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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 186 —der Niederlande durch Schließung des Sundes, Hinderung derOchsenzufuhr, Sperrung Dänemarks, Schleswig-Holsteins und derElbe erlitten hatte, führten sie herbei. Im Friedensverträgewurde ausdrücklich den beiderseitigen Untertanen die Freiheitdes Handels zuerkannt. Sie sollten in allen Königreichen,Fürstentümern, Herrschaften, Landen und Städten, in allen Häfenund Wasserströmen frei handeln, Proviant usw. kaufen und vondortnach ihrer Heimat oder andern fremden Ländern mit eigenenoder gefrachteten Schiffen, Wagen, Karren und Pferden, Waren,Hab und Güter wie die eignen Untertanen ausführen dürfen^.Die nächsten Jahre zeigten in der Politik natürlich noch vielfachesMißtrauen; der Verkehr hob sich aber wieder^, besondersnachdem man in Holland das Congiegeld aufgehoben hatte, dasden Handel nach Dänemark sehr gehindert hatte.Die dänischenUntertanen erhielten jetzt die Erlaubnis, alle Waren aus denNiederlanden nach Belieben auszuführen^. Zahlreiche Klagenwegen Schulden niederländischer Schiffer in schleswig-holsteinischenStädten liegen aus diesen Jahren vor*. Da brachen die niederländischenWirren herein und schädigten den Handel aufsschwerste. In Itzehoe und Husum klagte man über die Einschränkungendes Verkehrs, so daß alles darniederlag ^ DieZahl der durch den Gottorfer und Rendsburger Zoll gehendenOchsen ging um die Hälfte zurück. In Dänemark wollte niemanddie magern Ochsen kaufen^. Die Dänen und Holstenließen jetzt ihre Ochsen in Wedel statt drei Tage, wie es Vorschriftwar, oft neun Tage und länger stehen, da sie es nicht1 Laursen, Traetater 460; Lünig, P. spec. Cont. I Abt. I Bd. VIpag. 235; Genard, Antwerpsch Archiven blad. I 224.2 Häpke, 442 f.; Höhlbaum I 196; M. J. I 1898; Genard, a. a.O. 14, 323.•^Luzac I Bijlage A. S. Iff.; Häpke 490, 493.4 Sejdelin 462f., 1007-10, 1012—17, 1027f., 1045f.; Kernkamp,Balt. Arch. 17; Aarsberetn. III 90; Feith, Archief v. Groningen 11343; Zeitschr. Vni Beü. 76.ö Hansen, Itzehoe 55 f.6 H. T. VII R. IBd. 337 ff.

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