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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 131 —Durclifulir einheitlich geregelt. Jedem sollte die freie Ab- undDurchfuhr aller Art Waren durch Husum freistehen gegenErlegung der üblichen Abgaben an Zoll, Tonnen und Bakengeldern,doch wurde dies nur denen gewährt, die Husum diegleiche Freiheit zugestanden. Für die see- und landwärts eingebrachtenGüter erhielt Husum ein zweitägiges Vorkaufsrecht;doch wurde es ausdrücklich auf die nicht zur bloßen Durchfuhrbestimmten Waren eingeschränkt. Wegen der von der Ostseekommenden Waren sollte es zwischen Husum und Eckernfördegleich und billig gehalten werden^. Noch im gleichen Jahreversprach der Herzog auf Husums Bitte in einer Sache mitEckernförde, Husum zum förderlichsten handeln und rechten zulassen^, was sich auch wohl auf die Durchfuhr bezieht. EineVerbindung zwischen beiden Städten bestand schon nach einerHusumer Beliebung von 1552 über die Böttcher, in der auchBestimmungen über die Bänderzahl von Kakebillertonnen (EckernförderBier) getroffen werdend Jetzt hob sich der Verkehrzwischen beiden Städten bedeutend. Aus den Husumer Akziseregistern*bekommen wir einen Einblick in einen Teil diesesVerkehrs. Es wurden verbraucht in Husum:Jahr

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