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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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— 89 —Den Übergang von hier gebauten Schiffen in das EigentumFremder suchte man zu hindern, indem man den Verkaufnur erlaubte, wenn die Schiffe eine bestimmte Reihe von Jahrenin schleswig-holsteinischem Besitz gewesen waren,Für Flensburg wurde dies 1566 Sept. 30 befohlen, fürdas ganze Land wurde dies 1623 festgesetzt. 1623 wurde dieSperrfrist auf 14 Jahre angesetzt, nach Baasch die längste inDeutschland in Gültigkeit gewesene ^. Weiter suchte man dieSchiffahrt des Landes durch Bevorzugung der Einheimischen beiZoll und Hafengeldabgaben zu heben ^.Trotzdem machten fremde Schiffer den heimischen sehrstarke Konkurrenz, und was über den Handel der Fremden inSchleswig-Holstein bemerkt ist, könnte hier wiederholt werden,da der Haupthandel in der Abfuht zur See bestand.In einzelnenGegenden drängten Fremde die eigene Schiffahrt fast ganzzurück, so die Emder seit 1587 im Verkehr zwischen Emdenund den Eibmarschen, womit zugleich ein Rückgang der Sundfahrtenverbunden war. Über den Verkehr in einem Hafen undbesonders über das Verhältnis von Fremden und Einheimischenbei der Ausfuhr aus ihm liegen für Tönning Zahlen vor ^. DieZahl der aus dem Tönninger Hafen ausfahrenden Schiffe betrugin den Jahren

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