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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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und einer stillen Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 i. V. m. §§ 135, 161 Abs. 2, 339 HGB), Anteileam Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB), Geschäftsanteile bei einer Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 66 GenG), Geschäftsanteile an einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung, auch wenn die Veräußerung nur mit Genehmigung <strong>de</strong>r Gesellschaftzulässig ist (§ 15 Abs. 5 GmbHG), ferner <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Miterben am Nachlass insgesamt (§2033 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO). Drittschuldner ist jeweils die Gesellschaft, Genossenschaftusw. selbst, o<strong>de</strong>r es sind die übrigen Gesellschafter (vgl. § 730 BGB);b) gewerbliche Urheberrechte, z.B. Patente und Gebrauchsmuster.Dagegen kann in künstlerische Urheberrechte nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Urhebers vollstrecktwer<strong>de</strong>n;c) das Nacherbenrecht (§§ 2100 ff. BGB) vor Eintritt <strong>de</strong>r Nacherbfolge als Recht auf <strong>de</strong>nNachlass als Ganzes o<strong>de</strong>r, bei einer Mehrheit von Nacherben, auf <strong>de</strong>n Anteil. Zustellung an<strong>de</strong>n Nacherben als Vollstreckungsschuldner genügt (§ 50 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>);d) <strong>de</strong>r Nießbrauch (§ 1059 BGB) und an<strong>de</strong>re Nutzungsrechte gemäß § 50 Abs. 3 und 4<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>;e) Eigentümergrundschul<strong>de</strong>n. Hier fehlt ein Drittschuldner, es genügt das Gebot an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner,sich je<strong>de</strong>r Verfügung über die Grundschuld zu enthalten;f) Reallasten, Grund- und Rentenschul<strong>de</strong>n, die nach § 50 Abs. 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wie Hypothekenzu pfän<strong>de</strong>n sind;g) Rechte auf Leistungen aus Werkverträgen.50.3Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat in diesen Fällen <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung <strong>de</strong>rjeweiligen Rechts- und Sachlage anzupassen, insbeson<strong>de</strong>re wenn es an einem Drittschuldnerfehlt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Zustellung an je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r als Drittschuldner in Betrachtkommen könnte. Neben <strong>de</strong>m Ausspruch <strong>de</strong>r Einziehungsbefugnis kann auch die Anordnungeiner Verpachtung o<strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r sonstigen Nutzung <strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r seineVeräußerung in Frage kommen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat die beson<strong>de</strong>ren Pfändungsbeschränkungen<strong>de</strong>r §§ 858 bis 860 und 863 ZPO zu beachten.Dritter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen51Verfahren (zu § 51)51.1Unbewegliches VermögenDer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen nicht nur Grundstückemit ihren wesentlichen Bestandteilen, son<strong>de</strong>rn auch grundstücksgleiche Rechte, z.B. das Erbbaurecht,Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, Wohnungseigentum, Realgewerbeberechtigungenund an<strong>de</strong>re Miteigentumsanteile nach Bruchteilen, registrierte Schiffe, unter gewissenVoraussetzungen auch die Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 1147, 1192,1199 BGB, § 865 ZPO).51.2Anträge <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>51.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> prüft, ggf. nach Rücksprache mit <strong>de</strong>m Gläubiger, ob Veranlassungbesteht, die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung durch Eintragung einer Zwangshypothek zu sichern,o<strong>de</strong>r ob, nach<strong>de</strong>m feststeht, dass die einzuziehen<strong>de</strong> Geldfor<strong>de</strong>rung durch Pfändungnicht beizutreiben ist, Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung beantragt wer<strong>de</strong>n soll.

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