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Vollständiger Band - Hansischer Geschichtsverein

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- 79 —Handel zwischen Gast und Gast in der Stadt war untersagt, d. h.dem Bürger der Stadt sollte der Zwischenhandel erhalten bleiben.Dies richtete sich besonders auch gegen den Aufkauf von Landesproduktendurch die Fremden von den Bauern. Der Verkaufvon Waren, welche die Fremden anbrachten, war auf größereMengen beschränkt. Sie durften nur ganze oder höchstens halbeLaken, nicht aber ellenweise verkaufen, Hopfen nur in ganzenDrömpt, andere Waren bei ganzen und halben Schiffspfundenund ganzen Tonnen. Die Zeit, während der ein Fremder seineWaren feilhaben durfte, war dazu auf einige Tage beschränkt^In einzelnen Punkten sind diese Bestimmungen verschieden gefaßtund von verschiedener Strenge. In Flensburg wurde sogarder Preis der Waren der Fremden von einem Ausschuß derBürger festgesetzt ^. Das Ziel ist aber immer dasselbe. Eine Ausnahmemachten nur die großen Jahrmärkte und z. T. die Wochenmärkte^, wo der Handel zwischen fremden Krämern und Landleutenwenigstens mit den meisten Waren freigegeben war. Nurin wenigen Fällen gelang es den Fürsten, für ihre eignen Untertanenin den Städten einige Befreiung vom Gästerecht durchzusetzen:so für Eiderstedt und Nordstrand in Husum*, und fürNorderdithmarschen in Tönning^, wo die Befreiung vorher schonumgekehrt bestand. Das Streben, den Handel der Fremden einzuschränken,führte in Husum sogar zur Aufhebung des einender beiden Jahrmärkte (1598 Jan. 26). Die Stadt sah sichaber in ihren Erwartungen getäuscht, die Bauern blieben aus1 C. Stat. Slesv. II 371—72, 418, 419, 430—31 ; ebenda 190, 279und Sejdelin 838—39; ebenda 42, 63—64, 68; ebenda 465; C. C. Reg.Hüls. III 394 f., 1201; Prov. Berr. 1792 VI 226—27; Zeitschr. VIIIBeil. 88; Beccau 118—19, 137, 266—67, 299 ff.; Verbot der Ausfuhrdurch Fremde, Zeitschr. VI 90—91; Vorkaufsrecht der heimischenSchuster auf Häute, Heimat II 53—54. In Holstein galt allgemeindas Lübecker Stadtrecht, dessen Tit. VI hier in Betrachtkommt, C. C. Reg. Hols. III 55.2 C. Stat. Slesv. II 274.3 Beccau 126.4 Heimreich I 423—25; das Eyderstedt. Landrecht 203.5 Michelsen, D. ÜB. CLVI 370.

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