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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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wird und welcher Betrag <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zur Sicherung <strong>de</strong>s notwendigen Lebensunterhaltesund <strong>de</strong>r Unterhaltspflichten verbleiben muss, liegt ausschließlich in <strong>de</strong>r Zuständigkeit<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> (vgl. Urteil BFH VII R 113/94 zur Zuständigkeit <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong>). Die Nebenfor<strong>de</strong>rungen teilen das Schicksal <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung undsind bei <strong>de</strong>r Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen entsprechend zu berücksichtigen. Die Absenkung<strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenze erfolgt mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung o<strong>de</strong>r, falls zunächsteine Pfändungsverfügung ohne Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenze ergangen ist, durch Abän<strong>de</strong>rung<strong>de</strong>r Pfändungsverfügung. In je<strong>de</strong>m Fall ist die Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner bekannt zu geben. Von einer vorherigen Anhörung nach § 28Abs. 2 Nr. 5 VwVfG <strong>NRW</strong> kann abgesehen wer<strong>de</strong>n.Dem Vollstreckungsschuldner ist soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhaltund zur Erfüllung seiner laufen<strong>de</strong>n gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf.Eine Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r Sozialhilfesätze ist zulässig. Bei <strong>de</strong>r Berechnung ist darauf zu achten,dass durch die Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsfreigrenzen kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungenentsteht.Für <strong>de</strong>n Mietbedarf wird auf die Sätze <strong>de</strong>s Wohngeldgesetzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s ortsüblichen Mietspiegelsabgestellt. Dabei kann zunächst eine durchschnittliche ortsübliche Miete für eine angemesseneWohnung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Stets sind daneben die Beson<strong>de</strong>rheiten <strong>de</strong>s Einzelfalleszu beachten, die auch zur Berücksichtigung weiterer Aufwendungen, etwa außergewöhnlicherKrankheitskosten, führen können. Entsprechen<strong>de</strong> Einwendungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerssind insbeson<strong>de</strong>re dann zu berücksichtigen, wenn zuvor auf eine Anhörungverzichtet wur<strong>de</strong>.Als Vollstreckungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Absenkung nach <strong>de</strong>ren Bekanntgabean <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner sofort vollziehbar. Einem Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerskommt keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung zu. Derartige Pfändungen könnenauch mit <strong>de</strong>r Dauerpfändung nach § 43 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.49Mehrfache Pfändung (zu § 49)Die entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r ZPO sehen grundsätzlich vor, dass <strong>de</strong>rDrittschuldner im Falle mehrfacher Pfändung einer gegen ihn gerichteten For<strong>de</strong>rung berechtigtund auf Verlangen eines beteiligten Gläubigers verpflichtet ist, mit befreien<strong>de</strong>r Wirkunga) einen geschul<strong>de</strong>ten Geldbetrag bei einem bestimmten Amtsgericht zu hinterlegen,b) eine herauszugeben<strong>de</strong> bewegliche Sache einem ermächtigten Vollziehungsbeamten auszuhändigen,c) eine herauszugeben<strong>de</strong> unbewegliche Sache einem Treuhän<strong>de</strong>r (Sequester) zu übergeben.Die Kosten <strong>de</strong>r Hinterlegung und die Entschädigung <strong>de</strong>s Treuhän<strong>de</strong>rs (Sequesters) gehören zu<strong>de</strong>n Vollstreckungskosten.50Vollstreckung in an<strong>de</strong>re Vermögensrechte (zu § 50)50.1Rechte, die we<strong>de</strong>r als grundstücksgleiche Rechte nach § 51 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, noch als Geldfor<strong>de</strong>rungennach <strong>de</strong>n §§ 40 - 46 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> o<strong>de</strong>r als Sachfor<strong>de</strong>rungen nach § 47 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> gepfän<strong>de</strong>t und verwertet wer<strong>de</strong>n können, sind nach § 50 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu pfän<strong>de</strong>n.50.2Pfändbare Rechte im Sinne <strong>de</strong>s § 50 sind u. a.:a) Anteilsrechte, z.B. Gesellschafts- und Gewinnanteile an einer Gesellschaft <strong>de</strong>s bürgerlichenRechts (§§ 718, 725 BGB), einer offenen Han<strong>de</strong>lsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft

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