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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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nicht nur die über eine For<strong>de</strong>rung ausgestellten Schuldscheine, die ohnehin im Eigentum <strong>de</strong>sVollstreckungsschuldners stehen (§ 952 Abs. 1 Satz1 BGB) und an <strong>de</strong>nen mit wirksamerPfändung <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung zugleich ein Pfandrecht entstan<strong>de</strong>n ist (§ 952 Abs. 2 Satz 1BGB),Beispiele:- GmbH-Anteilsscheine,- Schuldscheine,- Sparkassenbücher,- Grundpfandrechtsbriefe,- Versicherungsscheine,son<strong>de</strong>rn auch alle an<strong>de</strong>ren Urkun<strong>de</strong>n, die die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> benötigt, um die For<strong>de</strong>runggegen <strong>de</strong>n Drittschuldner geltend zu machen.Beispiele:- Notarielle Urkun<strong>de</strong>n,- Pfandscheine,- Schriftwechsel etc.Unumgänglich ist es, <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zur Herausgabe <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Urkun<strong>de</strong>naufzufor<strong>de</strong>rn. Diese Auffor<strong>de</strong>rung ergeht entwe<strong>de</strong>r bereits im Rahmen <strong>de</strong>r Übersendung<strong>de</strong>r Pfändungs- und Einziehungsverfügung o<strong>de</strong>r – hiervon getrennt – in einem eigenen Anschreiben.Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die Herausgabe nach § 60 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durchZwangsgeld und schließlich nach § 61 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> durch Ersatzzwangshaft erzwingen o<strong>de</strong>rdie Urkun<strong>de</strong>n durch <strong>de</strong>n Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher wegnehmen lassen.Regelmäßig ist <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher ein Wegnahmeauftrag zuerteilen, weil dies die sicherste und einfachste Handhabe ist, in <strong>de</strong>n Besitz <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n zugelangen.Wer<strong>de</strong>n die zur Geltendmachung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlichen Urkun<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldnernicht vorgefun<strong>de</strong>n, ist das Verfahren zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungnach § 5 a <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> zu betreiben.Nimmt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung ab, regelt Absatz 2 ferner,dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung nach Lage <strong>de</strong>r Sache entsprechen<strong>de</strong>rgänzen kann. Damit ist gemeint, dass die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>rei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung einer geän<strong>de</strong>rten Sachlage anpassen kann.44.2.2Behauptet <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, ein Dritter sei im Besitz <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n, sollte <strong>de</strong>rHerausgabeanspruch zunächst gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Ist <strong>de</strong>r Dritte nicht zur Herausgabe bereit,kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Herausgabeklage vor <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Gericht erheben(§ 44 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).45Erklärungspflicht <strong>de</strong>s Drittschuldners (zu § 45)45.1Allgemeines zur DrittschuldnererklärungDer Drittschuldner hat auf Verlangen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Drittschuldnererklärungbinnen zwei Wochen (§ 45 Abs. 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ab Zustellung <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zur Abgabe<strong>de</strong>r Drittschuldnererklärung abzugeben. Der Drittschuldner kann, je nach<strong>de</strong>m, ob die Auffor<strong>de</strong>rungzur Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ihm mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügungzugegangen o<strong>de</strong>r geson<strong>de</strong>rt zugestellt wor<strong>de</strong>n ist, seine Erklärung abgebena) mündlich zu Protokoll gegenüber <strong>de</strong>m Vollziehungsbeamten, wenn dieser ihm die Auffor<strong>de</strong>rungpersönlich zustellt,

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