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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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Die Anordnung <strong>de</strong>s Arrestes ist zulässig, wenn ein Arrestanspruch (Nr. 53.3.1) und ein Arrestgrund(Nr. 53.3.2) vorliegen. Die Anordnung o<strong>de</strong>r Beantragung <strong>de</strong>s Arrestes liegt im Ermessen<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Nach Eintritt <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen istdie Anordnung <strong>de</strong>s Arrestes unzulässig, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Arrest gilt <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>r künftigenVollstreckung eines Anspruchs, <strong>de</strong>r zwar schon entstan<strong>de</strong>n sein muss, aber wegen Fehlensunerlässlicher Voraussetzungen (§ 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) noch nicht vollstreckt wer<strong>de</strong>n kann.Falls ein Duldungsbescheid o<strong>de</strong>r ein Haftungsbescheid gegen einen Anfechtungsschuldnerergangen und eine im Bescheid gesetzte Frist noch nicht abgelaufen o<strong>de</strong>r wenn die Vollstreckunggemäß § 10 AnfG noch nicht zulässig ist (vorläufiger Leistungsbescheid), kann gegen<strong>de</strong>n Anfechtungsschuldner ein Arrest angeordnet o<strong>de</strong>r beantragt wer<strong>de</strong>n.53.3.1ArrestanspruchDer Anspruch muss im Zwangsverfahren beitreibbar sein (§ 53 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).Hierzu gehören neben Hauptfor<strong>de</strong>rungen und Nebenfor<strong>de</strong>rungen (vgl. auch § 324 i. V. m. § 3AO) auch Ansprüche aus einem Haftungsbescheid.In <strong>de</strong>r Arrestanordnung o<strong>de</strong>r im Antrag auf Erlass einer Arrestanordnung hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>glaubhaft darzulegen, dass ein Anspruch i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> gegen <strong>de</strong>n Schuldner zustehen wird. Für <strong>de</strong>n Erlass einer Arrestanordnung genügt bezüglich<strong>de</strong>r zu sichern<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung eine hinreichen<strong>de</strong> Wahrscheinlichkeit ihrer Entstehung.Der Anspruch braucht zahlenmäßig noch nicht festzustehen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong>). Unzulässig ist, einen Arrest zur Sicherung eines künftig möglicherweise einmal entstehen<strong>de</strong>nAnspruchs anzuordnen o<strong>de</strong>r zu beantragen.Der Arrest kann <strong>de</strong>mnach hinsichtlich solcher Ansprüche angeordnet wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<strong>de</strong>n Anspruch auslösen<strong>de</strong> Tatbestand bereits erfüllt ist, für das Entstehen <strong>de</strong>s Anspruchs allerdingsnoch <strong>de</strong>r Ablauf eines Zeitraums abzuwarten ist. Hierzu zählen:- Leistungen die noch nicht fällig sind o<strong>de</strong>r- Leistungen bei <strong>de</strong>nen die Schonfrist noch läuft o<strong>de</strong>r- Ansprüche, die zahlenmäßig noch nicht feststehen, son<strong>de</strong>rn nur geschätzt wer<strong>de</strong>n können.53.3.2ArrestgrundEin Arrestgrund besteht, wenn bei ruhiger und vernünftiger (objektiver) Abwägung aller Umstän<strong>de</strong>nach <strong>de</strong>m Gesamtbild <strong>de</strong>r Verhältnisse zu befürchten ist, dass ohne sofortige Sicherung<strong>de</strong>s Anspruchs <strong>de</strong>ssen Vollstreckung vereitelt o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wird (§ 53 Abs. 1Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Eine auf die Vereitelung o<strong>de</strong>r Erschwerung gerichtete Absicht <strong>de</strong>s Arrestschuldnersist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, es kommt nur auf <strong>de</strong>n objektiven Sachverhalt an. Ausreichendund genügend für die Annahme eines Arrestgrun<strong>de</strong>s ist <strong>de</strong>mnach – wie beim Arrestanspruch– eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass <strong>de</strong>r Arrestschuldner die Vollstreckung vereitelno<strong>de</strong>r erschweren wird.Als Arrestgrün<strong>de</strong> können in Betracht kommen, und zwar je nach Lage <strong>de</strong>s Einzelfalles fürsich allein o<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren zusammen:- Verbringung <strong>de</strong>s wesentlichen Vermögens ins Ausland,- Verschieben von Vermögen auf frem<strong>de</strong> Dritte,- Verschleu<strong>de</strong>rung von Vermögenswerten o<strong>de</strong>r Übertragung auf nahe Angehörige (beachte:Möglichkeiten nach <strong>de</strong>m Anfechtungsgesetz),- beabsichtigte Belastung <strong>de</strong>s einzigen noch zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Wertgegenstan<strong>de</strong>s (z.B. Grundstück) bis zur Belastungsgrenze,- ein späteres Leistungsgebot müsste im Ausland vollstreckt wer<strong>de</strong>n.Folgen<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> bil<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung für sich allein keinen Arrestgrund:- Ausländische Staatsangehörigkeit

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