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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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- Konkurrenz an<strong>de</strong>rer Gläubiger- Wahrung <strong>de</strong>s besseren Ranges eines Pfändungsanspruchs.53.3.3ArrestgegenstandArrestgegenstand kann das bewegliche o<strong>de</strong>r unbewegliche Vermögen <strong>de</strong>s Arrestschuldnerssein. Regelmäßig ist <strong>de</strong>r Arrest in das gesamte Vermögen <strong>de</strong>s Arrestschuldners anzuordnen,ohne dass einzelne Gegenstän<strong>de</strong> bezeichnet wer<strong>de</strong>n.53.3.4Arrestanordnung; Antrag auf ArrestanordnungWird die Arrestanordnung von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erlassen, so gilt Folgen<strong>de</strong>s:Die Arrestanordnung ist ein schriftlich zu erlassen<strong>de</strong>r Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r berichtigt o<strong>de</strong>rzurückgenommen wer<strong>de</strong>n kann. Die Anordnung ist nach § 53 Abs. 5 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aufzuheben,sobald nach ihrem Erlass Umstän<strong>de</strong> bekannt wer<strong>de</strong>n, die sie nicht mehr gerechtfertigterscheinen lassen (Nr. 53.6). Dies ist beispielsweise immer <strong>de</strong>r Fall, wenn <strong>de</strong>r Arrestanspruchentfällt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Arrestgrund nicht mehr besteht. Obwohl die Vollstreckung nach erfolgreichemVollzug <strong>de</strong>r Arrestanordnung o<strong>de</strong>r nach Leistung <strong>de</strong>r Hinterlegungssumme nicht mehrgefähr<strong>de</strong>t ist, darf die Arrestanordnung nicht aufgehoben wer<strong>de</strong>n, da sonst die Rechtsgrundlageentfallen wür<strong>de</strong> und die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> verpflichtet wäre, die vollzogene Maßnahmeaufzuheben o<strong>de</strong>r die Hinterlegungssumme zurückzuzahlen. Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>die Arrestanordnung nicht innerhalb <strong>de</strong>r in § 53 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> bezeichneten Fristvollzogen, ist <strong>de</strong>m Arrestschuldner mitzuteilen, dass die Arrestanordnung nicht mehr vollzogenwird.Für <strong>de</strong>n Antrag beim Amtsgericht ist Folgen<strong>de</strong>s zu beachten:Sofern <strong>de</strong>r Arrest durch das Amtsgericht angeordnet wer<strong>de</strong>n soll, hat <strong>de</strong>r Gläubiger (die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>)im Antrag an das Amtsgericht ausreichend glaubhaft zu machen (§ 920Abs. 2 ZPO), dass ein Anspruch entstan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r im Zwangsverfahren beitreibbar ist unddass in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Arrestschuldners ein ausreichen<strong>de</strong>r Arrestgrund vorliegt. Hierfür sindTatsachen anzugeben; die allgemeine Behauptung, dass eine Vereitelung o<strong>de</strong>r Erschwerung<strong>de</strong>r Vollstreckung zu befürchten sei, genügt nicht.53.3.4.1Inhalt <strong>de</strong>r Arrestanordnung durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>Die Arrestanordnung muss enthalten:- Familienname, Vorname und Anschrift <strong>de</strong>s Arrestschuldners,- die Tatsachen, aus <strong>de</strong>nen sich das Bestehen und die Höhe <strong>de</strong>s Arrestanspruchs ergeben (Angabe<strong>de</strong>s Sachverhalts, eventuelle Berechnungen). Umfasst eine Arrestanordnung mehrereAnsprüche, sind die Beträge einzeln anzugeben,- die Tatsachen aus <strong>de</strong>nen sich <strong>de</strong>r Arrestgrund ergibt,- <strong>de</strong>n Ausspruch, dass zur Sicherung <strong>de</strong>s Anspruchs <strong>de</strong>r Arrest in das Vermögen <strong>de</strong>sArrestsschuldners angeordnet wird. Die Arrestanordnung muss einen bestimmten Geldbetrag(Arrestsumme) bezeichnen, bis zu <strong>de</strong>ssen Höhe <strong>de</strong>r Arrest vollzogen wer<strong>de</strong>n kann. Ein Leistungsgebotdarf in <strong>de</strong>r Arrestanordnung nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n,- die Höhe <strong>de</strong>s Geldbetrages, bei <strong>de</strong>ssen Hinterlegung die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes gehemmtund <strong>de</strong>r vollzogene Arrest aufzuheben ist (Hinterlegungssumme). Die Hinterlegungssummeist (ebenso wie die Arrestsumme) so zu bemessen, dass Hauptanspruch und Nebenleistungenge<strong>de</strong>ckt sind,- eine Rechtsbehelfsbelehrung.53.3.4.2Bekanntgabe <strong>de</strong>r Arrestanordnung

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