Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 122 —Pelzmützen \ 20 Decker Stippethuder ^, 20 Decker rotgegerbtesJuchtenleder ^. Dazu kaufte er dort Roggen, Weizen, Gerste undHafer; er handelte auch mit preußischen Kisten, Fässern undTellern, frischer Bäckerware, Walnüssen, rigischer Butter, Goldfellenusw., englischen, lindischen*, hardewiker,'gottingischen undgarlefischen ^ Laken und Silberwaren. Also ein Handel, der soziemlich alles umfaßt. In Heide besaß er eigene Häuser, hielteinen Schneider dort usw. ^. Eigentlicher Transit war es nurinsoweit, als „Want" (Stoffe) z. T. über Dithmarschen nach Lübeckging^ und als Thießen das Geld, daß er für die von Osteneingebrachten Waren eingenommen hatte, z. T. zum Ankauf vonKorn für den Export verwandte.Zu Hanerau hatten seit 1474 alle Fremden Zoll zu zahlen.Dithmarscher und Lübecker waren hier wie überall in Holsteinfrei von neuen Zöllen. Trotzdem wurden die Dithmarscher hiervon den Rantzaus, die während dieser Zeit meist mit Gut undZoll belehnt waren, vielfach widerrechtlich mit Zoll belegt^.Auch von den Lübeckern forderten sie Zoll. Ein LübeckerBuchführer erklärte den Zoll „uff der detmarschen straß beimHause Hanrow" für den schwersten Zoll im ganzen Lande zuHolstein ^. 4. Eider - Ostsee.Seit der Sperrung der Schlei durch Erich von Pommernwar diese älteste Transitstraße des Landes verödet. Sie belebtesich wieder mehr, nachdem Königin Dorothea Rendsburg 1481die Freiheit erteilt hatte, in Eckernförde und Kiel „to erem egen1 Grawerks Hulhen.2 Bedeutung unklar, von stippen = punktieren, sprenkeln odereintauchen?3 Rodtlasch.* Wohl lündisch von lugdunum = Leyden.öGardeleben?6 Lüb. St. Landschaft Dithmarschen.7 Hans. Geschbll. 1896 S. 47.8 S. Kap. VI.Lüb. St. Von der lüb. Zollfr. in Holstein I IV.

— 123 —Behove" [zu eigner Notdurft] zu kaufen und umgekehrt^ (d. h.die Marktrechte wurden aufgehoben). Hieraus entwickelte sichein lebhafter Transithandel, indem man auch den Handel mitWaren zu der eigenen Notdurft rechnete. Es entstanden aberzwischen den 3 Städten Irrungen, durch die die Zu- und Abfuhrder Waren aus der Ostsee nach der Nordsee und umgekehrtmerklich verhindert wurde, indem dem einheimischen als auchdem fremden Kaufmann die freie Durchfuhr nach ihm gelegenenOrten verwehrt wurde. Die verschiedene politische Zugehörigkeitder Städte erschwerte natürlich einen Ausgleich sehr. ZurAbstellung der Beschwerden versammelten sich 1574 die Räteder Herzöge und Abgeordnete der Städte.Kiel und Rendsburgerklärten sofort, daß zwischen ihnen über Zu- uad Abfuhr desGetreides und andrer Waren kein Zwiespalt bestehe, und dieRäte waren damit zufrieden. Rendsburg beklagte sich aberüber Eckernförde, daß, wenn Rendsburger Kaufleute in Dänemark,Fehmarn und andern der Ostsee anbelegenen Landen undOrten Korn kauften und vor Eckernförde anschifften, ihnen geweigertwürde, wie von alters her gebräuchlich gewesen sei,gegen gebührliches Brückengeld das Korn auszuführen und mitder Landfuhr nach Rendsburg zubringen und ihrer Gelegenheitnach weiter zu verhandeln. Eckernförde brachte ein entgegenstehendesPrivileg vor, doch besagte es etwas anderes. Rendsburgerbot sich nun, den vor ihrer Brücke auf der Eider vonWesten her ankommenden Kaufmann, er komme, woher er wolle,„gegen alte Pflicht und Costum auf den Kiel und Eckernförde"passieren zu lassen. Die Räte entschieden, daß Kiel und Eckernfördesich ebenso verhalten sollten, mit allem, was aus der Ostseekomme, und daß die drei Städte gegeneinander alle „Freundlich-Friedfertigkeithieführo" erzeigen sollten. Käme aber jemandaus Dänemark, Pommern, Fehmarn u. a. in den Hafenmit dem Vorhaben, sein Gut nicht durchzuführen, sondern dortzu verkaufen, so müsse die Erlaubnis dazu von dem betreffenden1 C. C. Reg. Hols. in 991.

— 123 —Behove" [zu eigner Notdurft] zu kaufen und umgekehrt^ (d. h.die Marktrechte wurden aufgehoben). Hieraus entwickelte sichein lebhafter Transithandel, indem man auch den Handel mitWaren zu der eigenen Notdurft rechnete. Es entstanden aberzwischen den 3 Städten Irrungen, durch die die Zu- und Abfuhrder Waren aus der Ostsee nach der Nordsee und umgekehrtmerklich verhindert wurde, indem dem einheimischen als auchdem fremden Kaufmann die freie Durchfuhr nach ihm gelegenenOrten verwehrt wurde. Die verschiedene politische Zugehörigkeitder Städte erschwerte natürlich einen Ausgleich sehr. ZurAbstellung der Beschwerden versammelten sich 1574 die Räteder Herzöge und Abgeordnete der Städte.Kiel und Rendsburgerklärten sofort, daß zwischen ihnen über Zu- uad Abfuhr desGetreides und andrer Waren kein Zwiespalt bestehe, und dieRäte waren damit zufrieden. Rendsburg beklagte sich aberüber Eckernförde, daß, wenn Rendsburger Kaufleute in Dänemark,Fehmarn und andern der Ostsee anbelegenen Landen undOrten Korn kauften und vor Eckernförde anschifften, ihnen geweigertwürde, wie von alters her gebräuchlich gewesen sei,gegen gebührliches Brückengeld das Korn auszuführen und mitder Landfuhr nach Rendsburg zubringen und ihrer Gelegenheitnach weiter zu verhandeln. Eckernförde brachte ein entgegenstehendesPrivileg vor, doch besagte es etwas anderes. Rendsburgerbot sich nun, den vor ihrer Brücke auf der Eider vonWesten her ankommenden Kaufmann, er komme, woher er wolle,„gegen alte Pflicht und Costum auf den Kiel und Eckernförde"passieren zu lassen. Die Räte entschieden, daß Kiel und Eckernfördesich ebenso verhalten sollten, mit allem, was aus der Ostseekomme, und daß die drei Städte gegeneinander alle „Freundlich-Friedfertigkeithieführo" erzeigen sollten. Käme aber jemandaus Dänemark, Pommern, Fehmarn u. a. in den Hafenmit dem Vorhaben, sein Gut nicht durchzuführen, sondern dortzu verkaufen, so müsse die Erlaubnis dazu von dem betreffenden1 C. C. Reg. Hols. in 991.

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