12.07.2015 Aufrufe

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

eigetrieben, die für die das Land vertreten<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> zuständig ist. Die Beitreibung vonFor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s als Träger <strong>de</strong>r Sozialgerichte (z. B. Kostenfor<strong>de</strong>rungen) obliegt <strong>de</strong>rOberjustizkasse Hamm.Geldfor<strong>de</strong>rungen, die sich im Bereich <strong>de</strong>r Versorgungsverwaltung ergeben, wer<strong>de</strong>n nach § 66Abs. 2 SGB X i. V. m. § 4 Abs. 2 <strong>de</strong>r VO zur Regelung von Zuständigkeiten nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch(SGV. <strong>NRW</strong>. S. 820), für das Land von <strong>de</strong>rjenigen Gemein<strong>de</strong> beigetrieben, inwelcher <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>rgewöhnlichen Aufenthalt hat.Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Sozialrecht unterfallen<strong>de</strong>n „übrigen Behör<strong>de</strong>n“ im Sinne <strong>de</strong>s § 66Abs. 3 SGB X wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> beigetrieben. Die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Kommunenfür die Beitreibung ergibt sich aus <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bezirksregierungen auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s§ 2 Abs. 2 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erlassenen Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n(siehe Nr. 2.2.3).2.1.1.2Auch Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und bun<strong>de</strong>sunmittelbarer Körperschaften und Anstalten<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>m <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> von kommunalen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nbeigetrieben, wenn Bun<strong>de</strong>sgesetze und darauf beruhen<strong>de</strong> Zuständigkeitsregelungendies vorsehen (z.B. § 350 b LAG für öffentlich-rechtliche Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Ausgleichsfonds;§ 18 <strong>de</strong>s Gesetzes über die <strong>de</strong>utsche Siedlungs- und Lan<strong>de</strong>srentenbank vom 11. Juli1989 (BGBl. I S. 1421) i. V. m. mit § 1 <strong>de</strong>r Verordnung über die Bestimmung von Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>nfür die Deutsche Siedlungs- und Lan<strong>de</strong>srentenbank, Bonn, v. 6. Juli 1971(SGV. <strong>NRW</strong>. 760) für Darlehensfor<strong>de</strong>rungen aus Bun<strong>de</strong>smitteln). Hierbei han<strong>de</strong>lt es sichteilweise um For<strong>de</strong>rungen, die nur im Innenverhältnis <strong>de</strong>m Bund zustehen, während nach außendas Land als Gläubiger auftritt.2.1.2Innerhalb <strong>de</strong>r kommunalen Verwaltungen ist für die Durchführung <strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrensdie jeweils für das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmte zentrale Stelleausschließlich zuständig (kommunale Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>).2.1.2.1We<strong>de</strong>r die Vertretung <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gemein<strong>de</strong>verban<strong>de</strong>s noch <strong>de</strong>r Hauptverwaltungsbeamtehaben das Recht, diese Aufgabe im Allgemeinen o<strong>de</strong>r in Einzelfällen dieser Stellezu entziehen, sich selbst vorzubehalten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Dienststellen ihrer Körperschaft zuübertragen. Das innerdienstliche Weisungsrecht <strong>de</strong>s Hauptverwaltungsbeamten als Dienstvorgesetztergegenüber <strong>de</strong>m Leiter dieser Stelle wird dadurch nicht berührt (§ 5 Abs. 5GemKVO).2.1.2.2Es entspricht <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Rechtsstellung <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>r kommunalen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,dass er in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> selbst über einen Wi<strong>de</strong>rspruchgegen ihre Vollstreckungsmaßnahmen zu entschei<strong>de</strong>n hat (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 VwGO),grundsätzlich auch selbständig entschei<strong>de</strong>t. Er soll jedoch vorher mit <strong>de</strong>m Vorgesetzten dieAngelegenheit besprechen, wenn <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid voraussichtlich einen Verwaltungsprozessauslösen wird. Das Recht <strong>de</strong>s Hauptverwaltungsbeamten, Weisungen für dieEntscheidung über Wi<strong>de</strong>rsprüche zu erteilen, bleibt unberührt.2.2Nach gelten<strong>de</strong>m Recht üben nur wenige Körperschaften und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichenRechts die Befugnisse <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> selbst aus.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!