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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 128 —wieder Husum als Hafen für alle westlichen Länder^. Das aufstrebendeHusum erregte aber den Neid Flensburgs. Die Flensburgererlangten durch die Polizeiordnung von 1558 (1566September 30 durch königliches Mandat bestätigt) das Recht,daß alle fremden Schiffe, die an der Schiffbrücke anlegten, andie Bürger verkaufen oder nach neun Tagen wieder absegelnmußten ^. Ausnahmen geschahen nur zugunsten Husums in einzelnenFällen. Schon 1564 scheinen darüber Streitigkeiten zwischenden Städten entstanden zu sein; Husum hat wohl schon mitRepressalien geantwortet^. Doch ist die Sache wieder beigelegt.Eingriffe Husums in die Marktrechte Flensburgs in der Nordergoesharde1572—73 führten zu einem neuen Verbot der Durchfuhrin Flensburg. Auf ein Fürschreiben Herzog Adolfs wurdevon Flensburg geantwortet, man gestatte Husum keine Gerechtigkeit,die es mit Trotzen und Pochen habe erzwingen wollen, undwerde es nicht tun außer auf ausdrücklichen Befehl der dreiLandesherren. Husum gestattete Flensburg auch weiterhin dieMalzausfuhr und versuchte selbst die Durchfuhr in Flensburg.Erst als dies wiederum verweigert wurde, drohte der Herzogmit einer Beschwerde beim König und Repressalien in Husum.Ein Vermittlungsversuch Heinrich Rantzaus, des königlichenStatthalters, zu Rendsburg im Juni 1575 hatte keinen Erfolg,da nur Husum erschien, Flensburg aber in dieser Sache ohneden Willen des Königs, dessen besonderes Wohlwollen die Stadtgenoß, sich auf nichts einlassen wollte. Auch hinderte es nachwie vor die Durchfuhr, obwohl Rantzau den Husumern zu Rendsburgdie freie Durchfuhr bis zu deren rechtlicher Hinderung1 Ich folge hier z. gr. T. Wolff , Zeitschr. IV 103 ff.2 Beccau 91.3 Flensburg hatte dem Könige 20000 Rtlr. vorgestreckt undrichtete Bitten an ihn: 3. „Ward die Vorschrifft Königl, promittieret,an die Herzogin in Schleswig wegen der gehinderten Handlung undZufuhr, NB. denen Gesandten werden die Kopeien dieserhalb mitgegeben".4. ward Königl. versprochen, alle Punkte, welche die Stadtder fremden Schiffe halber, mit der Handlung von Fremden und wannsolche dem König zugeschickt werden, zu konfirmieren, Ciaeden, Mon.Flensb. H 153.

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