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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 209 —englischen Erzeugnisse völlig gleichend, verboten. Einfuhrvon Getreide, Käse, Heringen und Stockfisch war ausdrücklicherlaubt.6. Verbot, solange der Krieg mit Holland und Englandwährte, diese Länder auf der Hin- oder Rückfahrt zuberühren. Friedrichstadt sollte zum „Verpartien und Verhandlungder Waren" benutzt werden mit denselben Freiheiten,wie andere neutrale Orte.7. Verbot, in Holland gebaute Schiffe länger als vier Jahrezu diesem Handel zu benutzen.8. Mederlassungserlaubnis für einen spanischen Kommissar inder Stadt, der die Aufsicht über Güter, Waren und Bauartder Schiffe führen sollte ^.Waren auch nicht alle Punkte, wie man es gewünscht hatte,so war doch endlich ein festes Abkommen erzielt, so daß manden bis dahin gefährlichen und vom persönlichen Wohlwollen derspanischen Befehlshaber abhängigen Handel regelmäßig aufnehmenzu können hoffte.Leider erschwerte die Brüsseler Regierung dieErteilung von Versöhnungsbriefen sehr. Der Kommissar, QuirinusJansenius, mißbrauchte seine Macht oft, und die Schiffer warenden Nachstellungen der Dünkircher auch weiter ausgesetzt, diejede Unregelmäßigkeit der Pässe zum Vorwand für Nachstellungennahmen.5. Bremen iind Nordwestdeutschland.Bremer und Leute von der heutigen hannoverschen Nordsee-und Eibküste waren in den schleswig-holsteinischen Marschenhäufige Gäste. Die geographische Nähe und bei Dithmarschenauch die politische Abhängigkeit vom Erzbistum wiesen frühdarauf hin. Die wirtschaftlichen Vorbedingungen waren sonst soziemlich gleich. Lüneburger Salz war die einzige Ware, die vondort regelmäßig eingeführt wurde. Man brauchte es allgemein,sogar auf Nordstrand, wo man sonst auch selbst Salz gewann,1 Acta A XX 2759; Carstensen S. 51 f. gibt einen Abdruck,doch hier mit verkehrtem Datum, während es S. 21 richtig ist.Jürgens, Zur Geschichte des schlesw.-holst. Handels. 14

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