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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 94 —hatte ^. Nach der Einführung des Lastgeldes erging für dieLeute aus dem Lande Holstein und Dithmarschen eine neueVerordnung, daß der Zöllner einstweilen von der Erhebung desZoll- und Lastgeldes absehen, von ihnen aber schriftliche Verpflichtungennehmen möge, daß sie zahlen wollten, wenn es verlangtwürde. Ebenso sollte es mit den Niederländern gehaltenwerden, die sich in den Fürstentümern niederließen und mit Seebriefenvon den Fürsten oder Bürgermeistern und Käten derStädte kämen; Seebriefe der Vögte und Lehnsleute sollten abernicht gelten. Des Königs eigene Untertanen in den Fürstentümernund die dort sich ansiedelnden Niederländer sollten ganzfrei passieren und weder Zoll noch Lastpfennige bezahlen^.Nach dem Kriege hörtediese Vergünstigung für die herzoglichenUntertanen aber auf. Sogar Herzog Adolf mußte von seinenSchiffen Zoll zahlen und, wohl wegen Schmuggelversuchs, Lastpfennigesogar dreimal soviel wie andere Fremde^. Mit HerzogAdolfs Dienern kam es noch einmal zu einem Zwischenfall. DerHerzog hatte Zollfreiheit erlangt für zwei Schiffe, nach Spanienund Island. Bei der Fahrt durch den Sund hatten sich seine Schiffererst durch Schüsse gezwungen beim Zöllner angegeben. DerKönig billigte das Verhalten des Zöllners durchaus*. Im königlichenTeil erhielt zunächst nur Flensburg auf seine Bitte ausdrücklichdas Privileg, nicht mehr zahlen zu sollen, als es vorherBrauch gewesen war, und den dänischen Reichsuntertanengleichgestellt zu werden. Die Flensburger mußten aber Zertifikateihrer Bürgermeister und Ratsherren beibringen, daß es ihreigenes Gut sei. Fremdes Gut, das sie durchführten, sollte alssolches angegeben und behandelt werdend Diese Zollfreiheitwurde auf die übrigen Untertanen des Königs in den Herzogtümernausgedehnt und auch auf die seines Bruders, Herzog1 Secher I 283. Silvester Francke weigerte sich lange, im Sunddas Segel zu reffen, bis er es büßen mußte.2 Secher 1 404; Kanc. Brevb. IV 474 f.3 Kanc. Brevb. V 33.4 Ebenda VI 356.5 Secher I 485 f.

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