und einer stillen Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 i. V. m. §§ 135, 161 Abs. 2, 339 HGB), Anteileam Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins (§ 54 BGB), Geschäftsanteile bei einer Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 66 GenG), Geschäftsanteile an einer Gesellschaftmit beschränkter Haftung, auch wenn die Veräußerung nur mit Genehmigung <strong>de</strong>r Gesellschaftzulässig ist (§ 15 Abs. 5 GmbHG), ferner <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s Miterben am Nachlass insgesamt (§2033 BGB, § 859 Abs. 2 ZPO). Drittschuldner ist jeweils die Gesellschaft, Genossenschaftusw. selbst, o<strong>de</strong>r es sind die übrigen Gesellschafter (vgl. § 730 BGB);b) gewerbliche Urheberrechte, z.B. Patente und Gebrauchsmuster.Dagegen kann in künstlerische Urheberrechte nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Urhebers vollstrecktwer<strong>de</strong>n;c) das Nacherbenrecht (§§ 2100 ff. BGB) vor Eintritt <strong>de</strong>r Nacherbfolge als Recht auf <strong>de</strong>nNachlass als Ganzes o<strong>de</strong>r, bei einer Mehrheit von Nacherben, auf <strong>de</strong>n Anteil. Zustellung an<strong>de</strong>n Nacherben als Vollstreckungsschuldner genügt (§ 50 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>);d) <strong>de</strong>r Nießbrauch (§ 1059 BGB) und an<strong>de</strong>re Nutzungsrechte gemäß § 50 Abs. 3 und 4<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>;e) Eigentümergrundschul<strong>de</strong>n. Hier fehlt ein Drittschuldner, es genügt das Gebot an <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner,sich je<strong>de</strong>r Verfügung über die Grundschuld zu enthalten;f) Reallasten, Grund- und Rentenschul<strong>de</strong>n, die nach § 50 Abs. 6 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wie Hypothekenzu pfän<strong>de</strong>n sind;g) Rechte auf Leistungen aus Werkverträgen.50.3Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat in diesen Fällen <strong>de</strong>n Wortlaut <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung <strong>de</strong>rjeweiligen Rechts- und Sachlage anzupassen, insbeson<strong>de</strong>re wenn es an einem Drittschuldnerfehlt. In Zweifelsfällen empfiehlt sich die Zustellung an je<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r als Drittschuldner in Betrachtkommen könnte. Neben <strong>de</strong>m Ausspruch <strong>de</strong>r Einziehungsbefugnis kann auch die Anordnungeiner Verpachtung o<strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r sonstigen Nutzung <strong>de</strong>s Rechts o<strong>de</strong>r seineVeräußerung in Frage kommen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat die beson<strong>de</strong>ren Pfändungsbeschränkungen<strong>de</strong>r §§ 858 bis 860 und 863 ZPO zu beachten.Dritter Unterabschnitt:Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen51Verfahren (zu § 51)51.1Unbewegliches VermögenDer Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen nicht nur Grundstückemit ihren wesentlichen Bestandteilen, son<strong>de</strong>rn auch grundstücksgleiche Rechte, z.B. das Erbbaurecht,Erbpachtrecht, Bergwerkseigentum, Wohnungseigentum, Realgewerbeberechtigungenund an<strong>de</strong>re Miteigentumsanteile nach Bruchteilen, registrierte Schiffe, unter gewissenVoraussetzungen auch die Gegenstän<strong>de</strong>, auf die sich die Hypothek erstreckt (§§ 1147, 1192,1199 BGB, § 865 ZPO).51.2Anträge <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>51.2.1Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> prüft, ggf. nach Rücksprache mit <strong>de</strong>m Gläubiger, ob Veranlassungbesteht, die beizutreiben<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung durch Eintragung einer Zwangshypothek zu sichern,o<strong>de</strong>r ob, nach<strong>de</strong>m feststeht, dass die einzuziehen<strong>de</strong> Geldfor<strong>de</strong>rung durch Pfändungnicht beizutreiben ist, Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung beantragt wer<strong>de</strong>n soll.
Maßgebend wird die Erwägung sein, welche dieser Maßnahmen unter angemessener Schonung<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners am raschesten zur Befriedigung führen wird. Vor allem istdarauf abzustellen, ob die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung, wirtschaftlichgesehen, Erfolg versprechen. Dies hängt u. a. davon ab, welchen Rang die beizutreiben<strong>de</strong>For<strong>de</strong>rung innehat (Rangklassen <strong>de</strong>s ZVG), welcher Wert <strong>de</strong>m Grundstück zukommt, welcheNutzung noch möglich ist und in welchem baulichen Zustand sich das Pfandobjekt befin<strong>de</strong>t.Maßnahmen, die lediglich zu einem Verlust <strong>de</strong>s Eigentums eines Vollstreckungsschuldners anseinem Grundbesitz o<strong>de</strong>r zu hohen Zwangsverwaltungskosten führen, ohne dass die For<strong>de</strong>rungen<strong>de</strong>r öffentlichen Hand beglichen wer<strong>de</strong>n, sind zu vermei<strong>de</strong>n. Denn die Zwangsvollstreckungwür<strong>de</strong> in diesen Fällen wie eine unzulässige Strafmaßnahme wirken. Wirtschaftlicherist es, <strong>de</strong>rartige Verluste <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners nicht herbeizuführen, son<strong>de</strong>rn ihnin die Lage zu versetzen, seine Verpflichtungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen.Betreibt schon ein an<strong>de</strong>rer Gläubiger die Zwangsversteigerung o<strong>de</strong>r Zwangsverwaltung <strong>de</strong>sGrundstückes, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zu prüfen, ob die Anmeldung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung,insbeson<strong>de</strong>re bei öffentlichen Lasten, geboten (vgl. §§ 37 Nr. 4, 110 ZVG) o<strong>de</strong>r ob <strong>de</strong>r Beitrittzum Verfahren zu beantragen ist (§§ 27, 146 ZVG).51.2.2Die notwendigen Anträge beim Vollstreckungsgericht o<strong>de</strong>r beim Grundbuchamt stellt nicht<strong>de</strong>r Gläubiger selbst, son<strong>de</strong>rn die für ihn zuständige Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Es ist nicht nötig,wohl aber manchmal zweckmäßig, die entsprechen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> am Sitz <strong>de</strong>s Amtsgerichts o<strong>de</strong>rGrundbuchamts darum zu ersuchen.51.2.3Hinsichtlich <strong>de</strong>r Vollstreckbarkeit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung genügt die Versicherung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.Die Zulässigkeit <strong>de</strong>r Vollstreckung nach § 51 Abs. 2 und 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> istnachprüfbar und <strong>de</strong>m Gericht o<strong>de</strong>r Grundbuchamt <strong>de</strong>shalb nachzuweisen (vgl. auch Nr.51.3.3).51.3Zwangshypothek51.3.1Der Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek muss je<strong>de</strong>s einzelne zu belasten<strong>de</strong>Grundstück übereinstimmend mit <strong>de</strong>m Grundbuch bezeichnen (§ 28 Satz 1 GBO) und <strong>de</strong>n zuvollstrecken<strong>de</strong>n Anspruch nach Rechtsgrund und Höhe genau angeben. Zur vollständigenAngabe <strong>de</strong>s Rechtsgrun<strong>de</strong>s gehört bei laufen<strong>de</strong>n Abgaben auch die Angabe <strong>de</strong>r Zeit, für welchedie Abgabe gefor<strong>de</strong>rt wird, so dass ein etwaiges Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVGaus <strong>de</strong>m Antrag ohne weiteres ersichtlich ist. Wegen <strong>de</strong>r Abgrenzung <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>nrückständigen Beträgen wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong>r Leistungen siehe § 13 ZVG.51.3.2Wird bei Zwangsvollstreckung gegen einen Erben, einen Nachlasspfleger, Nachlassverwaltero<strong>de</strong>r Testamentsvollstrecker die Eintragung einer Sicherungshypothek auf ein Grundstückbeantragt, das im Grundbuch auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Erblassers eingetragen ist, so ist die Erbfolgeund ggf. die Bestellung zum Nachlasspfleger (Nachlassverwalter) o<strong>de</strong>r die Befugnis <strong>de</strong>sTestamentsvollstreckers, über das Grundstück zu verfügen, durch öffentliche Urkun<strong>de</strong>n nachzuweisen(§§ 29 Abs. 1, 35 GBO). Auf Urkun<strong>de</strong>n, die bereits bei <strong>de</strong>n Akten <strong>de</strong>s Amtsgerichts(Grundbuchamts) sind, kann im Vollstreckungsantrag Bezug genommen wer<strong>de</strong>n. Im Übrigenhat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Urkun<strong>de</strong>n zu beschaffen und mit <strong>de</strong>m Antrag vorzulegen.Wie weit die Belastung eines auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Erblassers eingetragenen Grundstückesmöglich ist, ohne dass noch gegen diesen zu Lebzeiten ein Leistungsbescheid ergangen ist,und wie weit es in Fällen, in <strong>de</strong>nen ein an<strong>de</strong>rer als <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r sein Erb-