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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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ezüge <strong>de</strong>r Arbeiter, <strong>de</strong>r Krankengeldzuschüsse <strong>de</strong>s Arbeitgebers, <strong>de</strong>r Renten und <strong>de</strong>r sonstigenVergütungen im Zusammenhang mit einem Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsverhältnis stets zu prüfen,ob und wieweit diese Bezüge gemäß §§ 850 bis 850 k ZPO überhaupt gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>ndürfen.48.2Beschränkung in beson<strong>de</strong>ren FällenWährend § 850 i Abs. 4 ZPO die Bestimmungen <strong>de</strong>r Versicherungs-, Versorgungs- und sonstigengesetzlichen Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art ausdrücklichunberührt lässt, verbietet § 851 ZPO grundsätzlich die Pfändung nicht übertragbarer For<strong>de</strong>rungen.48.2.1Demgemäß sind u. a. ganz o<strong>de</strong>r teilweise unpfändbar:a) die unübertragbaren Ansprüche <strong>de</strong>r Gesellschafter aus <strong>de</strong>m Gesellschaftsverhältnis gegeneinan<strong>de</strong>rnach § 717 BGB,b) <strong>de</strong>r Anspruch aus <strong>de</strong>r Versicherung gemäß § 15 <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>de</strong>n Versicherungsvertrag,c) die Entgeltansprüche <strong>de</strong>r Heimarbeiter gemäß § 27 HAG i. V. m. § 851 i Abs. 3 ZPO,d) Sozialleistungsansprüche nach <strong>de</strong>n §§ 53 bis 55 SGB I (vgl. auch Nr. 40.4.4),e) Kapitalabfindung nach § 78 BVG,f) Ausgleichsleistungen, d.h. Hauptentschädigung, Kriegsscha<strong>de</strong>nrente und Hausratsentschädigung,nach §§ 244, 262, 294 Abs. 4 LAG,g) folgen<strong>de</strong> Wie<strong>de</strong>rgutmachungsansprüche nach <strong>de</strong>m BEG:aa) vor und nach Festsetzung o<strong>de</strong>r rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung <strong>de</strong>r Anspruchauf laufen<strong>de</strong> Rente (§§ 26 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41, 140 Abs. 2, 151, 158, 159, 161, 163 Abs. 2BEG), <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Witwers auf Abfindung (§ 26 Abs. 1 BEG), die Ansprücheauf Darlehen und Ausbildungsbeihilfe (§ 140 Abs. 5 i. V. m. §§ 69 ff., 90, 117 und116, 119 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Heilverfahren (§ 30 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Umschulungsbeihilfe(§ 40 BEG),bb) vor Festsetzung o<strong>de</strong>r rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung <strong>de</strong>r Anspruch auf Entschädigungfür Scha<strong>de</strong>n an Freiheit (§§ 46 Abs. 1, 50, 152, 162 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Ersatzfür die fehlen<strong>de</strong> Ausbildung (§§ 118 Abs. 1, 140 Abs. 4 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf rückständigeRentenbeträge und Kapitalentschädigung <strong>de</strong>s Hinterbliebenen eines Staatenloseno<strong>de</strong>r eines politischen Flüchtlings (§ 163 Abs. 2 BEG), <strong>de</strong>r Anspruch auf Soforthilfe (§ 141Abs. 3 BEG),h) Ansprüche auf Sozialhilfe nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>ssozialhilfegesetz - § 4 Abs. 1 BSHG.48.2.2Bei <strong>de</strong>r Pfändung von Miet- und Pachtzinsfor<strong>de</strong>rungen hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> außer<strong>de</strong>n §§ 1123 Abs. 2 Satz 2 und 1124 BGB beson<strong>de</strong>rs die Schutzvorschrift <strong>de</strong>s § 851 b ZPOund die Bestimmungen <strong>de</strong>s MietPfG - eingeschränkt durch § 115 LAG - zu berücksichtigen.Welche Ansprüche im Falle <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung in das Grundstück <strong>de</strong>m Anspruch <strong>de</strong>sGläubigers vorgehen wür<strong>de</strong>n (§ 851 b Abs.1 ZPO aE), hängt davon ab, in welcher Rangklassegemäß § 10 ZVG die Gläubigerfor<strong>de</strong>rung zu berücksichtigen sein wür<strong>de</strong>.48.3Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsgrenzen§ 48 Abs. 1 Satz 3 sieht vor, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Vollstreckung wegeneines Zwangsgel<strong>de</strong>s, Bußgel<strong>de</strong>s, Ordnungsgel<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r wegen einer Nutzungsentschädigungwegen Obdachlosigkeit über eine Absenkung <strong>de</strong>s nach § 850 c ZPO unpfändbaren Betrages(Pfändungsgrenze) entschei<strong>de</strong>t. Die Entscheidung, ob in <strong>de</strong>n vorgenannten Fällen abgesenkt

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