12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Maßgebend wird die Erwägung sein, welche dieser Maßnahmen unter angemessener Schonung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners am raschesten zur Befriedigung führen wird. Vor allem istdarauf abzustellen, ob die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung, wirtschaftlichgesehen, Erfolg versprechen. Dies hängt u. a. davon ab, welchen Rang die beizutreiben<strong>de</strong>For<strong>de</strong>rung innehat (Rangklassen <strong>de</strong>s ZVG), welcher Wert <strong>de</strong>m Grundstück zukommt, welcheNutzung noch möglich ist und in welchem baulichen Zustand sich das Pfandobjekt befin<strong>de</strong>t.Maßnahmen, die lediglich zu einem Verlust <strong>de</strong>s Eigentums eines Vollstreckungsschuldners anseinem Grundbesitz o<strong>de</strong>r zu hohen Zwangsverwaltungskosten führen, ohne dass die For<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>r öffentlichen Hand beglichen wer<strong>de</strong>n, sind zu vermei<strong>de</strong>n. Denn die Zwangsvollstreckungwür<strong>de</strong> in diesen Fällen wie eine unzulässige Strafmaßnahme wirken. Wirtschaftlicherist es, <strong>de</strong>rartige Verluste <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nicht herbeizuführen, son<strong>de</strong>rn ihnin die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen.Betreibt schon ein an<strong>de</strong>rer Gläubiger die Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung <strong>de</strong>sGrundstückes, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, ob die Anmeldung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung,insbeson<strong>de</strong>re bei öffentlichen Lasten, geboten (vgl. §§ 37 Nr. 4, 110 ZVG) o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Beitrittzum Verfahren zu beantragen ist (§§ 27, 146 ZVG).51.2.2Die notwendigen Anträge beim Vollstreckungsgericht o<strong>de</strong>r beim Grundbuchamt stellt nicht<strong>de</strong>r Gläubiger selbst, son<strong>de</strong>rn die für ihn zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Es ist nicht nötig,wohl aber manchmal zweckmäßig, die entsprechen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> am Sitz <strong>de</strong>s Amtsgerichts o<strong>de</strong>rGrundbuchamts darum zu ersuchen.51.2.3Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung genügt die Versicherung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckung nach § 51 Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> istnachprüfbar und <strong>de</strong>m Gericht o<strong>de</strong>r Grundbuchamt <strong>de</strong>shalb nachzuweisen (vgl. auch Nr.51.3.3).51.3Zwangshypothek51.3.1Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek muss je<strong>de</strong>s einzelne zu belasten<strong>de</strong>Grundstück übereinstimmend mit <strong>de</strong>m Grundbuch bezeichnen (§ 28 Satz 1 GBO) und <strong>de</strong>n zuvollstrecken<strong>de</strong>n Anspruch nach Rechtsgrund und Höhe genau angeben. Zur vollständigenAngabe <strong>de</strong>s Rechtsgrun<strong>de</strong>s gehört bei laufen<strong>de</strong>n Abgaben auch die Angabe <strong>de</strong>r Zeit, für welchedie Abgabe gefor<strong>de</strong>rt wird, so dass ein etwaiges Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVGaus <strong>de</strong>m Antrag ohne weiteres ersichtlich ist. Wegen <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>nrückständigen Beträgen wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>r Leistungen siehe § 13 ZVG.51.3.2Wird bei Zwangsvollstreckung gegen einen Erben, einen Nachlasspfleger, Nachlassverwaltero<strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker die Eintragung einer Sicherungshypothek auf ein Grundstückbeantragt, das im Grundbuch auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Erblassers eingetragen ist, so ist die Erbfolgeund ggf. die Bestellung zum Nachlasspfleger (Nachlassverwalter) o<strong>de</strong>r die Befugnis <strong>de</strong>sTestamentsvollstreckers, über das Grundstück zu verfügen, durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nachzuweisen(§§ 29 Abs. 1, 35 GBO). Auf Urkun<strong>de</strong>n, die bereits bei <strong>de</strong>n Akten <strong>de</strong>s Amtsgerichts(Grundbuchamts) sind, kann im Vollstreckungsantrag Bezug genommen wer<strong>de</strong>n. Im Übrigenhat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Urkun<strong>de</strong>n zu beschaffen und mit <strong>de</strong>m Antrag vorzulegen.Wie weit die Belastung eines auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Erblassers eingetragenen Grundstückesmöglich ist, ohne dass noch gegen diesen zu Lebzeiten ein Leistungsbescheid ergangen ist,und wie weit es in Fällen, in <strong>de</strong>nen ein an<strong>de</strong>rer als <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r sein Erb-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!