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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 157 —passieren und nur in ihrer Stadt Markt halten lasse. Sonstwürden sie verursacht, über ihrer Gerechtigkeit zu halten undsolch Vorbeischiffen und Ausgestatten zu hindern, was sie liebernicht täten ^. Der Drost antwortete am 10. Oktober, es hättennur Ritter und Junker aus Holstein und Dänemark vor Erlaßdes Verbotes und mit ausdrücklicher königlicher Erlaubnis ander Elbe ihr Gut verhandelt und ohne Befehl könnte er denPaß nicht hindern. Im übrigen wollte er ein gutes Aufsehenüber den Hamburger Zoll daselbst haben; er glaubte aber nicht,daß noch mehr Ochsen kommen würden, bat aber auch, in Hamburgrechtes Aufsehen zu haben ^.1553 fand dann ungehinderter Ochsenmarkt zu Wedel statt.So klagte ein Hamburger Bürger über die Beschwerungen, dieden Ochsenkäufern im schauenburgischen Gebiet aufgelegt würden,und dasselbe tat das Kölner Drittel (Dordendeel) der Hanse.Der Graf wies ihre Klagen aber zurück. Er und seine Vorfahrenhätten die Fähre mit großen Kosten erhalten. Von den Privilegiender Kaufleute, die in der Kirche zu Wedel verbrannt sein sollten,wisse er nichts, und auch die allerältesten Leute könnten sichan keinen Brand der Kirche erinnern. Er versprach aber denBau neuer Prahme zur Beförderung des Handels Man ^. fürchtetein diesem Jahre Belästigungen durch einige Hofleute*. DerMarkt war damals schon weit bekannt: Bürger von Emmerichstreckten zu Antwerpen einem Hamburger Geld vor, damit dessenVater es ihnen auf nächstkommendem „Wedellmarkt" zu DankeiHbg. St. Gl. II Nr. 15 a vol. 2: 1545 Okt. 7. Der gewöhnlicheWedeler Markt wurde im Frühjahr gehalten, dies bezeugt Furchtvor Herbstmarkt. Aber nach dem von Hamburg beanspruchten insrestringendi war jede Abschiffung widerrechtlich.2 Ebenda Nr. 16 b vol. 4. Die Erhebung des Zolls sprichtallerdings dafür, daß Hamburg mit Fähre und Markt wenigstens imFrühjahr einverstanden war. Die Ausgaben der Stadt ad prohib.ta-aductionem könnten zu seinem Schutz bestimmt sein. Daß derKaiser aber an Hamburg schrieb, deutet doch darauf hin, daß Hamburgwenigstens vor nicht langer Zeit noch gegen die Abfuhr war.3 Höhlbaum I 65, 68, 371, 376; ebenso Klage Osnabrüggs.4 Hbg. St. Gl. II Nr. 16 b vol. 5.

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