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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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ung <strong>de</strong>r Arrestanordnung und einer erneuten Pfändung bedarf es nicht. Erfor<strong>de</strong>rlich ist jedochein die Verwertung anordnen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mVollstreckungsschuldner bekannt zu geben ist. Mit <strong>de</strong>r Verwertung darf erst eine Woche nach<strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>r Verwertungsabsicht begonnen wer<strong>de</strong>n (§ 54 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Die Verwertung erfolgt wie bei Pfändungspfandrechten, die im Vollstreckungsverfahren erlangtwor<strong>de</strong>n sind. Bei For<strong>de</strong>rungspfändungen tritt die Einziehung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rungan die Stelle <strong>de</strong>s Verwaltungsaktes über die Anordnung <strong>de</strong>r Verwertung. Die Einziehungsverfügungist <strong>de</strong>m Drittschuldner zuzustellen, die Zustellung ist <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnermitzuteilen.Zur Umschreibung <strong>de</strong>r Arresthypothek in eine gewöhnliche Sicherungshypothek ist an dasGrundbuchamt ein entsprechen<strong>de</strong>s Ersuchen zu richten. Vor <strong>de</strong>r Umschreibung muss ein dieVerwertung anordnen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben<strong>de</strong>r Verwaltungsakt<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ergehen. Der Aufhebung <strong>de</strong>r Arrestanordnung bedarf es nicht. In<strong>de</strong>m Ersuchen an das Grundbuchamt ist darauf hinzuweisen, dass die For<strong>de</strong>rungen vollstreckbarsind.Nach <strong>de</strong>r Überleitung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren ist ein zulässigerWi<strong>de</strong>rspruch gegen die Arrestanordnung mangels Rechtsschutzbedürfnis erledigt.53.6Aufhebung <strong>de</strong>s ArrestesDie Arrestanordnung ist nach § 53 Abs. 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aufzuheben, wenn nach ihrem ErlassUmstän<strong>de</strong> bekannt wer<strong>de</strong>n, die sie nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen. Eine Aufhebungsetzt einen Antrag <strong>de</strong>s Arrestschuldners nicht voraus.Umstän<strong>de</strong> i. S. d. § 53 Abs. 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> können sich gleichermaßen auf <strong>de</strong>n Arrestanspruchund <strong>de</strong>n Arrestgrund beziehen. Die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes o<strong>de</strong>r die Gestellung <strong>de</strong>rHinterlegungssumme führt hingegen nicht zur Aufhebung <strong>de</strong>r Arrestanordnung, da sonst dieRechtsgrundlage für die Vollziehung o<strong>de</strong>r Hinterlegung entfallen wür<strong>de</strong> und die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>verpflichtet wäre, bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen zurückzunehmeno<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n hinterlegten Betrag zurückzuzahlen.Die Stelle, die die Arrestanordnung erlassen hat, ist auch zuständig für ihre Aufhebung.Fünfter UnterabschnittBefriedigung durch Verwertung von Sicherheiten54Verwertung von Sicherheiten (zu § 54)54.1Im Arrestverfahren erlangte Sicherheiten, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bestellteSicherheiten o<strong>de</strong>r Sicherheiten, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner freiwillig geleistet hat,wer<strong>de</strong>n nach § 54 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> verwertet.54.2Als Sicherheitsleistung kommen insbeson<strong>de</strong>re in Frage (vgl. § 241 AO):a) Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten,b) Verpfändung von Sparguthaben bei Kreditinstituten und Schuldbuchfor<strong>de</strong>rungen,c) Verpfändung von hypothekarisch gesicherten Ansprüchen, von Grund- und Rentenschul<strong>de</strong>n,d) Bestellung von Hypotheken, Grund- o<strong>de</strong>r Rentenschul<strong>de</strong>n an inländischen Grundstücken,e) Bürgschaften, Garantieversprechen.54.3Bei Fälligkeit <strong>de</strong>r zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Ansprüche können Sicherheiten unmittelbar verwertet

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