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VV VwVG NRW - kassenverwalter.de

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tung als die Einziehung in Frage kommt, nach <strong>de</strong>r Wegnahme <strong>de</strong>s Papiers durch eine zuzustellen<strong>de</strong>Verfügung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> aussprechen, dass <strong>de</strong>r Gläubigerdie For<strong>de</strong>rung einziehen kann. Zum Zwecke <strong>de</strong>r Einziehung muss dann <strong>de</strong>r Gläubiger <strong>de</strong>mDrittschuldner das Papier zusammen mit <strong>de</strong>r Einziehungsverfügung vorlegen (Nr. 44.1.3).Bei Wechseln ist auf rechtzeitige Vorlage und gegebenenfalls Protesterhebung zu achten, umScha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu vermei<strong>de</strong>n. Der Wechselprotestmuss von einem Gerichtsvollzieher o<strong>de</strong>r von einem Notar aufgenommen wer<strong>de</strong>n (Art. 79WG). Der Vollziehungsbeamte ist dazu nicht befugt.43Pfändung fortlaufen<strong>de</strong>r Bezüge (zu § 43)43.1Der Begriff „Gehalts- und ähnliche For<strong>de</strong>rungen“ <strong>de</strong>ckt sich zunächst mit <strong>de</strong>m Begriff „Arbeitseinkommen“in § 850 ZPO. Darunter fallen aber auch Bezüge aus Reallasten, Leibrenten(§ 759 BGB), Provisionsfor<strong>de</strong>rungen auf Grund eines dauern<strong>de</strong>n Anstellungsverhältnisses,Honoraransprüche <strong>de</strong>r Ärzte (Zahnärzte) gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, ihreBezüge auf Grund eines ständigen Vertragsverhältnisses mit einer Krankenkasse, etwa alsVertrauensarzt (nicht dagegen For<strong>de</strong>rungen, die sie durch ihre Tätigkeit von Fall zu Fall erwerben),und <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s Kellners gegen <strong>de</strong>n Gastwirt auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Überlassung<strong>de</strong>s Bedienungsgel<strong>de</strong>s (nicht dagegen das darüber hinaus eingenommene persönlicheTrinkgeld).43.2Die Pfändung einer <strong>de</strong>rartigen For<strong>de</strong>rung auf fortlaufen<strong>de</strong> Bezüge, die als Entgelt für geleisteteDienste gewährt wer<strong>de</strong>n, ergreift grundsätzlich auch die künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ratenund neu entstehen<strong>de</strong>n Ansprüche aus <strong>de</strong>mselben Rechtsverhältnis. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>muss, wenn sie diese Wirkung ausschließen will, die Pfändung in ihrer Verfügung gemäß §40 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> ausdrücklich auf einen o<strong>de</strong>r mehrere Teilbeträge beschränken.43.3Zu beachten sind die erheblichen Pfändungsbeschränkungen, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>rartige For<strong>de</strong>rungenregelmäßig unterworfen sind. Für bestimmte For<strong>de</strong>rungen ist aber eine Absenkung <strong>de</strong>r Pfändungsgrenzenmöglich (siehe § 48 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>).43.4Dauerpfändung (Vorauspfändung)Der durch Gesetz vom 18. Dezember 2002 eingefügte § 43 Abs. 3 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong> schafft dieMöglichkeit <strong>de</strong>r Dauerpfändung. Die Möglichkeit <strong>de</strong>r Dauerpfändung - auch Vorauspfändunggenannt - begrün<strong>de</strong>t eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Nr. 2 <strong>VwVG</strong> <strong>NRW</strong>, wonach Voraussetzungfür die Vollstreckung die Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistung ist.Die Dauerpfändung nach Absatz 3 setzt voraus, dass bei Erlass <strong>de</strong>s Pfändungsbeschlussesmin<strong>de</strong>stens eine Rate fällig und noch nicht beglichen ist; <strong>de</strong>nn dies stellt ein Indiz für künftigenZahlungsverzug dar. Außer<strong>de</strong>m muss wegen min<strong>de</strong>stens einer rückständigen Rate gleichzeitiggepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.Zugriffsgegenstand muss das Arbeitseinkommen <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners sein. PfändbareSozialversicherungs- und Versorgungsrenten stehen <strong>de</strong>m gleich. Nicht erfasst wer<strong>de</strong>n von<strong>de</strong>r Dauerpfändung an<strong>de</strong>re Einkünfte <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners wie solche aus Vermietungo<strong>de</strong>r Leibrente.Die Wirkung <strong>de</strong>r Dauerpfändung besteht darin, dass die Leistungspflicht <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldnerszwar erst mit <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>s Teilbetrages entsteht, die Pfändung aber bereits imVoraus für die künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Teilbeträge erfolgen kann. Es müssen nicht wegenje<strong>de</strong>m fälligen Teilbetrag erneut die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, um die Pfän-

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