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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 153 —nur zeitweise geholfen, mußten daher öfter wiederholt werden ^.Ripen war ein Hauptsitz des Schmuggels. Hierher, in die zuDänemark gehörende Stadt, die aber ganz von schleswigschemGebiet umgeben war, trieb man die Ochsen zollfrei. Die Bürgertrieben sie dann weiter ins Ausland, unter dem Scheine, daß sieim Schleswigschen nur aufstallten. Friedrich II. verbot 1559diese Art der Ausfuhr^, doch wurde Eipen im nächsten Jahrdie Aufstauung in der Hviddingharde erlaubt 3.Mit dem Wiederauflebender Einschränkungen wurde 1602 auch dies wiederverboten; doch wurde es bald wieder rückgängig gemacht unddort bei des Königs und des Kapitels Bauern zu stallen erlaubt^.Die Bauern hatten andere Schliche. Unter dem Schein,Ochsen als Mitgift zu bekommen, führten sie viele Ochsen aus*.Von Langeland schaffte man die Ochsen erst ohne Zoll nachAeroe und schmuggelte sie dann nach Schleswig ^. Vielfachgaben auch Dänen ihr Vieh in Schleswig auf Futter; wenn dannein Verbot kam, mußte ihnen meist die Ausfuhr gewährt werden,da sie das Futter auch bezahlen mußten, wenn sie kein Viehschickten^. Trotz aller Erschwerungen blieben die Schleswig-Holsteiner stark am Handel beteiligt, ja sie hatten vielleichtnoch mehr Vorteil davon, wie man z. B. ihre Hilfe beimSchmuggel brauchte. Doch war es ebenso beim ehrlichenHandel. Vielfach erhielten Herzog Adolf, Herzog Johann d. Ä.und d. J. und die verwitwete Königin trotz der Verbote Erlaubnis,Gras- und Futterochsen zu eigenem Bedarf zollfrei auszuführen^.Sie kauften sie dort auf den Märkten ein. Herzog1 Secher I 172, 491 f., 321, 441, 551 f.; Kanc. Brevb. IV 571,V 460, IX 157; Secher, Saml. af Domme II 525 ff2 Secher I 50 f.; Kanc. Brevb. II 266.3 Kinch 823 f. Secher ni 145.* Kanc. Brevb. II 337.5 Ebenda IX 154.« Ebenda VI 13; IX 100 f., 277, 410, 684. Schon der Heuverkanfwar sehr lohnend, Acta A XX 1923.7 D. M. IV R. I 140, II 172; Kanc. Brevb. I 75, 339, II 126,199, 446, in 71, IV 413, V 333, 522, VI 227, 699, VII 93; weiternach Sachsen, R. H. D. H. 6175 und Kanc. Brevb. II 339, IV 434.

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