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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 173 —die fürstliche Hoheit zu beugen, nicht begnügen wollte, wie jain dieser Zeit öfter Fürsten ihre Städte wieder mit Gewalt zuunterwerfen suchten. Dem Herzog Adolf wurden von den Hamburgernmehrere solcher Pläne nachgesagt, ohne daß wir wirklichSchritte, die er dazu getan hätte, nachweisen könnten. Manhörte aber sogar im Auslande davon und fürchtete hier für dieFreiheit der Eibfahrt und des Eibhandels ^. Vor allem aberging das Streben der Fürsten dahin, den Handel des eigenenLandes zu entwickeln. Man mußte darum den Einfluß undHandel Hamburgs im holsteinischen Gebiet einzuschränken undden Einwohnern Freiheit und Möglichkeit zu eignem Handel zuverschaffen suchen. Nachdem Hamburg schon einmal durch denSteinburger Vertrag mit Christian I. (1465) auf bestimmte Zeitdas Recht alleinigen Handels mit den Eibmarschen unter Ausschlußaller Fremden und unter Verbot der Abfuhr durch dieEingesessenen, außer nach Hamburg innegehabt und auf Verlangender Bürgerschaft schon im 15. Jahrhundert die Ausfuhraus den Marschen tatsächlich gehindert hatte, nachdem dannaber eine Periode ungestörten Handels mit Fremden gefolgt war,hatte Hamburg nach 1508, als es im Kampfe der Hanse gegenDänemark die Neutralität bewahrt und sich dadurch den Königverpflichtet hatte, jedes holsteinische Schiff gezwungen, das Getreidein Hamburg zu stapeln^. Es berief sich dabei auf dieStapelgerechtigkeit von 1482, die aber hiervon nichts enthältund nichts enthalten konnte, auf das viele Jahrhunderte währendeBesitztum, erworben durch Schutz gegen Seeräuberei und aufseine Verpflichtung, eine Kornteuerung zu verhindern, wozu allesKorn erst in Hamburg angeboten werden müßte, damit hier einVorrat gesammelt werde, der bei Mißwachs und Teuerung aufdie umliegenden Länder wieder verteilt werden könnte. Einebesondere Erschwerung bestand noch darin, daß die Holsten das1 St. P. of El. 1561—62 S. 420, 514.2 Hagedorn I 56—57; Naud6 40, 42; s. a. Neoc. I 403, wo alserstes Jahr der Hinderung schon 1431 erscheint, Nande nennt 1458;Hbg. St. Cl. II Nr. 16 b vol. 5: 1545 Febr. 13; ebenda 15 a vol. 2:1550 April 4; Lünig. Pars. spec. IV Cont. VIII Abt. 461 f.

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