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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 154 —Adolf erhielt fast alljährlich einige Hundert ausgestattet. Öfterwurde die Erlaubnis auch mißbraucht, so daß der König einschärfenmußte, die Ochsen an einer Stelle auszuführen und denFreibrief dann zurückzugeben; ja die Königin verspricht einmalausdrücklich, keinen Unterschleif mit fremden Ochsen zu begehen.Ebenso der Adel. Dieser besaß öfter zu beiden Seitender Grenze Güter und brauchte den Vorwand, Ochsen in Schleswigauf Futter geben zu wollen Auch ^. mußte sich der Königdie schleswig-holsteinischen Adeligen gewogen halten, schonallein wegen ihrer Geldmittel. Deshalb gestattete man z. B. 1588vielen von ihnen, Männern vom Bat und andern, die Ausfuhrvieler Ochsen, die sie nach ihrer Behauptung gekauft hatten, bevorsie von dem Ausfuhrverbot gehört hätten. Man war allerdingsim dänischen Rate zweifelhaft gewesen, ob man es bewilligensollte, da das Verbot der Grasochsenausfuhr zugunstender Eeichseinwohner erlassen sei. Die Eeichsräte beklagten sich,daß der holsteinische Adel mit diesem Ochsenhandel den Bauernvielfach Eintrag täte, und fürchteten, daß manche vom Adel,was sie sonst stets als eine besondere Begnadigung erhaltenhätten, für ihr Recht ansehen wollten. Dazu sprachen nochandere Gründe gegen solche Ausnahmen. Aber damit die Holstenbesser am Könige hingen, glaubte man ihnen nachgeben zu müssen ^.Auch die Bürger nahmen lebhaften Anteil an dem Ochsenhandel,besonders Flensburg und Hadersleben ^, die zum königlichenAnteil gehörten. In Flensburg trafen die Wege vonRipen und Kolding zusammen. Die Flensburger selbst warendie ersten Händler*; sie kauften auf den dänischen Inseln undAuch der König selbst ließ in Holstein Ochsenaufzucht betreiben,Kanc. Brevb. VII 389, VIH 150, 176, 199 a, 325, 626.1 Kanc. Brevb. I 319, n 33, 132, 304, IV 59, V 538, 598,VI 62, 473, 478, 618, VII 84, 278, Vin 775, IX 202-03, 253—54,517, worunter oft Erlaubnis zu zollfreier Ausfuhr; N. A. HeinzesKielisches Magazin II 179—80: Trotz Verbotes hat ein Adliger Ochsenausgeführt; er erhält für diesmal nachträgliche Erlaubnis.2 Kanc. Brevb. IX 100 f.8 Ebenda 815; Secher, Saml. af Domme 11 525—27.* D. M. IV R. 6. Bd. S. 245; Kanc. Brevb. III 52, IX 316, 852.

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