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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Das Arrestverfahren dient ausschließlich <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s Anspruchs. Aus diesem Grundkann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> alle Pfändungsmaßnahmen ergreifen, ohne zugleich zur Befriedigungdurch Verwertung <strong>de</strong>s gepfän<strong>de</strong>ten Gegenstan<strong>de</strong>s berechtigt zu sein. Vollstreckungsmaßnahmen,die <strong>de</strong>n Gläubiger unmittelbar befriedigen, sind nur bei Gefahr einer erheblichenWertmin<strong>de</strong>rung (z. B. leicht ver<strong>de</strong>rbliche Ware) o<strong>de</strong>r bei erheblichen Aufbewahrungskostenzulässig (§ 930 Abs. 3 ZPO).Gepfän<strong>de</strong>te Wechsel und Schecks sind, sofern Verfall droht, zu verwerten. Die ausgezahltenBeträge sind gleichfalls zu hinterlegen.Bei For<strong>de</strong>rungspfändungen kann nur eine Pfändungsverfügung, keine Pfändungs- und Einziehungsverfügung,ergehen. Je<strong>de</strong>r Hinweis auf die Einziehung <strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rung hatzu unterbleiben.Die Vollziehung <strong>de</strong>r Arrestanordnung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragungeiner Arresthypothek (§ 932 Abs. 3 ZPO). Diese gewährt nur eine vorläufige Sicherungund wahrt <strong>de</strong>n Rang. Die Arresthypothek ist eine Höchstbetragshypothek im Sinne <strong>de</strong>s § 1190BGB, wobei bei <strong>de</strong>r Eintragung <strong>de</strong>r endgültige Betrag <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung mit Nebenansprüchen ineiner Summer anzugeben ist. Die Hinterlegungssumme entspricht <strong>de</strong>m Höchstbetrag, für <strong>de</strong>ndas Grundstück haftet (§§ 932, 923 ZPO). Auch bei <strong>de</strong>r Arresthypothek ist die Betragsgrenzenach § 866 Abs. 3 ZPO (750,00 Euro) zu beachten. Im Antrag auf Eintragung einer Arresthypothekist zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um eine solche han<strong>de</strong>lt. Der Tag <strong>de</strong>r Zustellung<strong>de</strong>r Arrestanordnung ist <strong>de</strong>m Grundbuchamt mitzuteilen. Der Antrag darf nicht <strong>de</strong>n Zusatzenthalten, die For<strong>de</strong>rung sei vollstreckbar.Die Ladung zum Termin zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung nach <strong>de</strong>n §§ 5 a o<strong>de</strong>r44 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gilt nicht als Beginn <strong>de</strong>r Vollstreckung. Insoweit kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>in die ihr durch das Vermögensverzeichnis bekannt gewor<strong>de</strong>nen Vermögenswertenicht mehr vollstrecken, wenn <strong>de</strong>r Arrestschuldner zwar vor Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist gela<strong>de</strong>nwur<strong>de</strong>, die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung aber erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist abgegeben hat.Die Ladung zum Termin wäre daher rechtsmissbräuchlich. Etwas an<strong>de</strong>res gilt nur dann, wennalsbald nach <strong>de</strong>m Erlass <strong>de</strong>r Arrestanordnung mit <strong>de</strong>r Bekanntgabe <strong>de</strong>s Leistungsbeschei<strong>de</strong>sgerechnet wer<strong>de</strong>n darf, weil nur dann durch die Auswertung <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisseszeitnah auf bisher nicht bekannte Vermögenswerte zugegriffen wer<strong>de</strong>n kann. Das Recht <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong>, die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung nach § 44 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu verlangenbleibt unberührt, sofern die Vollstreckungsmaßnahme, die die Urkun<strong>de</strong>n betrifft, vor Ablauf<strong>de</strong>r Monatsfrist begonnen hat.53.4.4Abwen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r ArrestvollziehungDie Einzahlung <strong>de</strong>r Hinterlegungssumme bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> berührt nicht dieWirksamkeit <strong>de</strong>r Arrestanordnung, son<strong>de</strong>rn führt zur Abwendung <strong>de</strong>r Vollziehung o<strong>de</strong>r zurAufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen. Gleiches gilt, wenn mit <strong>de</strong>mEinverständnis <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in an<strong>de</strong>rer Weise als durch Hinterlegung von GeldSicherheit für <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Hinterlegungssumme geleistet wird (z. B. durch Bankbürgschaft).53.4.5Rechtsbehelfe gegen VollstreckungsmaßnahmenGegen die im Rahmen <strong>de</strong>r Arrestvollziehung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen ist<strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch zulässig.53.5Überleitung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens in das VollstreckungsverfahrenDie Überleitung <strong>de</strong>s Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren erfolgt, sobald die <strong>de</strong>mArrestanspruch zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Geldfor<strong>de</strong>rung vollstreckbar gewor<strong>de</strong>n ist. Einer Aufhe-

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