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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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46.2Als an<strong>de</strong>rweitige Verwertung von For<strong>de</strong>rungen - anstelle <strong>de</strong>r üblichen Einziehung - kommtnamentlich <strong>de</strong>r freihändige Verkauf, bei Wechseln auch Diskontierung, kaum einmal die Versteigerungin Frage. Für <strong>de</strong>n freihändigen Verkauf von Hypothekenfor<strong>de</strong>rungen gelten die §§873, 1154 BGB mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die schriftliche Abtretungserklärung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersdurch die Anordnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ersetzt wird (§ 46 Satz 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>). Dadurch wird <strong>de</strong>r gutgläubige Erwerb nach §§ 892, 1138 BGB möglich.47Ansprüche auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Leistung von Sachen (zu § 47)47.1Soll ein dinglicher o<strong>de</strong>r persönlicher Anspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners auf Herausgabebestimmter - auch unbeweglicher - o<strong>de</strong>r auf Leistung vertretbarer Sachen gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n,so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung anzuordnen, das <strong>de</strong>r Drittschuldnernach Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeita) bewegliche Sachen an <strong>de</strong>n beauftragten Vollziehungsbeamten,b) unbewegliche Sachen an einen vom Amtsgericht zu bestellen<strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>rherauszugeben (aufzulassen) hat.Gleichzeitig hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>- im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben a <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten mit <strong>de</strong>r Empfangnahme <strong>de</strong>r Sache zubeauftragen;- im Falle <strong>de</strong>s Buchstaben b bei <strong>de</strong>m Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk das Grundstück gelegenist, unter Beifügung einer Ausfertigung <strong>de</strong>r vorbereiteten Pfändungsverfügung die Bestellungeines Treuhän<strong>de</strong>rs zu beantragen. Hierfür kann sie geeignete Personen selbst vorschlagen.Den Beschluss, durch <strong>de</strong>n das Amtsgericht <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r bestellt, lässt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><strong>de</strong>m Drittschuldner und <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner zustellen, zweckmäßigerweisegemeinsam mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung.47.2Der Vollziehungsbeamte ist nicht befugt, im Weigerungsfalle <strong>de</strong>m Drittschuldner die Sachewegzunehmen. Er hat die Weigerung <strong>de</strong>s Drittschuldners lediglich zu beurkun<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> anzuzeigen. Den Herausgabeanspruch muss <strong>de</strong>r Gläubiger dann außerhalb<strong>de</strong>s Verwaltungszwangsverfahrens durchsetzen.47.3Mit <strong>de</strong>r Herausgabe <strong>de</strong>r Sache an <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten erwirbt <strong>de</strong>r Gläubiger kraft Gesetzesohne weitere Pfändung an Stelle <strong>de</strong>s bisherigen Pfandrechts am Herausgabeanspruchein Pfandrecht an <strong>de</strong>r Sache selbst, das ihn zur Verwertung berechtigt (§ 47 Abs. 2 Satz 2).47.4Verweigert im Falle <strong>de</strong>s § 47 Abs. 3 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> <strong>de</strong>r Drittschuldner die Auflassung,muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>m Recht <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners <strong>de</strong>ssen Anspruchauf Auflassung an <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r als seinen Vertreter gerichtlich geltend machen.48Pfändungsschutz (zu § 48)48.1Pfändungsschutz für Dienst- und ArbeitseinkommenDie Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat vor <strong>de</strong>r Pfändung laufen<strong>de</strong>r Einkünfte (§ 43 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>),vor allem <strong>de</strong>r Gehälter und Ruhegehälter <strong>de</strong>r Beamten, <strong>de</strong>r Angestelltenbezüge und <strong>de</strong>r Lohn-

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