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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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aum bei <strong>de</strong>r Frage gewährt, ob alle Möglichkeiten <strong>de</strong>r Mobiliarvollstreckung ausgeschöpftsind o<strong>de</strong>r bereits eine Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r -verwaltung beantragt wer<strong>de</strong>n kann, hat dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> auch weiterhin <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit zu beachten.51.5Son<strong>de</strong>rrechte für Kreditverbän<strong>de</strong>Durch § 51 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird sichergestellt, dass die West<strong>de</strong>utsche Lan<strong>de</strong>sbank (Girozentrale)für gewisse For<strong>de</strong>rungen auch ohne vollstreckbaren Titel die Zwangsversteigerung<strong>de</strong>r von ihr beliehenen Grundstücke betreiben o<strong>de</strong>r dieselben in eigene Zwangsverwaltungennehmen kann. Dieses Recht beruht auf <strong>de</strong>m Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung ausFor<strong>de</strong>rungen landwirtschaftlicher Kreditanstalten vom 3. August 1897 (SGV. <strong>NRW</strong>. 760) i.V. m. <strong>de</strong>r Satzung dieses Kreditinstituts; es wird durch die Schutzbestimmung in Absatz 3(Nr. 51.5) nicht berührt.Der Vorbehalt gilt auch zugunsten an<strong>de</strong>rer Kreditinstitute, <strong>de</strong>nen gleiche Rechte auf Grund<strong>de</strong>s genannten Gesetzes von 1897 in Zukunft verliehen wer<strong>de</strong>n.52Zwangsvollstreckung gegen Rechtsnachfolger (zu § 52)In Fällen, in <strong>de</strong>nen eine Sicherungshypothek im Zwangsverfahren gemäß § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>(vgl. Nr. 51.3) eingetragen und das Grundstück dann veräußert wor<strong>de</strong>n ist, kann <strong>de</strong>r Gläubigerdie Zwangsvollstreckung in das Grundstück unmittelbar gegen <strong>de</strong>n Rechtsnachfolger betreiben;dieser muss jedoch vorher in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s § 10 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> gehörtwer<strong>de</strong>n.Vierter Unterabschnitt:Sicherungsverfahren53Arrestverfahren (zu § 53)53.1ZuständigkeitNach § 53 Abs. 1 und 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> kann sowohl das zuständige Amtsgericht als auch dieVollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Arrest anordnen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit trifftdie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.53.2ArrestschuldnerArrestschuldner kann je<strong>de</strong>r künftige Vollstreckungsschuldner i. S. d. § 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> sein,also außer <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner auch die Personen, die für die For<strong>de</strong>rung haften o<strong>de</strong>rverpflichtet sind, die Vollstreckung zu dul<strong>de</strong>n. Unerheblich ist dabei, ob <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerseinen Wohnsitz innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik hat und ob es sichum eine natürliche o<strong>de</strong>r juristische Person han<strong>de</strong>lt.Falls die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern ihr Auswahlermessenzutreffend ausübt, ist ein Arrest gegen einen <strong>de</strong>r Gesamtschuldner auch dannmöglich, wenn daneben Schuldner vorhan<strong>de</strong>n sind, bei <strong>de</strong>nen eine Gefährdung <strong>de</strong>s Anspruchsnicht vorliegt. Ergehen Arrestanordnungen gegen Gesamtschuldner, so ist jeweils auf das Arrestverfahrengegen <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Schuldner und auf die dort bezeichnete Arrestsumme hinzuweisen.Dabei ist auch anzugeben, dass Zahlungen und Hinterlegungen <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Arrestschuldnersim vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.53.3Voraussetzungen <strong>de</strong>s Arrestes

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