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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Die Arrestanordnung ist <strong>de</strong>m Arrestschuldner zuzustellen (§ 53 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). DieZustellung vor Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil dann<strong>de</strong>m Arrestschuldner die Möglichkeit eröffnet wird, die Vollziehung zu vereiteln. In <strong>de</strong>r Regelist die Arrestanordnung bei Beginn <strong>de</strong>r Vollziehung durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>rGerichtsvollzieher gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Der mögliche Einwand <strong>de</strong>s Arrestschuldners,es sei ihm kein rechtliches Gehör gewährt wor<strong>de</strong>n, ist unbegrün<strong>de</strong>t. RechtlichesGehör ist erst im Rechtsbehelfsverfahren einzuräumen, weil an<strong>de</strong>rnfalls <strong>de</strong>r Vollstreckungserfolggefähr<strong>de</strong>t ist.53.3.5RechtsbehelfeGegen die Anordnung <strong>de</strong>s Arrestes kann <strong>de</strong>r Arrestschuldner Wi<strong>de</strong>rspruch nach <strong>de</strong>n §§ 68 ff.VwGO einlegen, wenn die Arrestanordnung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ergangen ist.Ist die Arrestanordnung durch das Amtsgericht ergangen, so ist <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruch nach § 924ZPO zulässig.Der Wi<strong>de</strong>rspruch hat keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung, kann jedoch vom Arrestschuldner mit<strong>de</strong>m Antrag auf Aussetzung <strong>de</strong>r Vollziehung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahrenkönnen nachträglich weitere Arrestgrün<strong>de</strong> berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, falls sie bei Erlass <strong>de</strong>r Arrestanordnungbereits bestan<strong>de</strong>n haben. Die Arrestanordnung kann bei Min<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r Wegfall<strong>de</strong>r angeführten Ansprüche nicht durch an<strong>de</strong>re, ursprünglich nicht angegebene Arrestfor<strong>de</strong>rungenersetzt wer<strong>de</strong>n (vgl. Urteil BFH v. 10.03.1983).53.4Vollziehung <strong>de</strong>s ArrestesAuf die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes fin<strong>de</strong>n die Vorschriften über die Vollstreckung in das beweglicheund/o<strong>de</strong>r unbewegliche Vermögen mit Ausnahme <strong>de</strong>r Vorschriften über die Verwertungentsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Dies schließt auch die Vorschriften über <strong>de</strong>n Vollstreckungsschutzein.53.4.1ZuständigkeitDie Vollziehung <strong>de</strong>r Arrestanordnung obliegt <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.53.4.2VollziehungsfristDie Vollziehungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit <strong>de</strong>m Tag, an <strong>de</strong>m die Anordnung<strong>de</strong>m Arrestschuldner zugestellt wor<strong>de</strong>n ist. Eine Vollziehung nach Ablauf dieser Frist ist unzulässig.Zur Wahrung <strong>de</strong>r Monatsfrist ist es ausreichend, dass die Vollstreckung innerhalb <strong>de</strong>r Monatsfristbegonnen hat. Bei Vollstreckungshandlungen <strong>de</strong>s Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollziehersbeginnt die Vollstreckung z. B. mit <strong>de</strong>r Öffnung verschlossener Türen o<strong>de</strong>r<strong>de</strong>r Durchsuchung <strong>de</strong>r Wohn- und Geschäftsräume. Bei <strong>de</strong>r Pfändung von For<strong>de</strong>rungen undan<strong>de</strong>rer Vermögensrechte beginnt die Vollstreckung mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Pfändung(Zeichnung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung), nicht erst mit <strong>de</strong>r Zustellung an <strong>de</strong>n Drittschuldner.Soll <strong>de</strong>r Arrest in ein Grundstück o<strong>de</strong>r in ein grundstücksgleiches Recht vollzogen wer<strong>de</strong>n,genügt <strong>de</strong>r Eingang <strong>de</strong>s Eintragungsantrages beim Grundbuchamt (§ 932 Abs. 3 ZPO), während<strong>de</strong>r Vollzug <strong>de</strong>r Eintragung auch noch nach Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist möglich ist.Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eine fehlerhafte (nicht nichtige) Pfändung innerhalb <strong>de</strong>r Monatsfristausgebracht, so kann die Pfändung wegen <strong>de</strong>s wirksam erworbenen Pfandrechts auchnoch nach Ablauf <strong>de</strong>r Monatsfrist geheilt wer<strong>de</strong>n.53.4.3Durchführung <strong>de</strong>r Vollziehung

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