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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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dung betreiben zu können. Gemäß Absatz 3 Satz 2 wird die Pfändung <strong>de</strong>r weiteren fälligenLeistungen jeweils am Tage nach <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung kraft Gesetzes wirksam.43.5Erstreckung <strong>de</strong>r Pfändung auf neues ArbeitseinkommenDurch <strong>de</strong>n zugleich mit § 43 Abs. 3 eingefügten § 43 Abs. 4 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> erstreckt sich diePfändung von Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen auch auf Bezüge aus einem nach Beendigung<strong>de</strong>s Arbeits- o<strong>de</strong>r Dienstverhältnisses zwischen Vollstreckungsschuldner und Drittschuldnerinnerhalb von neun Monaten neu begrün<strong>de</strong>ten Arbeitsverhältnis. Dies entspricht § 833 Abs. 2ZPO.Unerheblich ist, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis unterbrochen wor<strong>de</strong>n ist. Die Regelunggilt somit nicht nur für saisonbedingte Unterbrechungen (vorübergehen<strong>de</strong> Entlassungwie im Baugewerbe, in Gaststätten-, Frem<strong>de</strong>nverkehrs- und Ferienbetrieben, Einzelhan<strong>de</strong>l),son<strong>de</strong>rn auch für Unterbrechungen aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n wie Arbeitsmangel, zur Verbüßungeiner Freiheitsstrafe o<strong>de</strong>r Unterbrechungen mit <strong>de</strong>m Ziel, die Pfändung zu lösen.44Einziehung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung - Herausgabe <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>n (zu § 44)44.1Einziehung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung44.1.1Wenn die in § 40 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> vorgesehene Erklärung, dass <strong>de</strong>r Gläubiger dieFor<strong>de</strong>rung einziehen kann, nicht schon in die Pfändungsverfügung aufgenommen wird (vgl.Nr. 40.2.2 Ziff. 6, Nr. 40.2.7), kann sie auch geson<strong>de</strong>rt ausgesprochen wer<strong>de</strong>n. Sie muss jedochauch in diesem Falle <strong>de</strong>m Drittschuldner zugestellt wer<strong>de</strong>n.44.1.2Bei Pfändung einer Briefhypothek ersetzen Pfändung und Erklärung <strong>de</strong>r Einziehungsbefugnisdie in § 1154 BGB vorgesehene Abtretungserklärung. Sie berechtigen zur Einziehung <strong>de</strong>rFor<strong>de</strong>rung jedoch erst dann, wenn die Pfändung durch Aushändigung o<strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>sHypothekenbriefes wirksam gewor<strong>de</strong>n ist.44.1.3Bei Wechseln und an<strong>de</strong>ren indossablen Papieren (§ 42 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>) ersetzt die Erklärung<strong>de</strong>r Einziehungsbefugnis nicht das Indossament <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners gemäß Art. 11WG, son<strong>de</strong>rn nur ein so genanntes Vollmachtsindossament i. S. d. Art. 18 WG. Der Gläubigerkann das Papier nicht weiter indossieren. Er muss vielmehr die For<strong>de</strong>rung einziehen und dasPapier zu diesem Zweck <strong>de</strong>m Drittschuldner zusammen mit <strong>de</strong>r Einziehungsverfügung vorlegen;diese kann auf das Papier gesetzt wer<strong>de</strong>n. Auf rechtzeitige Vorlage <strong>de</strong>r Wechsel und ggf.Protesterhebung ist zu achten (vgl. Nr. 42.2 Abs. 2).44.1.4Die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>s Gläubigers auf Grund <strong>de</strong>r Erklärung über die Einziehungsbefugnisergeben sich im Übrigen aus <strong>de</strong>n Ausführungen unter Nr. 40.3.1.44.2Hilfspflichten <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners44.2.1Nach § 44 Abs. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner verpflichtet, die zur Geltendmachung<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten For<strong>de</strong>rung nötige Auskunft zu erteilen und die über die For<strong>de</strong>rungvorhan<strong>de</strong>nen Urkun<strong>de</strong>n an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> herauszugeben. Hierzu gehören

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