Königsberg, Pommern,Mecklenburg und Riga, oder Holland und Norwegen zu verbieten^.Bald wurde den Verkehr auch für die Dänen sehrwichtig, so daß das Verbot nicht erneuert wurde. Polen suchtesich selbst zu helfen. Danziger Orlogschiffer und Freibeuterüberfielen ein Schiff Herzog Adolfs, der schon lange seinenStandpunkt geändert und schon öfter die gewinnbringende Fahrtunternommen hatte, und plünderten es aus. Der Herzog undmehrere Edelleute, die Güter auf dem Schiff gehabt hatten,übten Eepressalien, hielten zwischen Hamburg und Lübeck 100Schiffspfund Danziger Wachs fest, ebenso Thorner Güter undnahmen in Dänemark ein Danziger Schifft. Danzig weigertesich, Schadenersatz zu leisten, da es nicht beteiligt gewesen sei;Sigismund August erklärte die Plünderung für rechtmäßig,forderte Herausgabe der arrestierten Güter und völliges Verbotder Narwafahrt^. Im Stettiner Frieden und auch späterhin beharrtendie Dänen sehr energisch auf dem Recht der Narwafahrt*.Schweden suchte die Fahrt zu hindern und hat dabei,wie es scheint, auch Flensburg manchen Schaden zugefügt ^Auch Güter Daniel Rantzaus zu Seegaard, die er auf gefrachtetemSchiffe durch seinen Diener H. Bork zu Flensburg nach Narwa1 Kanc. Brevb. III 586.2 H. T. IV R. VI Bd. 396 f.•5Jahrbücher d. Ver. f. mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde1896 Bd. 61 S. 367; Simsen Nr. 5496, 5511 f., 5515,5527, 5570 f., 5575, 5590 f., 5598, 5603, 5609, 5613, 5615, 5619, 56211,5672, 5678f., 5680.4 Pydberg IV 401; Odhner, Meddel. frän Svenska Riksarchivet.IV 1891—96 S. 106 f.5 Kanc. Brevb. VII 86.

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