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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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die die Geschäftsbeziehung betreffen<strong>de</strong>n Unterlagen (Kreditverträge, Vereinbarungen überdie Gestellung von Sicherheiten) anfor<strong>de</strong>rn. Dass § 45 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vom Drittschuldner nurdie Erklärung verlangt, nicht aber <strong>de</strong>n Nachweis, steht <strong>de</strong>m nicht entgegen.Behauptet das Kreditinstitut vorrangig bestehen<strong>de</strong> Ansprüche, so hat es sie auf Verlangen <strong>de</strong>rVollstreckungsbehör<strong>de</strong> näher darzulegen. Macht es Kreditrückzahlungsansprüche geltend, soist dies zu beanstan<strong>de</strong>n, wenn sie bei Zugang <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung nicht fällig waren. Fälligkeitsetzt in <strong>de</strong>r Regel voraus, dass <strong>de</strong>r Kredit gekündigt ist (§ 609 BGB). Verweigert dasKreditinstitut unter Hinweis auf das Bankgeheimnis seine Mitwirkung, kann die Mitwirkungnach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> i. V. m. § 93 AO i. V. m. §§ 55 ff. <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erzwungen wer<strong>de</strong>n.45.4Haftung <strong>de</strong>s DrittschuldnersErklärt sich <strong>de</strong>r Drittschuldner nicht i. S. d. § 45 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, so kann dies nicht alsstillschweigen<strong>de</strong> Erklärung über <strong>de</strong>n Bestand <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung ge<strong>de</strong>utet wer<strong>de</strong>n.- Der Drittschuldner haftet <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei unrichtiger, verspäteter o<strong>de</strong>r unvollständigerDrittschuldnererklärung gemäß § 45 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> auch ohne Verschul<strong>de</strong>nauf Scha<strong>de</strong>nersatz.- Der Drittschuldner haftet nur, wenn die Unrichtigkeit, Verspätung o<strong>de</strong>r Unvollständigkeit<strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r Grund für einen Scha<strong>de</strong>n ist. Der Scha<strong>de</strong>n besteht zunächst in <strong>de</strong>n Kosteneines unnütz geführten Prozesses gegen <strong>de</strong>n Drittschuldner. Er kann sich zu<strong>de</strong>m daraus ergeben,dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> von einer tatsächlich aussichtsreichen weiteren Verfolgungseiner durch die Pfändungsverfügung erlangten Ansprüche und Rechte abgesehen hat,nur weil es sie – durch das Verhalten <strong>de</strong>s Drittschuldners irregeführt – für aussichtslos hielt.Letztlich kann <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n darauf beruhen, dass sie im Hinblick auf die For<strong>de</strong>rungspfändungvon an<strong>de</strong>ren Erfolg versprechen<strong>de</strong>n Vollstreckungsmaßnahmen wegen § 21 Abs. 1 Satz 2<strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> abgesehen hat.45.5Durch § 45 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> wird für alle Fälle <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungspfändung klargestellt, dass<strong>de</strong>r Gläubigera) <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner <strong>de</strong>n Streit verkün<strong>de</strong>n muss, wenn er die For<strong>de</strong>rung gegen <strong>de</strong>nDrittschuldner einklagt, es sei <strong>de</strong>nn, dass eine Zustellung im Ausland o<strong>de</strong>r eine öffentlicheZustellung notwendig wäre (§ 841 ZPO);b) <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner für <strong>de</strong>n entstehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n haftet, wenn er mit <strong>de</strong>r Beitreibungeiner ihm zur Einziehung überwiesenen For<strong>de</strong>rung schuldhaft zögert (§ 842 ZPO);c) auf die durch Pfändung und Einziehungsbefugnis erworbenen Rechte unbescha<strong>de</strong>t seinesAnspruches gegenüber <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner durch eine diesem und <strong>de</strong>m Drittschuldnerzuzustellen<strong>de</strong> Erklärung verzichten kann (§ 843 ZPO).45.6Kostenerstattung für die Abgabe <strong>de</strong>r DrittschuldnererklärungDie mit <strong>de</strong>r Erstellung und Abgabe einer Drittschuldnererklärung entstehen<strong>de</strong>n Kosten (z.B.Rechtsanwaltskosten) sind nicht erstattungsfähig (Urteil BVerwG v. 8.12.1993 – 8 C 43/91).Der Drittschuldner kann die Erstattung <strong>de</strong>r Kosten durch die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nichtverlangen.46An<strong>de</strong>re Arten <strong>de</strong>r Verwertung (zu § 46)46.1Die Anordnung steht im freien Ermessen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Die Beteiligten habenkeinen Anspruch darauf, können aber zweckdienliche Anregungen geben.

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