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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 112 —verkaufen könnten, auch die Abfuhr zu Lande freistehen sollte^.Die endgültige Regelung geschah erst durch den OdenseschenEezeß vom 25. Juli 1560, worin den Untertanen des ReichesDänemark inden wendischen und Hansestädten „ihre handtierungund frey ein und ausfuhr" zugestanden wurde, und wenn sienicht verkauften, sollten sie „mit denselben zurück, wo es ihnengeliebt, sigeln" dürfen, alles Inhalts der Privilegien. Für Weinund Hamburger Bier wurde in Art. 27 und 28 besondere Durchfuhrfreiheitin Lübeck bestimmt^. Man hatte offenbar die Durchfuhrvollkommen freistellen wollen, was die Städte dann hintertriebenoder verklausuliert ausgedrückt hatten. Mochten siezunächst, wenn wir den spätem Klagen der Holsten Glaubenschenken wollen, den Dänen und Holsten Freiheit der Durchfuhrgestattet haben, so konnte der Lübecker Rat doch, ohne denWortlaut des Vertrages zu verletzen, als er die Blüte der Stadtschwinden sahund den Bürgern wenigstens den Durchfuhrhandelsichern wollte, die Durchfuhr auf Oldesloe und Hamburg undzum holsteinischen Adel durch Nichtbürger hindern, denn imVertrage ist vom Rücksegeln die Rede. Zuerst hat der Ratdiesen Standpunkt in Verhandlungen von 1600 betont^. Woschon vorher im 16. Jahrhundert die Durchfuhr erschwert wurde,ist es schwerlich schon um des Prinzips wegen geschehen, sonderndurch besondere Umstände, Teurung oder Krieg, zu erklären.Die erhaltenen Schreiben um Durchfuhrerlaubnis stammen alleaus solchen Jahren, so daß nicht zu ersehen ist, ob die Durchfuhrerlaubnisstets an eine besondere Bitte geknüpft war*. Inden spätem Streitigkeiten berufen sich die Holsten auf die alteGewohnheit und führen manche Fälle an, für die solche Schreibennicht erhalten sind.Nach 1600 aber untersagte der Rat prinzipiell allenFremden die Durchfuhr und berief sich dabei auf den Odenseschen1 Laursen, Tractater I 659—60; Häpke S. 519 ff.2 Laursen, Tractater I 640.3 Hansen, Beitr. 102 a.4 Lüb. St. Holst. Adel vol. HI 21: 1563 Aug. 8, 1585 Dez. 20;Poorter S. 545—46 Nr. 351.

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