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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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lasser als Eigentümer eingetragen ist, zunächst einer Grundbuchberichtigung, evtl. einerPfändung <strong>de</strong>s Berichtigungsanspruchs bedarf, richtet sich nach <strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>s zu sichern<strong>de</strong>nAnspruchs und nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s § 894 BGB und <strong>de</strong>r §§ 14, 22 Abs. 2, 29 Abs. 1 S.2, 40 GBO (beachte auch § 147 Abs. 1 ZVG).51.3.3Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek setzt nicht, wie die bei<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Anträgenach § 50 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, voraus, dass die Geldfor<strong>de</strong>rung durch Pfändung nichtbeizutreiben ist. Er ist aber nur zulässig, wenn die For<strong>de</strong>rung ohne Zinsen <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stbetragvon 750,00 Euro übersteigt (§ 866 Absatz 3 ZPO).51.3.4Eine aufschiebend bedingte Sicherungshypothek kann nach § 51 Abs. 1 Satz 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>für eine For<strong>de</strong>rung eingetragen wer<strong>de</strong>n, die als öffentliche Last auf <strong>de</strong>m Grundstück ruht (Nr.4.3.3.1) und noch zur dritten Rangklasse i. S. d. § 10 ZVG gehört. Es muss sich also um rückständigeBeträge aus <strong>de</strong>n letzten vier bzw. bei wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>n Leistungen aus <strong>de</strong>n letztenzwei Jahren han<strong>de</strong>ln. In diesen Fällen hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> beim Grundbuchamt zubeantragen, dass die Sicherungshypothek mit folgen<strong>de</strong>m Zusatz in das Grundbuch eingetragenwird:„Die Hypothek ist dadurch aufschiebend bedingt, dass das <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nach § 10 Abs. 1Nr. 3 <strong>de</strong>s ZVG zustehen<strong>de</strong> Vorrecht wegfällt.“Die Hypothek entsteht dann in <strong>de</strong>m Maße, in <strong>de</strong>m die einzelnen zu sichern<strong>de</strong>n Beträge längerals vier bzw. zwei Jahre rückständig wer<strong>de</strong>n, also jeweils mit Wegfall <strong>de</strong>s Vorrechts aus <strong>de</strong>rdritten Rangklasse. Sie wird durch Tilgung in je<strong>de</strong>m Zeitpunkt zur Eigentümergrundschuld.51.4Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung51.4.1Dem Antrag auf Zwangsversteigerung eines Grundstückes o<strong>de</strong>r auf Zwangsverwaltung (§§ 16Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) ist die nach § 17 ZVG erfor<strong>de</strong>rliche Bescheinigung <strong>de</strong>s Grundbuchamtesbeizufügen, dass <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner als Eigentümer eingetragen ist. Es genügtjedoch eine Bezugnahme auf das Grundbuch, wenn das Vollstreckungsgericht zugleichGrundbuchamt ist.51.4.2Ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner Erbe <strong>de</strong>s eingetragenen Eigentümers, so ist die Erbfolge, sofernsie nicht bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsgericht offenkundig ist, durch Urkun<strong>de</strong>n glaubhaft zumachen (§§ 17 Abs. 3, 146 Abs. 1 ZVG). Öffentlicher Urkun<strong>de</strong>n bedarf es in diesem Fallenicht; es genügt z.B. ein Privattestament. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Nr. 51.3.2entsprechend.51.4.3Die Subsidiarität von Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung nach <strong>de</strong>m neuen § 51Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist nunmehr als Sollbestimmung gefasst. Damit kann Fällen Rechnunggetragen wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>nen die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldnerhärter trifft als die Zwangsversteigerung. Der Antrag auf Zwangsversteigerungo<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung kann ohne vorherigen Versuch <strong>de</strong>r Vollstreckung in das beweglicheVermögen erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Versucherfolglos verlaufen o<strong>de</strong>r zu einer unbilligen Härte führen wird. Es kommt nicht darauf an,dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durchgeführt wur<strong>de</strong>. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>entschei<strong>de</strong>t über die Vorgehensweise im Rahmen ihres Ermessens.Auch wenn diese Vorschrift <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einen größeren Entscheidungsspiel-

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