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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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) schriftlich o<strong>de</strong>r mündlich zu Protokoll gegenüber <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>,c) gegenüber <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger unmittelbar.45.1.1Erkennt <strong>de</strong>r Drittschuldner die For<strong>de</strong>rung nicht an, so muss er keinen Grund dafür angeben.Zu Auskünften hierüber ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner verpflichtet.Ist die For<strong>de</strong>rung bereits für an<strong>de</strong>re Personen gepfän<strong>de</strong>t, so muss <strong>de</strong>r Drittschuldner die an<strong>de</strong>renPersonen benennen und ihre Ansprüche nach Grund und Höhe angeben.Mit diesen Auskünften verstößt <strong>de</strong>r Drittschuldner nicht gegen Verschwiegenheitspflichten i.S. d. § 203 StGB. Die Auskunftspflicht geht auch <strong>de</strong>m Bankgeheimnis vor.45.1.2Erklärungen <strong>de</strong>s Drittschuldners auf die Frage, ob und inwieweit er die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen ihn als begrün<strong>de</strong>t anerkennt und bereit sei zu zahlen, sind we<strong>de</strong>rAnerkenntnis i. S. v. § 787 BGB noch <strong>de</strong>klaratorisches Schuldanerkenntnis. Es sind Wissenserklärungen,die <strong>de</strong>r Drittschuldner ohne Rechtsnachteil auch berichtigen kann.45.2Wird die Drittschuldnererklärung nicht fristgerecht abgegeben, so kann neben <strong>de</strong>r bislangüblichen Drittschuldnerklage nun die Abgabe <strong>de</strong>r Drittschuldnererklärung durch ein Zwangsgel<strong>de</strong>rzwungen wer<strong>de</strong>n (vgl. auch § 316 Abs. 2 Satz 3 AO).Bereits die Androhung eines Zwangsgel<strong>de</strong>s gegenüber <strong>de</strong>m Drittschuldner ist ein tauglichesDruckmittel, um diesen zu bewegen, die notwendigen Angaben im Sinne <strong>de</strong>s § 45 <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> zu machen. Wenn dieses Druckmittel Erfolg hat, entfallen für die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>die Drittschuldnerklage und die damit verbun<strong>de</strong>ne schwierige Aufgabe, beweiskräftigeUnterlagen zu sammeln. Auf diese Weise kann das Vollstreckungsverfahren beschleunigt un<strong>de</strong>ffektiver gestaltet wer<strong>de</strong>n.Das Zwangsgeldverfahren kommt nicht nur bei <strong>de</strong>r Nichtabgabe <strong>de</strong>r Drittschuldnererklärungin Betracht. Es kann auch zur Anwendung kommen, wenn <strong>de</strong>r Drittschuldner unter Fristsetzungaufgefor<strong>de</strong>rt wird, die unvollständige Drittschuldnererklärung zu ergänzen und er dieserAuffor<strong>de</strong>rung nicht fristgerecht nachkommt.45.3Einwendungen <strong>de</strong>s DrittschuldnersErkennt <strong>de</strong>r Drittschuldner die For<strong>de</strong>rung nicht an, weil die For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersan <strong>de</strong>n Gläubiger gezahlt, ausgesetzt, gestun<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n nichtvollstreckbar sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass sich seine Auskunftspflicht lediglich aufdie For<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen ihn beziehe und er mit Einwendungengegen <strong>de</strong>n Bestand und die Höhe <strong>de</strong>r öffentlich-rechtlichen For<strong>de</strong>rung nicht gehört wer<strong>de</strong>nkönne. Der Drittschuldner kann also nur geltend machen, <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnersgegen ihn sei nicht entstan<strong>de</strong>n, bereits durch Erfüllung erloschen o. ä. o<strong>de</strong>r steheauf Grund einer Abtretung einem Dritten zu.Unberührt bleibt das Recht <strong>de</strong>s Drittschuldners, Einwendungen im Wege <strong>de</strong>s Einspruchs zuverfolgen, soweit er selbst von <strong>de</strong>r Pfändung betroffen ist. Er kann auch einwen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Anspruch<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gegen ihn sei unpfändbar o<strong>de</strong>r nach §§ 850 a, 850 c, 850e ZPO nur eingeschränkt pfändbar.Wird in <strong>de</strong>r Drittschuldnererklärung eines Kreditinstituts eingewandt, es bestehe kein pfändbaresGuthaben, die Pfändung wer<strong>de</strong> aber für <strong>de</strong>n nächsten Rechnungsabschluss vorgemerkto<strong>de</strong>r es seien eigene Ansprüche wegen eines vertraglich bestehen<strong>de</strong>n Pfandrechts vorrangigzu berücksichtigen, so sollte geprüft wer<strong>de</strong>n, ob diese Erklärung auf einer zutreffen<strong>de</strong>nRechtsauffassung beruht. Zur Prüfung kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach § 5 a <strong>VwVG</strong><strong>NRW</strong> i. V. m. § 93 AO vom Vollstreckungsschuldner – bei Erfolglosigkeit vom Drittschuldner– die Kopie <strong>de</strong>s Kontoauszuges vom Tage <strong>de</strong>s Zugangs <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung sowie

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